Rz. 444
Im Einzelnen fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 445
a) | Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (Position 1601 des Zolltarifs). Hierzu gehören Zubereitungen aus grob oder fein zerkleinertem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (auch aus Därmen und Magen) oder aus Tierblut, in Därmen, Magen, Blasen, Häuten oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umhüllungen. Bei manchen Würsten kann jedoch die Umhüllung fehlen, wobei dann die charakteristische Wurstform durch Pressen erreicht wird. Die Zubereitungen können roh oder hitzebehandelt, geräuchert oder ungeräuchert sein; Fett, Speck, Stärke, Würzmittel, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Sie können auch verhältnismäßig große Stücke von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Erzeugnisse können in Scheiben geschnitten oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen verpackt sein. Hierzu gehören insbesondere Frankfurter, Salami, Leberwürste (einschließlich solcher aus Geflügelleber), Weißwurst, Blutwurst, kleine Würste aus Innereien, Zervelatwurst, Mortadella, Pasteten, Pasten, Galantinen und dgl. (wenn in Wursthüllen aufgemacht oder durch Pressen in eine charakteristische Wurstform gebracht), Salami, Plockwurst, Teewurst, Rohwürste (sofern unmittelbar genießbar, z. B. durch Lufttrocknung), Brüh- und Kochwürste. Hierzu gehören nicht
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Rz. 446
b) | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (Position 1602 des Zolltarifs). Hierzu gehören insbesondere
Unter "Fleisch" i. S. d. ZT-Nr. 16.02 (ab 1.1.1988: Position 1602 des Zolltarifs) ist Fleisch aller Art zu verstehen.[1] "Zubereitet" i. S. dieser Tarifnummer ist auch Fleisch, dem geringe Mengen Salz und Pfeffer hinzugefügt worden sind.[2] |
Rz. 447
c) | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603 des Zolltarifs). Hierzu gehören
Allen diesen Waren können Konservierungsstoffe (z. B. Salz) in der für das Haltbarmachen erforderlichen Menge zugesetzt sein. Hierzu gehören nicht
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