Rz. 356

Unter Nr. 15 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 1105 des Zolltarifs.

 

Rz. 357

Hierzu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie Granulat oder Pellets (agglomeriert von Mehl, Grieß, Pulver oder Stücken von Kartoffeln). Erzeugnisse der Position 1105 können mit sehr geringen Mengen von Antioxidantien, Emulgatoren oder Vitaminen versetzt sein.

 

Rz. 358

Hierzu gehören nicht

  1. Kartoffeln, nur getrocknet (Position 0712 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 286);
  2. Kartoffelstärke (Position 1108 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 17 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 366);
  3. Kartoffelsago (Position 1903 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 483);
  4. Erzeugnisse dieser Position, die derart mit anderen Stoffen versetzt worden sind, dass sie den Charakter von Kartoffelzubereitungen aufweisen. Diese Erzeugnisse fallen – ebenso wie Zubereitungen aus Kartoffelmehl, Eipulver und auch anderen Stoffen zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei (Kap. 19 des Zolltarifs) – unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 478ff.).

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