Rz. 444

Im Einzelnen fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 445

a)

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (Position 1601 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Zubereitungen aus grob oder fein zerkleinertem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (auch aus Därmen und Magen) oder aus Tierblut, in Därmen, Magen, Blasen, Häuten oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umhüllungen. Bei manchen Würsten kann jedoch die Umhüllung fehlen, wobei dann die charakteristische Wurstform durch Pressen erreicht wird. Die Zubereitungen können roh oder hitzebehandelt, geräuchert oder ungeräuchert sein; Fett, Speck, Stärke, Würzmittel, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Sie können auch verhältnismäßig große Stücke von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Erzeugnisse können in Scheiben geschnitten oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen verpackt sein. Hierzu gehören insbesondere Frankfurter, Salami, Leberwürste (einschließlich solcher aus Geflügelleber), Weißwurst, Blutwurst, kleine Würste aus Innereien, Zervelatwurst, Mortadella, Pasteten, Pasten, Galantinen und dgl. (wenn in Wursthüllen aufgemacht oder durch Pressen in eine charakteristische Wurstform gebracht), Salami, Plockwurst, Teewurst, Rohwürste (sofern unmittelbar genießbar, z. B. durch Lufttrocknung), Brüh- und Kochwürste.

Hierzu gehören nicht

  1. Naturdärme (Position 0504 des Zolltarifs);
  2. Kunstdärme (Position 3917 des Zolltarifs);
  3. rohes Fleisch ohne andere Bestandteile, auch wenn es in einer Hülle aufgemacht ist (Kap. 2 des Zolltarifs). Es fällt aber unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG (Rz. 177ff.).
 

Rz. 446

b)

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (Position 1602 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere

  1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse aller Art, die durch andere als in Kap. 2 des Zolltarifs vorgesehene Verfahren (Rz. 171ff.) zubereitet oder haltbar gemacht sind, insbesondere gekochtes, gegrilltes, geschmortes, gebratenes, in Wasser oder Dampf gegartes oder auf andere Weise thermisch behandeltes Fleisch sowie mit Teig umhülltes oder paniertes, getrüffeltes, gewürztes oder fein homogenisiertes Fleisch;
  2. genussfertige Fleischgerichte (Fertiggerichte) – z. B. Gerichte aus Fleisch mit Kartoffeln und Gemüse als Beilagen –, sofern der Anteil an Fleisch, Schlachtabfall, Schweinespeck und Fetten mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt (z. B. "Hamburger" oder "Cheeseburger" mit Brötchen oder Pommes frites usw.);
  3. Zubereitungen wie sog. Pasteten (insbesondere von Lebern), Pasten, Galantinen, Sülzen usw.;
  4. Zubereitungen aus Blut, sofern sie nicht als Blutwürste o. Ä. zu Position 1601 des Zolltarifs gehören;
  5. Zubereitungen wie Ravioli, Cannelloni, Tortellini und dgl., die aus Teigwaren mit Fleischfüllung bestehen, wenn sie – ausnahmsweise – mehr als 20 Gewichtshundertteile Fleisch enthalten. Üblicherweise gehören sie zu Position 1902 des Zolltarifs und fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG (Rz. 482).

Unter "Fleisch" i. S. d. ZT-Nr. 16.02 (ab 1.1.1988: Position 1602 des Zolltarifs) ist Fleisch aller Art zu verstehen.[1] "Zubereitet" i. S. dieser Tarifnummer ist auch Fleisch, dem geringe Mengen Salz und Pfeffer hinzugefügt worden sind.[2]

 

Rz. 447

c)

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Fleischextrakte. Diese werden im Allgemeinen dadurch gewonnen, dass Fleisch unter Druck durch Kochen oder mit gesättigtem Wasserdampf behandelt wird. Die so erhaltene Brühe wird durch Zentrifugieren oder Filtrieren entfettet und anschließend eingedickt. Je nach dem Grad des Eindickens können diese Fleischextrakte fest, pastenförmig oder flüssig sein;
  2. Fleischsäfte, die lediglich durch Auspressen von rohem Fleisch gewonnen werden;
  3. Fischextrakte sowie Extrakte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren. Fischextrakte werden z. B. durch Konzentrieren wässriger Auszüge von Herings- oder anderem Fischfleisch oder aus – auch entöltem – Fischmehl gewonnen. Während des Gewinnungsvorgangs können die den Fischgeschmack hervorrufenden Stoffe (z. B. Trimethylamin bei Seefischen) ganz oder teilweise entfernt worden sein. Die so behandelten Extrakte haben ähnliche Eigenschaften wie Fleischextrakte.

Allen diesen Waren können Konservierungsstoffe (z. B. Salz) in der für das Haltbarmachen erforderlichen Menge zugesetzt sein.

Hierzu gehören nicht

  1. Arzneiwaren, bei denen Fleischextrakte usw. nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dienen (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs). Fleischsäfte, die keine spezifisch arzneilichen Wirkstoffe enthalten, fallen jedoch unter ZT-Nr. 16.03 (ab 1.1.1988: Position 1603 des Zolltarifs), auch wenn sie ausschließlich über Apotheken vertrieben werden[3];
  2. Peptone und Petonate (Position 3504 des Zolltarifs);
  3. Solubles von Fischen oder Meeressäugetiere...

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