Sicherheitsbeauftragte

Was Unternehmen jetzt zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wissen müssen


Arbeitsschutz (1)

Durch die umfassende Novellierung des § 22 SGB VII wurden die Regeln für Sicherheitsbeauftragte aus Sicht der Befürworter der Reformen grundlegend „verschlankt“. Ziel der Reform ist es, Unternehmen von bürokratischen Pflichten zu entlasten, ohne den Arbeitsschutz zu beeinträchtigen. Die Änderungen sind am 29. Mai 2026 in Kraft getreten. 

Im SGB VII werden die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen zur Bestellung und die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gelten für Unternehmen und Arbeitgeber eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. Dadurch hat sich vor allem die Bestellpflicht für Unternehmen grundlegend geändert. Die fachliche Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten blieben aber unangetastet. Die bedeutendste Neuerung ist die Abkehr von der pauschalen Bestellgrenze.

Neu: Schwellenwert und risikobasierte Regelung

Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:

  • Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
  • Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
  • Weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein
  • Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.

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Online-Seminar: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Bedeutung der Gesetzesänderung für die Praxis

Das Seminar beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen, die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und den Umgang mit bestehenden Sicherheitsbeauftragten.

Referentin: Cornelia von Quistorp

Freitag, 12.06.2026 um 10 Uhr 

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Das bleibt unverändert

Die eigentliche Rolle und Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bleiben aber so wie gehabt. Sie agieren immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend, haben also nach wie vor keine Weisungsbefugnis. Damit tragen sie auch weiterhin keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen; diese verbleibt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Auch der relative Kündigungs- und Benachteiligungsschutz aufgrund der Ausübung dieses Ehrenamts bleibt bestehen.


Schlagworte zum Thema:  Sicherheitsbeauftragte , Arbeitsschutz
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