Rz. 196
Im Einzelnen fallen unter Nr. 3 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 197
a) | Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ausgenommen Zierfische (aus Positionen 0301 bis 0304 des Zolltarifs). Hierzu gehören in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand
Hierzu gehören nicht Zierfische (Unterposition 0301 10 des Zolltarifs). |
Rz. 198
b) | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart (Position 0305 des Zolltarifs). Hierzu gehören
|
Rz. 199
c) | Krebstiere (auch ohne Panzer), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer (aus Position 0306 des Zolltarifs). Hierzu gehören z. B. Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen, Kaisergranate und lebende Wasserflöhe, ferner genießbares Mehl, Pulver und Pellets dieser Krebstiere. Hierzu gehören nicht
Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Krabben, Shrimps und Garnelen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Hummer und Langusten aber der Normalsatz. Außerdem fragte die FDP-Fraktion, ob die Bundesregierung den reduzierten Umsatzsteuersatz für diese Produkte weiter für angebracht halte. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Nach Nr. 28 der Anlage 2 des UStG seien u. a. zubereitete oder haltbar gemachte Hummer und Langusten ausdrücklich von der Begünstigung der Gegenstände aus Kap. 16 des Zolltarifs ausgenommen.[2] |
Rz. 200
d) | Weichtiere (auch ohne Schale) und andere wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake sowie Mehl und Pellets von Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, soweit genießbar (Position 0307 des Zolltarifs). Hierzu gehören z. B. Muscheln (Miesmuscheln), Kalmare und genießbare Tintenfische sowie Seeigel, Seegurken und Quallen. Hierzu gehören nicht
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen