Rz. 8

Die mit der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 eingeführte "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände" war dem UStG zunächst als Anlage 1 angefügt (Rz. 2), ab 1.1.1980 dann als Anlage des UStG (Rz. 2) und ab 1.1.2004 als Anlage 2 des UStG (Rz. 7). Diese Liste (Anlage 1, Anlage bzw. Anlage 2 des UStG) ist im Laufe der Zeit in zahlreichen Punkten geändert worden. Bei den meisten Änderungen handelte es sich um redaktionelle Anpassungen an den Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkungen. Dies betraf sowohl Anpassungen des Wortlauts einzelner Vorschriften (Nummern der Anlage bzw. Anlage 1 und 2 des UStG) als auch die in den einzelnen Vorschriften enthaltenen Verweisungen auf Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs (Rz. 85ff.). Zum 1.1.1988 wurde die Anlage des UStG an den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) angepasst und bei dieser Gelegenheit von seinerzeit 47 Nummern auf 54 Nummern erweitert. Gleichzeitig wurden die bis zum 31.12.1987 geltenden ergänzenden Regelungen in den §§ 26 bis 28 UStDV a. F. in den Wortlaut der entsprechenden Nummern der damaligen Anlage des UStG eingearbeitet (Rz. 88ff.). MWv 1.1.2020 ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände redaktionell in die "Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 12, 13 und 14 UStG" umbenannt worden (Rz. 7).

 

Rz. 9

Außerdem hat der Gesetzgeber im Laufe der Zeit einzelne Vorschriften ganz oder Teile einzelner Vorschriften aufgehoben. So entsprachen die Steuerermäßigungen für einige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse nicht mehr dem EU-Recht und sind deshalb im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 96/42/EG zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) durch das Gesetz v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 aufgehoben worden (Rz. 77ff.). Dies betraf konkret die Steuerermäßigungen für rohe Bettfedern und Daunen (Nr. 5 Buchst. b der damaligen Anlage des UStG), Hopfen (Blütenzapfen) sowie Hopfenmehl (Nr. 20 der damaligen Anlage des UStG), bestimmte Korbweiden, Schilfe und Binsen (Nr. 25 der damaligen Anlage des UStG), rohes Bienenwachs (Nr. 27 der damaligen Anlage des UStG), Tabakblätter sowie Abfälle von Tabakpflanzen und Tabakblättern (Nr. 38 der damaligen Anlage des UStG), Rohholz sowie bestimmte Holzpfähle und -pflöcke (Nr. 48 Buchst. c und d der damaligen Anlage des UStG) und rohe Wolle (Nr. 50 der damaligen Anlage des UStG). Nr. 50 der Anlage 2 des UStG wurde jedoch später neu besetzt. Durch Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 25.7.2014[2] ist die Nr. 50 der Anlage 2 mWv 1.1.2015 neu gefasst worden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG Hörbücher und dgl. dem ermäßigten USt-Satz (Rz. 718ff.). Nr. 38 der damaligen Anlage des UStG wurde durch das Gesetz v. 22.12.1999[3] gestrichen, weil der Gesetzgeber erkannt hatte, dass die dort aufgeführten lebenden Tabakpflanzen unter Nr. 7 der damaligen Anlage des UStG fielen (Rz. 585).

Durch Gesetz v. 8.5.2012[4] entfällt mWv 1.7.2012[5] die Steuerermäßigung für die Lieferung von Pferden. Pferde waren bis 30.6.2012 in Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 des UStG aufgeführt. Somit unterlag ihre Lieferung usw. bis zu diesem Zeitpunkt dem ermäßigten Steuersatz. Anlass für diese Änderung der Anlage 2 des UStG war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitet und das der EuGH zugunsten der EU-Kommission entschieden hatte (Rz. 157).

 

Rz. 10

Die Steuerermäßigung für Fütterungsarzneimittel wurde aus nationalen Erwägungen aufgehoben. Durch Gesetz v. 20.12.2001[6] ist Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 gestrichen worden. Fütterungsarzneimittel fallen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber hat den Wegfall der Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG damit begründet, dass die Aufhebung der Begünstigung für diese Umsätze erforderlich sei, um zu erreichen, dass Arzneimittel insgesamt gleich behandelt werden und der bisherige Wertungswiderspruch zur Nichtbegünstigung von Arzneimitteln im Bereich der Humanmedizin beseitigt werden müsste (Rz. 612).

 

Rz. 11

Darüber hinaus hatten verschiedene Bundesregierungen vergeblich versucht, einzelne Steuerermäßigungen aufzuheben. So hatte die damalige Bundesregierung im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die – nicht dem EU-Recht entsprechenden – Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke abzuschaffen und dementsprechend die Nrn. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[7] Gleichwohl hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[8] entschieden, diese Steuerermäßigungen beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111).

Erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber in Erwartung eines für Deutschland negativen EuGH-Urteils die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt. Durch Änderungen...

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