Rz. 196

Im Einzelnen fallen unter Nr. 3 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 197

a)

Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ausgenommen Zierfische (aus Positionen 0301 bis 0304 des Zolltarifs).

Hierzu gehören in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand

  1. Süßwasserfische, d. h. Fische, die ständig in Binnenseen, Flüssen oder Teichen leben, sowie Fische, die sowohl in Binnengewässern als auch im Meer leben (z. B. Forellen, Lachse und andere Salmoniden, Aale, Karpfen);
  2. Seefische (z. B. Heringe, Sprotten, Makrelen, Thunfische, Sardinen, Schellfisch, Lengfisch, Rotbarsch, Heilbutt, Kabeljau, Seelachs, Haie, Rochen, Schollen, Flundern);
  3. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, genießbar;
  4. Fischfilets[1] und anderes Fischfleisch.

Hierzu gehören nicht Zierfische (Unterposition 0301 10 des Zolltarifs).

 

Rz. 198

b)

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart (Position 0305 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Fische, getrocknet, gesalzen, in Salzlake, geräuchert oder nach mehreren dieser Verfahren behandelt (z. B. gesalzene und kalt geräucherte Fische oder gesalzene und getrocknete Fische);
  2. genießbares Mehl, Pulver und Pellets von Fischen sowie Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch. Fischmehl wird im Allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als "Fischprotein-Konzentrat" bezeichnet. Ungenießbares Fischmehl (Position 2301 des Zolltarifs) fällt unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 566ff.).
 

Rz. 199

c)

Krebstiere (auch ohne Panzer), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer (aus Position 0306 des Zolltarifs).

Hierzu gehören z. B. Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen, Kaisergranate und lebende Wasserflöhe, ferner genießbares Mehl, Pulver und Pellets dieser Krebstiere.

Hierzu gehören nicht

  1. Langusten und Hummer, einschließlich der sog. Schwänze (Tiere ohne Kopf, Scheren und Füße) sowie genießbares Mehl von Langusten und Hummer zum Herstellen von Suppen, Soßen usw. (aus Position 0306 des Zolltarifs);
  2. nicht lebende Krebstiere, nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar, z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe, die ausschließlich zum Füttern von Aquariumsfischen geeignet sind, getrocknete Garnelen (Futtergarnelen) oder Schalen von Garnelen (Kap. 5 des Zolltarifs);
  3. Krebstiere, anders oder weitergehend behandelt, z. B. gekochte und geschälte Garnelen (Position 1605 des Zolltarifs); sie können jedoch unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 449).

Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Krabben, Shrimps und Garnelen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Hummer und Langusten aber der Normalsatz. Außerdem fragte die FDP-Fraktion, ob die Bundesregierung den reduzierten Umsatzsteuersatz für diese Produkte weiter für angebracht halte. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Nach Nr. 28 der Anlage 2 des UStG seien u. a. zubereitete oder haltbar gemachte Hummer und Langusten ausdrücklich von der Begünstigung der Gegenstände aus Kap. 16 des Zolltarifs ausgenommen.[2]

 

Rz. 200

d)

Weichtiere (auch ohne Schale) und andere wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake sowie Mehl und Pellets von Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, soweit genießbar (Position 0307 des Zolltarifs).

Hierzu gehören z. B. Muscheln (Miesmuscheln), Kalmare und genießbare Tintenfische sowie Seeigel, Seegurken und Quallen.

Hierzu gehören nicht

  1. Austern, einschließlich Austernbrut (kleine Austern, die für die Austernzucht bestimmt sind) (aus Position 0307);
  2. Schnecken jeder Art, z. B. Weinbergschnecken und Meeresschnecken (aus Position 0307 des Zolltarifs);
  3. Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt, z. B. mariniertes Muschelfleisch (Position 1605 des Zolltarifs); sie können jedoch unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 449);
  4. Würmer (z. B. Angelköder), die weder Weichtiere oder Wassertiere noch zubereitetes Futter sind.[3]
[1] Zum zolltariflichen Begriff des Fischfilets vgl. BFH v. 30.8.1988, VII R 178/85, BFH/NV 1989, 333.
[2] BT-Drs. 16/1349, 6.
[3] Vgl. FG Düsseldorf v. 25.4.1994, 5 K 2536/91 U, EFG 1994, 1123; vgl. auch die launige Wiedergabe von Theis, Steuerliche Überlegungen zum Jahresende 1994, DB 1994, 2515. Die Revision wurde durch BFH v. 27.12.1994, VII R 60/94, n. v. als unbegründet zurückgewiesen.

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