Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?
Auch wenn der Krankenstand in Deutschland bekanntermaßen hoch ist, gibt es das Phänomen des Präsentismus noch immer. Beschäftigte schleppen sich krank zur Arbeit, obwohl zahlreiche Studien zeigen, dass Arbeiten trotz Krankheit an den Kräften zehrt und die Genesung verzögert.
Mal abgesehen von diesen Folgen: Ist Arbeiten trotz Krankschreibung überhaupt erlaubt? Wie sehen die arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus? Und was hat es mit der geplanten Teilkrankschreibung auf sich?
Arbeiten trotz Krankschreibung: gesetzliche Regelung
Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin prinzipiell trotz einer noch bestehenden Krankschreibung arbeiten, wenn er oder sie sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt.
Auch versicherungsrechtlich ergeben sich keine Bedenken gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Anderes gilt für Beschäftigungsverbote, wie sie beispielsweise für Schwangere gelten können.
Fürsorgepflicht: Arbeitgeber stehen in der Verantwortung
Grundsätzlich gilt aber: Sind Beschäftigte arbeitsunfähig und der Arbeitgeber setzt sie dennoch ein, kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn der oder die Arbeitnehmende objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm oder ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder Gefahr läuft, durch die Arbeit in absehbarer Zeit seinen oder ihren Zustand zu verschlimmern. Arbeitgeber müssen sich vergewissern, ob Beschäftigte, die arbeiten wollen, tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck machen.
Gesundschreibung verlangen bei Zweifeln?
Auch wenn eine Gesundschreibung immer mal wieder von Arbeitgebern gefordert wird – im deutschen Gesundheitswesen gibt es eine solche grundsätzlich nicht. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin offensichtlich topfit, kann er oder sie auch trotz Krankschreibung einfach wieder arbeiten. Schließlich handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich um eine Prognose.
Falls aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass Beschäftigte noch nicht wieder arbeitsfähig sind, muss der Arbeitgeber notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Betriebsarzt einschalten oder anderweitig den Gesundheitszustand des Arbeitnehmenden überprüfen lassen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für arbeitsfähig erklärt.
Vor diesem Hintergrund ist es in der Praxis eher unüblich und nicht unbedingt von Arbeitgeberseite erwünscht, dass offiziell noch krankgeschriebene Arbeitnehmende vorzeitig wieder zur Arbeit gehen.
Pläne zur Einführung einer Teilkrankschreibung
Eine stundenweise Krankschreibung oder eine, die auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist, gibt es im deutschen Recht nicht. Beim Thema Krankschreibung gibt es - Stand jetzt - nur "arbeitsfähig" (keine Krankschreibung) oder "arbeitsunfähig" (mit Krankschreibung). Gerade, wenn es um die hohen Fehlzeiten geht, wird jedoch in regelmäßigen Abständen die Einführung einer Teilkrankschreibung diskutiert. Die Idee dahinter: Abstufungen ermöglichen durch eine Krankschreibung, die gewisse Tätigkeiten oder einen gewissen Zeitumfang an Arbeit zulässt.
Was tatsächlich neu eingeführt werden soll, ist eine Teilarbeitsunfähigkeit und damit einhergehend ein Teilkrankengeld (§§ 44c, 44d SGB V). Diese Regelung ist Teil des vom Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Sie betrifft die spezielle Situation von langzeiterkrankten Beschäftigten und soll eine freiwillige Teilrückkehr in den Beruf mit anteiligem Krankengeld ermöglichen. Mehr zu den Voraussetzungen der geplanten Teilarbeitsunfähigkeit lesen Sie hier.
Auch Beschäftigte haben Pflichten
Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht verheimlichen. Auch Mitarbeitende trifft eine Fürsorgepflicht. Wenn absehbar ist, dass sie mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ihre Genesung gefährden oder gar den Krankheitszustand verschlimmern, sollten sie die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten. Auch in ihrer Freizeit sollten sie nichts unternehmen, was die eigene Genesung gefährdet.
Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Beschäftigte die ganze Zeit in der Wohnung bleiben müssen. Was Arbeitnehmende bei Krankschreibung dürfen und was nicht, lesen Sie hier.
Trotz Krankschreibung arbeiten: Versicherungsschutz bleibt
Ein Mythos ist es, dass Mitarbeitende, wenn sie trotz Krankschreibung arbeiten, keinen Versicherungsschutz haben. Beschäftigte, die trotz Krankschreibung ihre Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen, haben den üblichen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme.
So kann ein Arbeitnehmer, der seine übliche Tätigkeit beispielsweise wegen eines gebrochenen Fußes nicht ausüben kann, durchaus für eine kurze Zeit an einer beruflichen Pflichtveranstaltung teilnehmen – obwohl er noch weitere drei Wochen krankgeschrieben ist. Dies setzt jedoch immer voraus, dass er selbst dies möchte und seine Genesung damit nicht gefährdet.
Ratsam ist immer eine vorherige Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotz Krankmeldung wieder arbeiten möchte. So ist bei einem möglichen Unfall klar, dass es sich im Zweifel um einen Wegeunfall handelt.
Alle Beiträge zum Thema "Arbeitsunfähigkeit" finden Sie auf dieser Themenseite.
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Fri Feb 10 05:04:57 UTC 2017 Fri Feb 10 05:04:57 UTC 2017
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
Olaf Schmidt
Thu Feb 09 19:59:42 UTC 2017 Thu Feb 09 19:59:42 UTC 2017
Warum gilt diese Regelung für Arbeitnehmer, aber nicht beim Bezug von ALG I. Die Arbeitsagenturen wollen eine Gesundschreibung vom Arzt, falls man sich früher wieder fit fühlt als vom Arzt in der AU vermutet.