Gefahrstoffverordnung 2025: Strengere Regeln für den Umgang mit Asbest
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde am 17. Dezember 2025 grundlegend novelliert (mit Berichtigung vom 20. Februar 2026). Eine vorausgegangene Änderung trat bereits am 5. Dezember 2024 in Kraft. Die Novellierung setzt die Ergebnisse des nationalen Asbestdialogs um und bringt insbesondere für den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) weitreichende Neuregelungen mit sich.
Die Wichtigsten Neuerungen
Das Ampel-Prinzip: Für krebserzeugende Stoffe wurde ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept verankert. Es teilt Tätigkeiten anhand der tatsächlichen Faserkonzentration am Arbeitsplatz in drei Risikobereiche ein. Dadurch sind die Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer nun genau an die tatsächliche Gefährdung angepasst.
Neue Asbestregelungen: Wegen der hohen Gesundheitsgefahr wurde der Umgang mit Asbest bei ASI-Arbeiten verschärft. Dies soll schwere Erkrankungen wie Lungenkrebs oder Asbestose weiter reduzieren.
Das Ampel-Prinzip im Detail
Das Ampel-Modell teilt die Gesundheitsbelastung bzw. Exposition am Arbeitsplatz in drei konkrete Risikobereiche ein:
Grün (Niedriges Risiko): Der Betrieb liegt unterhalb der Akzeptanzkonzentration. Der Arbeitsplatz ist sicher; es sind keine weiteren über die Grundmaßnahmen hinausgehenden Schutzmaßnahmen erforderlich.
Gelb (Mittleres Risiko): Die Belastung liegt zwischen der Akzeptanz- und der Toleranzkonzentration. Zusätzliche Maßnahmen zur Expositionsreduktion sind zwingend erforderlich. Das Ziel ist es, die Exposition so weit wie möglich zu reduzieren.
Rot (Hohes Risiko): Die Belastung übersteigt die Toleranzkonzentration. Es sind strengste Schutzmaßnahmen einschließlich spezieller Schutzausrüstung erforderlich. Tätigkeiten im roten Bereich sind im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten nicht zulässig.
Pflichten zur Risikobeurteilung
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Risiko fachkundig zu ermitteln und zu dokumentieren. Können sie das nicht selbst leisten, müssen sie sich beraten lassen. Je höher das Risiko auf der Skala (Gelb/Rot), desto dringlicher ist die Umsetzung von Maßnahmen. Dabei hat die Substitution, d. h. der Ersatz des Stoffes oder Verfahrens durch eine sicherere Alternative, immer oberste Priorität.
Asbestregelungen verschärft
Die GefStoffV wurde Ende 2025 durch eine Änderungsverordnung erweitert, die deutlich strengere Vorschriften für den Umgang mit Asbest, insbesondere bei Arbeiten in Bestandsgebäuden, vorsieht. Für bestimmte Abbrucharbeiten mit Asbest besteht künftig eine Genehmigungspflicht; hierfür gilt jedoch eine Übergangslösung.
Daneben sind die wichtigsten Neuerungen der Änderungsverordnung
Überdeckungsverbot: Es ist von nun an verboten, asbesthaltige Bauteile, zum Beispiel Asbestzementdächer, Wand- und Deckenverkleidungen oder Bodenbeläge, zu überbauen, aufzuständern oder anderweitig fest zu überdecken. Dies gilt beispielsweise auch für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern. Asbest darf nicht „unsichtbar“ gemacht werden, damit das Material bei späteren Arbeiten sicher erkannt und entfernt wird.
Reinigungs- und Beschichtungsverbot: Arbeiten dieser Art an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern oder Außenwandverkleidungen sind streng verboten.
Konsequenzen für Betriebe und Bauherren
Arbeiten mit Asbest müssen vor Beginn bei den zuständigen Behörden, d. h. dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz, angezeigt werden. Unternehmen müssen die einzelnen Beschäftigten, welche die Arbeiten durchführen, und deren Qualifikationen auflisten sowie den Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge für diese Handwerker vorlegen. Die Aufsicht über Asbestarbeiten darf nach wie vor ebenfalls nur durch Personen mit behördlich anerkannter Sachkunde erfolgen. Eigentümer und Auftraggeber wiederum sind verpflichtet, im Vorfeld der Arbeiten den beauftragten Handwerkern alle verfügbaren Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte zur Verfügung zu stellen, um eine sichere und vollständige Prävention zu ermöglichen.
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