Rz. 274

Im Einzelnen fallen unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 275

a)

Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Position 0701 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Kartoffeln aller Art, frisch oder gekühlt (ausgenommen Süßkartoffeln der Position 0714 des Zolltarifs). Insbesondere gehören hierher auch Pflanzkartoffeln und Frühkartoffeln. Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Kartoffeln aller Art, insbesondere auch Pflanz- und Frühkartoffeln, der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Süßkartoffeln jedoch der volle Umsatzsteuersatz. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte.[1]

Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung nochmals gefragt, wie sie es begründe, dass für Kartoffeln der ermäßigte Steuersatz gelte, aber nicht für Süßkartoffeln. In ihrer Antwort bekräftigte die Bundesregierung die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[2]

 

Rz. 276

b)

Tomaten, frisch oder gekühlt (Position 0702 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören frische oder gekühlte Tomaten aller Art (auch sog. Partytomaten).

 

Rz. 277

c)

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt (Position 0703 des Zolltarifs).

Hierzu gehören folgende Gemüse, frisch oder gekühlt:

  1. Speisezwiebeln (einschließlich Zwiebelpflanzen und Frühlingszwiebeln) und Schalotten;
  2. Knoblauch;
  3. Porree/Lauch, Schnittlauch und andere Gemüse der Allium-Arten.
 

Rz. 278

d)

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (Position 0704 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Blumenkohl/Karfiol;
  2. Rosenkohl;
  3. andere Kopfkohlarten (z. B. Weißkohl, Wirsingkohl, Rotkohl und Chinakohl), Grünkohl und andere Blattkohlarten der Gattung Brassica, Sprossenbrokkoli oder Spargelkohl und anderer Sprossenkohl sowie Kohlrabi.

Hierzu gehören nicht Kohlrüben oder Futterkohl (Position 1214 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG (Rz. 416).

 

Rz. 279

e)

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt (Position 0705 des Zolltarifs).

Hierzu gehören frische oder gekühlte Salate (Lactuca sativa), insbesondere Kopfsalat, Eissalat, Pflücksalat usw. Hierher gehört auch Chicorée (Cichorium-Arten), einschließlich Endivie, frisch oder gekühlt.

Hierzu gehören nicht Zichorienpflanzen und -wurzeln (Positionen 0601 oder 1212 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 6 oder 22 der Anlage 2 des UStG (Rz. 229 und Rz. 410).

 

Rz. 280

f)

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (Position 0706 des Zolltarifs).

Hierzu gehören neben dem aufgeführten Gemüse die diesem Gemüse ähnlichen genießbaren Wurzeln. Genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, dieser Position sind insbesondere Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche, Radieschen, Meerrettich, Knollenziest (Stachys affinis), Klette und Pastinaken (Pastinaca sativa). Diese Waren gehören auch hierher, wenn sie von Blättern und Kraut befreit sind.

Hierzu gehören nicht

  1. Wurzeln zu Futterzwecken wie Runkelrüben und Kohlrüben (Position 1214 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 416);
  2. genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z. B. süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln (aus Position 0714 des Zolltarifs);
  3. getrocknete Wurzeln von Klette (Position 1211 oder 1212 des Zolltarifs).
 

Rz. 281

g)

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt (Position 0707 des Zolltarifs).

Hierzu gehören nur frische oder gekühlte Gurken und Cornichons.

 

Rz. 282

h)

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (Position 0708 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere folgende Hülsenfrüchte:

  1. Erbsen (Pisum sativum), einschließlich nicht ausgelöste junge Erbsen und Futtererbsen;
  2. Bohnen (Phaseolus-Arten, Vigna-Arten), zu denen auch Limabohnen, Urdbohnen, Bohnen mit genießbarer Hülse (grüne Bohnen, Wachsbohnen usw.) und Kuhbohnen (einschließlich Augenbohnen) gehören;
  3. Puffbohnen oder Dicke Bohnen (Vica faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vica faba var. equina und var. minor) und Heimbohnen oder Faselbohnen (Dolichos lablab L.);
  4. Kichererbsen;
  5. Linsen;
  6. Guarsamen.

Hierzu gehören nicht

  1. Sojabohnen (Position 1201 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 373);
  2. Johannisbrotkerne (Position 1212 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 408, 410).
 

Rz. 283

i)

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Position 0709 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Artischocken;
  2. Spargel;
  3. Auberginen (Eierfrüchte);
  4. Sellerie;
  5. Pilze ...

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