Rz. 442

Unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 16 des Zolltarifs mit Ausnahme von Kaviar und der Zubereitungen von Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Dazu gehören genießbare Zubereitungen aus Fleisch oder aus Schlachtnebenerzeugnissen, auch von Wildbret und Geflügel (z. B. Zubereitungen von Füßen, Häuten, Herzen, Zungen, Lebern, Därmen, Magen und Blut von Tieren) sowie genießbare Zubereitungen aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, sofern diese Waren weitergehend bearbeitet sind als dies in den Kapiteln 2 oder 3 des Zolltarifs vorgesehen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Nr. 2 und 3 der Anlage 2 des UStG; Rz. 170ff. und Rz. 188ff.). Lebensmittelzubereitungen (einschließlich der sog. Fertiggerichte) gehören zu Kap. 16 des Zolltarifs, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile – GHT – beträgt.

 

Rz. 443

Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Warenzusammenstellungen vgl. Rz. 128ff.! Bei einer Verkaufskombination, die z. B. aus Wurstkonserven mit einem Frühstücksbrett besteht, handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus verschieden zu tarifierenden Waren, nämlich aus Wurstkonserven (Position 1602 des Zolltarifs) und einem Frühstücksbrett (aus Kap. 44 des Zolltarifs). Sie besteht mithin teils aus begünstigten, teils aus nicht begünstigten Waren. Für die Wurstkonserven kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden, sofern das Entgelt für die Verkaufskombination in den Aufzeichnungen getrennt wird (Rz. 137). Der auf die Frühstücksbretter entfallende Entgeltanteil ist auf jeden Fall mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

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