Rz. 349
Im Einzelnen fallen unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 350
a) | Mehl von Weizen oder Mengkorn (Position 1101 00 des Zolltarifs). Hierzu gehört Mehl aus Weizen oder Mengkorn (d. h. pulverförmige Erzeugnisse aus der Vermahlung von Getreide der Position 1001 des Zolltarifs; Rz. 329ff.). Das Mehl kann durch Zusatz sehr geringer Mengen mineralischer Phosphate, Vitamine und künstlicher Backtriebmittel (self-raising-flour) verbessert sein. So gehört z. B. auch solches Mehl hierher, das zur Hebung der Backfähigkeit oder zur Veredelung gebleicht oder mit Chemikalien (z. B. Persulfat, Bromat) behandelt oder dem 3 bis 4 % biologischer Sauer beigemischt ist. Weizenmehl kann außerdem durch einen Zusatz von Kleber angereichert sein, der gewöhnlich 10 % nicht übersteigt. Hierher gehört auch Quellmehl, das eine thermische Behandlung erfahren hat, die zu einer Verkleisterung der Stärke führt. |
Rz. 351
b) | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn (Position 1102 des Zolltarifs). Hierzu gehört Mehl von Getreide des Kap. 10 (ausgenommen Mehl von Weizen oder Mengkorn), d. h. pulverförmige Erzeugnisse aus der Vermahlung dieser Getreidearten. Erzeugnisse aus der Vermahlung von Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Körner-Sorghum, Reis und Buchweizen gehören zu dieser Position, wenn sie die in der Anm. 2 A) zu Kap. 11 des Zolltarifs festgesetzten Bedingungen hinsichtlich des Gehalts an Stärke und Asche erfüllen und den in der Anm. 2 B) zu Kap. 11 des Zolltarifs festgesetzten Bedingungen für den Siebdurchgang entsprechen. Mehl aus Position 1102 des Zolltarifs kann durch Zusatz sehr geringer Mengen von mineralischen Phosphaten, Antioxidantien, Emulgatoren, Vitaminen oder zubereiteten Backtriebmitteln (self-raising-flour) verbessert sein. Hierunter fällt auch Quellmehl, das eine thermische Behandlung erfahren hat, die zur Verkleisterung der Stärke führt. |
Rz. 352
c) | Grobgrieß, Feingrieß (auch durch thermische Behandlung aufgeschlossen) und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs). Grobgrieß besteht aus kleinen Bruchstücken von Getreidekörnern oder des Mehlkörpers, die durch grobes Mahlen der Körner gewonnen werden. Feingrieß ist körniger als Mehl und wird entweder durch Sichten nach dem ersten Mahlgang oder durch erneutes Mahlen und Sichten von aus dem Mahlgang stammendem Grobgrieß gewonnen. Hartweizengrieß ist der wichtigste Ausgangsstoff zum Herstellen von Teigwaren; er wird außerdem unmittelbar verwendet, z. B. zum Bereiten von Zwischengerichten, Kuchen, Puddings usw. Hierzu gehört auch Feingrieß (insbesondere von Mais), der durch eine thermische Behandlung aufgeschlossen ist und z. B. als Zusatz in der Brauerei verwendet wird. |
Rz. 353
d) | Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (Position 1104 des Zolltarifs). Hierzu gehören alle nicht zubereiteten Erzeugnisse aus der Vermahlung und Bearbeitung von Getreide, ausgenommen Mehl (Positionen 1101 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets (Position 1103 des Zolltarifs) und Rückstände (Position 2302 des Zolltarifs), insbesondere
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen