Rz. 170

Unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 2 des Zolltarifs.

 

Rz. 171

Zu den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 des Zolltarifs gehören nur genießbares Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit anhaftenden inneren Organen oder Fett) sowie genießbare Schlachtnebenerzeugnisse. Waren der Position 0209 (Schweinespeck usw.) gehören auch dann zu Kap. 2 des Zolltarifs, wenn sie nur technisch verwendbar (ungenießbar) sind. Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnisse sind genießbar, soweit sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Zur Abgrenzung der Genießbarkeit von der Ungenießbarkeit hat der BFH Grundsätze aufgezeigt, die die Verwaltung anwendet (Rz. 185).

 

Rz. 172

Sind die Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung geeignet, so ist es gleichgültig, ob sie tatsächlich zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) verwendet werden. Die Waren des Kap. 2 des Zolltarifs gelten auch dann als genießbar, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können.

 

Rz. 173

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile hiervon), Euter und bestimmte innere Organe (z. B. Lunge, Leber, Nieren, Zunge, Herz – auch als Geschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre –, Hirn, Thymusdrüse (z. B. Kalbsbries), Bauchspeicheldrüse, Milz und Rückenmark). Häute gehören nur dazu, wenn sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Dies ist z. B. bei der Verwendung von Schweineschwarten als Bindemittel für Fleischkonserven oder zur Herstellung gerösteter Schweineschwarte, einem Snack-Artikel, der Fall. Ansonsten gehören Häute zur Position 4101 und fallen nicht unter die Begünstigung. Rohe Häute und Felle (aus Position 4101 des Zolltarifs) waren jedoch nach Nr. 41 der Anlage 1 des UStG 1967/1973 bis zum 31.12.1979 begünstigt (Rz. 598). Genießbares sog. K3-Fleisch (Herz, Lefzen, Maul- und Schlundfleisch, Pansen) wird von der FG-Rechtsprechung den genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen zugerechnet und fällt damit unter die Steuerermäßigung.[1]

Das FG Hamburg[2] beurteilt getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes, die als Tierfutter vermarktet werden, als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Position 0210 des Zolltarifs), wenn sie keine Anzeichen dafür aufweisen, dass sie verfault, verschimmelt oder sonst verdorben sein könnten.

 

Rz. 174

Zu Kap. 2 des Zolltarifs gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, getrocknete oder geräucherte Waren. Zubereitungen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (Schlachtabfall) (Positionen 1601 bis 1603 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG (Rz. 445ff.).

 

Rz. 175

Zu Kap. 2 des Zolltarifs gehören nicht

  1. Fleisch von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Kap. 3 oder 16 des Zolltarifs); es kann jedoch unter Nr. 3 oder 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 188ff. und Rz. 442ff.);
  2. Schweineborsten (aus Position 0502 des Zolltarifs), Rosshaar (aus Position 0503 des Zolltarifs) und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (aus Position 0502 des Zolltarifs);
  3. Därme, Blasen und Mägen von Tieren (aus Position 0504 bzw. 0511 des Zolltarifs) sowie Tierblut der Position 3002 oder 0511 des Zolltarifs. Das gilt auch dann, wenn die Waren genießbar sind, z. B. Rindermagen (sog. Kutteln) oder Geflügelmagen. Magen von Hausrindern und Hausgeflügel fallen jedoch ab 1.1.1980 unter Nr. 5 der Anlage 2 des UStG (Rz. 222).
  4. Flechsen und Sehnen (aus Position 0511 des Zolltarifs);
  5. rohe Knochen (Position 0506 des Zolltarifs), z. B. Röhrenknochen mit Mark (sog. Markknochen), Rinderknochen ohne Mark (sog. krause Knochen) oder Röhrenknochen, aus denen das Mark entfernt worden ist (bestimmt für technische Zwecke), und zwar auch dann, wenn den Knochen geringe Mengen Fleischfasern anhaften. Rohe Knochen mit größeren Mengen anhaftenden Fleischs (z. B. Rippenknochen) gehören jedoch zu Kap. 2 des Zolltarifs und damit zu den begünstigten Waren, wenn das anhaftende Fleisch charakterbestimmend ist. Rohe Knochen ohne größere Mengen anhaftenden Fleischs fallen ab 1.1.1980 unter Nr. 5 der Anlage 2 des UStG (Rz. 224).
  6. Hörner, Hufe, Klauen und Schnäbel (aus Position 0507 des Zolltarifs);
  7. Schlachtnebenerzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden können, z. B. Gallenblasen, Nebennieren, Placenta (Position 0510 oder – in getrocknetem Zustand – Position 3001 des Zolltarifs). Nicht unter die Steuerermäßigung fallen auch genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, die sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden können (z. B. Leber, Nieren, Lungen, Hirn, Bauchspeicheldrüse, Milz, Rückenmark, Eierstöcke, Schilddrüsen und Hypophysen), wenn sie im Hinblick auf ihre Verwendung zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse vorläufig haltbar gemacht worden sind (mit Erzeugnissen wie Glycerin, Acet...

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