Rz. 565

Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 566

a)

Mehle und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder von anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben (Position 2301 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Mehle, Pulver und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere (einschließlich Geflügel, Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung bestimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.) gewonnen werden und ungenießbar sind, z. B. Tierkörpermehl, Fleischmehl, Fischmehl, Garnelenmehl. Grieben gehören hierher, auch wenn sie genießbar sind.

Die Ausgangsstoffe fallen hauptsächlich in Schlachthöfen, auf Fangschiffen, die den Fang an Bord verarbeiten, und in der Konservenindustrie an. Sie werden im Allgemeinen mit Dampf behandelt und zum Ausziehen des Fetts oder Öls gepresst oder mit Lösemitteln behandelt. Der Rückstand wird durch längere Wärmebehandlung getrocknet und haltbar gemacht und schließlich gemahlen.

Hierzu gehören die vorbezeichneten Erzeugnisse auch in Form von Pellets (d. h. Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels wie Melasse oder stärkehaltige Stoffe in einer Menge von nicht mehr als drei Gewichtshundertteilen zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind). Die Erzeugnisse werden im Allgemeinen zum Füttern, einige jedoch für andere Zwecke (z. B. als Dünger) verwendet.

Hierzu gehören nicht

  1. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (Kap. 3, 5 oder 16 des Zolltarifs); sie können jedoch, sofern sie genießbar sind, unter Nr. 3 oder 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 197, Rz. 448);
  2. Abfälle von Fischen (Position 0511 des Zolltarifs);
  3. nicht hydrolisiertes Federmehl (Position 0505 des Zolltarifs);
  4. Knochenmehl (Position 0506 des Zolltarifs);
  5. Hornmehl (Position 0507 des Zolltarifs);
  6. Blutmehl (Position 0511 des Zolltarifs);
  7. Krebs- und Weichtierschalen einschließlich Mehl und Abfälle davon (Position 0508 des Zolltarifs).
 

Rz. 567

b)

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Position 2302 des Zolltarifs).

Hierzu gehören – ausgenommen Spelzen von Spelzgetreide und Buchweizenschalen – nur bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten anfallende, für die menschliche Ernährung nicht geeignete Rückstände, z. B. Kleie, Schalen und Hülsen, auch gepresst oder gemahlen.

Hierzu gehören im Einzelnen

  1. Schalenkleie, die aus den äußeren Schalen der Körner besteht, an denen noch ein Teil des Endosperms und etwas Mehl anhaften;
  2. Fleinkleie (Grießkleie), die als Nebenerzeugnis bei der Mehlgewinnung (Weiterverarbeitung von Schalenkleie) anfällt und die vor allem die feinsten Teile der Schalen, die nach dem Sichten und Sieben übrig bleiben, sowie etwas Mehl enthält;
  3. Rückstände (vom Sichten und anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern oder aus Arbeiten zur Vorbereitung des Mahlvorgangs), die insbesondere aus Bestandteilen wie kleineren, deformierten oder zerbrochenen Körnern des betreffenden Getreides oder den beigemischten Samen wild wachsender Pflanzen oder verschiedenen Stoffen wie Blattstücke, Halmstücke, mineralische Stoffe usw. bestehen, oder Rückstände, die bei der Reinigung von Lagerstätten wie Silos, Schiffsladeräumen usw. anfallen, mit einer ähnlichen Zusammensetzung;
  4. Samenschalen, die beim Schleifen von Reis anfallen, und Rückstände vom Schälen, Quetschen, Verflocken, perlförmigen Schleifen, Schneiden oder Schroten von Getreidekörnern als auch Rückstände und Abfälle ähnlicher Art, die beim Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten anfallen. Hierher gehört z. B. auch der beim Schälen und Polieren von enthülstem Reis gewonnene Abfall (gelblich-braunes Reisfuttermehl und weißes Reisfuttermehl) mit einem Gehalt an Protein und Fett von mehr als 22 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den wasserfreien Stoff;
  5. Erzeugnisse, die entweder durch Mahlen ganzer Maiskolben, auch mit ihren Hüllblättern, gewonnen werden, oder auch Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn diese Erzeugnisse nicht die Bedingungen hinsichtlich des Stärke- und Aschegehalts für Müllereierzeugnisse erfüllen. Ansonsten gehören diese Erzeugnisse zu Kap. 11 des Zolltarifs und können damit unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 351ff.). Spelzen von Spelzgetreide und Buchweizenschalen (Position 1213 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG (Rz. 415).
 

Rz. 568

c)

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets (Position 2303 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Abfälle von der Stärkegewinnung aus Mais, Reis, Weizen, Kartoffeln usw. (z. B. auch als "Maiskleber", "glut...

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