Rz. 176

Im Einzelnen fallen unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 177

a)

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren (Positionen 0201 und 0202 des Zolltarifs)

Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildrindern der Position 0102 des Zolltarifs.

 

Rz. 178

b)

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0203 des Zolltarifs)

Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildschweinen. Hierzu gehört auch durchwachsener Schweinespeck (d. h. Speck mit eingelagerten Fleischschichten) und Schweinespeck mit einer Schicht anhaftenden Fleisches.

 

Rz. 179

c)

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0204 des Zolltarifs)

Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch sowohl von Haus- oder von Wildschafen (Böcke, Muttertiere und Lämmer) als auch von Haus- oder Wildziegen und Zicklein.

 

Rz. 180

d)

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0205 des Zolltarifs)

Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Tieren, die lebend zu Position 0101 des Zolltarifs gehören.

 

Rz. 181

e)

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0206 des Zolltarifs)

Hierzu gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse wie Köpfe und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herzen, Eutern, Lebern, Nieren, Thymusdrüsen (Bries), Bauchspeicheldrüsen, Hirn, Lungen, Schlünde, Nierenzapfen, Saumfleisch, Milz, Zungen, Bauchnetz, Rückenmark, genießbare Haut, Geschlechtsorgane (z. B. Gebärmutter, Eierstöcke, Hoden), Schilddrüsen, Hirnanhangdrüsen.

 

Rz. 182

f)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 des Zolltarifs, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0207 des Zolltarifs)

Hierzu gehören nur Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausgeflügel, das lebend zur Position 0105 gehört, nämlich Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.

Die Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel mit größter Bedeutung im internationalen Handel sind Hühner-, Gänse- und Entenlebern. Zu diesen gehören auch Fettlebern von Gänsen und Enten, die sich von anderen Lebern dadurch unterscheiden, dass sie wesentlich größer und schwerer, fester und fettreicher sind (z. B. Gänsestopfleber).

 

Rz. 183

g)

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0208 des Zolltarifs)

Hierzu gehören Fleisch und Schlachtabfall der in Position 0106 des Zolltarifs erfassten Tiere, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, z. B. von Haustauben und Hauskaninchen, von Wild (einschließlich Wildgeflügel) sowie von Rentieren, Bibern, Walen, Fröschen (z. B. Froschschenkel) und Schildkröten. Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Fleisch bzw. Schlachtnebenerzeugnisse von Bibern, Walen, Fröschen und Schildkröten der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelte. Außerdem fragte die FDP-Fraktion die Bundesregierung, ob sie den reduzierten Umsatzsteuersatz hierfür weiter für angebracht halte. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte.[1] Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung erneut gefragt, wie sie es begründe, dass für Fleisch bzw. für Schlachtnebenerzeugnisse von Bibern, Walen, Fröschen und Schildkröten der ermäßigte Steuersatz gelte. In ihrer Antwort bekräftigte die Bundesregierung, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Nach der Anlage 2 des UStG seien Fleisch und genießbare Schlachtabfälle ohne weitere Differenzierung begünstigt. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen, auch wenn Biber-, Wal- und Schildkrötenfleisch nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang im Handel angeboten würden. Auf die Einstufung als Lebensmittel des täglichen Bedarfs komme es nicht an.[2]

  Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen hiernach auch die Lieferungen von Wildbret durch Jagdpächter, die der Regelbesteuerung unterliegen. Unter Wild sind die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere zu verstehen.[3] Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Wachteln, Rehe usw.), werden auch dann als Wild angesehen, wenn die Tiere in Gefangenschaft (z. B. in Wildgehegen) gehalten worden sind.
 

Rz. 184

h)

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (Position 0209 des Zolltarifs)

Hierzu gehören die aufgeführten Waren auch dann, wenn si...

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