Was Unternehmen jetzt zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wissen müssen
Im SGB VII werden die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen zur Bestellung und die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gelten für Unternehmen und Arbeitgeber eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. Dadurch hat sich vor allem die Bestellpflicht für Unternehmen grundlegend geändert. Die fachliche Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten blieben aber unangetastet. Die bedeutendste Neuerung ist die Abkehr von der pauschalen Bestellgrenze.
Neu: Schwellenwert und risikobasierte Regelung
Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:
- Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
- Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
- Weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein
- Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.
Anzeige Online-Seminar: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Bedeutung der Gesetzesänderung für die Praxis Das Seminar beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen, die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und den Umgang mit bestehenden Sicherheitsbeauftragten. Referentin: Cornelia von Quistorp Freitag, 12.06.2026 um 10 Uhr |
Das bleibt unverändert
Die eigentliche Rolle und Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bleiben aber so wie gehabt. Sie agieren immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend, haben also nach wie vor keine Weisungsbefugnis. Damit tragen sie auch weiterhin keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen; diese verbleibt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Auch der relative Kündigungs- und Benachteiligungsschutz aufgrund der Ausübung dieses Ehrenamts bleibt bestehen.
-
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten
1.433
-
Wiedereingliederung - was ist zu beachten?
5541
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?
415
-
ISO 3941:2026: Neue Brandklasse L für Lithium-Brände
362
-
Arbeitsstättenverordnung: Wann ist ein Pausenraum Pflicht?
253
-
Erfolgreich BEM-Gespräche führen
215
-
Drei-Schicht-System: Grundlagen, Funktionsweise und Arbeitsschutz
187
-
Ist der Arbeitgeber zur Getränkeversorgung am Arbeitsplatz verpflichtet – wenn ja, wann?
153
-
Was tun, wenn der Frosch nicht verschwinden will
151
-
Gefahr durch Epoxidharz wird unterschätzt
138
-
Gesund arbeiten im Hochbau: Mit "KlimaResist“ gegen Hitze und Extremwetter
27.08.2026
-
Bauindex 2026: Wie Unternehmen Bauprojekte sicher und effizienter gestalten können
24.08.2026
-
Neue Anwendung ResilienzCheck.org stärkt Unternehmensresilienz in Krisenzeiten
20.08.2026
-
BG Bau erweitert Prämiensystem: Neue Zuschüsse für Arbeitsschutz
18.08.2026
-
Immersives Lernen im Arbeitsschutz: Interview mit Berna Top
14.08.2026
-
Studie zu Unterziehhandschuhen: Hautschutz und Hygiene
11.08.2026
-
Muskel-Skelett-Beschwerden: Homeoffice birgt höhere Risiken
05.08.2026
-
Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte: Bremen geht neue Wege
03.08.2026
-
Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz: Prävention und Regeln
30.07.2026
-
Überarbeitete DGUV-Regel für die Luftfahrzeug-Instandhaltung
29.07.2026