Rz. 488

Unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs.

 

Rz. 489

Zu den Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören Gemüse, Früchte und andere Pflanzenteile, die durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 des Zolltarifs (Rz. 269ff., Rz. 346ff.) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, und nicht in anderen Positionen erfasst sind. Außerdem gehören hierzu Erzeugnisse der Position 0714 des Zolltarifs (Maniok, Pfeilwurz, Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen) sowie der Positionen 1105 und 1106 des Zolltarifs (Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln, getrockneten Hülsenfrüchten und Sojamark), ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kap. 8 des Zolltarifs (Früchte und Nüsse), durch andere als in den Kapiteln 7 oder 11 des Zolltarifs vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können ganz, in Stücken, zerquetscht oder sonst zerkleinert sein.

 

Rz. 490

Zu den begünstigten Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören nicht

  1. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2009 des Zolltarifs);
  2. nichtalkoholische und alkoholhaltige Getränke, d. h. unmittelbar trinkbare Flüssigkeiten (Kap. 20 des Zolltarifs), z. B. sog. "Nektare" (das sind unmittelbar trinkfertige Zubereitungen aus geschälten, auch entsteinten, zerkleinerten und homogenisierten Früchten, Zucker und Wasser), sog. "Süßmoste" (das sind Fruchtnektare, die ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse bestehen, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind) oder mit Kohlensäure imprägnierte trinkfertige Frucht- oder Gemüsesäfte (Position 2202 des Zolltarifs);
  3. Limonaden, Fruchtsaftgetränke usw. (Position 2202 des Zolltarifs);
  4. Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kap. 22 des Zolltarifs).

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