Rz. 366

Unter Nr. 17 der Anlage 2 des UStG fällt nur native (natürlich entstandene) Stärke (Kohlenhydrat) aus Position 1108, z. B. Stärke aus Weizen, Mais, Maniok und Kartoffeln, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung (z. B. Strahlenstärke, Brockenstärke, Stärkemehl und Stärkepuder). Deshalb gehört hierzu auch ein zur Verwendung in der Papier- und Textilindustrie bestimmtes, auch für die menschliche Ernährung geeignetes, wenn auch lebensmittelrechtlich nicht zugelassenes Stärkeerzeugnis aus nativer Kartoffelstärke, das mit Kartoffelstärkeester versetzt ist.[1]

 

Rz. 367

Hierzu gehören nicht

  1. Inulin (aus Position 1108 des Zolltarifs);
  2. Stärke, die ein zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel darstellt, z. B. Reispuder (Kap. 33 des Zolltarifs);
  3. Dextrine und andere modifizierte Stärken der Position 3505 des Zolltarifs, z. B. lösliche oder geröstete Stärke[2];
  4. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Stärke (Position 1901 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 477ff.);
  5. Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken (Position 1903 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 483);
  6. Klebstoffe auf der Grundlage von Stärke (Position 3505 oder 3506 des Zolltarifs);
  7. zubereitete Schlichtemittel oder Appreturen aus Stärke, z. B. Glanzstärke (Position 3809 des Zolltarifs);
  8. veretherte oder veresterte Stärke (Position 3505 des Zolltarifs).
[1] EuGH v. 1.4.1993, C-256/91, HFR 1993, 607.

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