Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Abwesenheit des Schuldners oder ihm nahe stehender Personen

Rz. 3 Wohnung ist hier ebenso – weit – auszulegen wie in § 758 ZPO (siehe dort Rn. 3). Trifft der Gerichtsvollzieher in der Wohnung unerwartet weder den Schuldner noch eine diesem nahestehende erwachsene Person an, so hat er von Vollstreckungshandlungen bis zum Eintreffen von Zeugen abzusehen. "Erwachsen" bedeutet nicht volljährig; entscheidend ist, dass die angetroffene Per...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erforderlichkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Rz. 4 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass auch Durchsuchungsanordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Richter anordnen muss. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.1979 (BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), die ohnehin bereits Gesetzeskraft hat, in den Gesetzestext aufgenommen. Dass es bei Einverständnis des Schuldners mit der Durc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchsuchung und Öffnung von Behältnissen

Rz. 7 Die Durchsuchung muss dem Schuldner grundsätzlich nicht vorher angekündigt werden. Der Gerichtsvollzieher darf überall vollstrecken, wo er den Schuldner antrifft und dieser einen Gewahrsam hat, also in sämtlichen Räumen, die im Gewahrsam des Schuldners stehen und von ihm bewohnt werden. Die Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn der Schuldner nicht widerspricht (§ 75...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Gebühren – Kosten

Rz. 13 Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Rz. 14 Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Ausla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Räumungsvollstreckung (Absatz 2 1. Alternative)

Rz. 7 Absatz 2 stellt klar, dass für die Räumungsvollstreckung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte über diese Frage noch nicht zu entscheiden. Es kann jedoch mit der ganz h. M. (§ 885 Rn. 5) davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen getroffe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Durchsuchung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (VG Berlin, Beschluss v. 8.9.2011, 6 M 2.11). Praktisch kommt sie zur Anwendung bei der Pfändung nach den §§ 803 ff. ZPO, der Herausgabevollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO und der Anordnung der Haft (§ 901 ZPO). Ausnahmen des Erford...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Für die beantragten Abschriften werden Schreibauslagen erhoben (Nummer 700 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 GvKostG). Verlangt der anwesende Schuldner eine Abschrift, so haftet der Gläubiger als Auftraggeber – auch – für die zu erhebenden Schreibauslagen (§ 13 GvKostG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Entbehrlichkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung

4.1 Gefahr im Verzug Rz. 5 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht die weitere, in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Einschränkung des Richtervorbehalts für die Fälle der "Gefahr im Verzug". nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3.4.1979 (vgl. oben) festgestellt hat, dass Gefahr im Verzug nur dann vorliege, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Gefahr im Verzug

Rz. 5 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht die weitere, in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Einschränkung des Richtervorbehalts für die Fälle der "Gefahr im Verzug". nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3.4.1979 (vgl. oben) festgestellt hat, dass Gefahr im Verzug nur dann vorliege, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 19 Für die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses fallen Gerichtsgebühren nicht an Der Rechtsanwalt erhält neben der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, denn es handelt sich hier nicht um eine besondere Angelegenheit. Ist der Rechtsanwalt allerding nur mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung befasst, erhält er die 0,3 Gebüh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Durchsuchung

Rz. 5 Willigt der Schuldner zur Durchsuchung (Abs. 1) und/oder Öffnung von Behältnissen (Abs. 2) ein, dann bedarf es keiner Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO. Die Einwilligung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die jeweils vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Durchsuchung. Bei einer erneuten Durchsuchung ist sie erneut e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchsuchung ganz oder teilweise (bezüglich einzelner Räume oder Behältnisse) ab, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der gleiche Rechtsbehelf steht dem Schuldner gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder sonstige Umstände des Eindringens in seine Wohnung zu. Rz. 12 Auch Dritte, die sich durch die Durchsuc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Absatz 4)

Rz. 15 Die Regelung in Absatz 4 ersetzt die aufgehobene Vorschrift des § 761 ZPO. Die Bestimmung stellt die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen weitgehend in das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Zur Nachtzeit gehören unabhängig von den Jahreszeiten und Sommer- oder Winterzeit die Stunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Abs. 4 S. 2; OVG NRW, NVwZ-RR 2021...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen des Verstoßes gegen § 759 ZPO

Rz. 5 Zieht der Gerichtsvollzieher entgegen der Vorschrift keine Zeugen hinzu, so sind seine Vollstreckungshandlungen keine rechtmäßigen Diensthandlungen mit der Folge, dass der Widerstand leistende Schuldner jedenfalls nicht nach § 113 Abs. 1 StGB strafbar ist. Der Schuldner kann die Rechtswidrigkeit im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen. Rz. 6 Trotz des zwing...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Begriff der Wohnung und Durchsuchung

Rz. 3 Für § 758 ZPO ist die weite Auslegung des Begriffs der Wohnung, wie ihn das BVerfG zu Art. 13 GG geprägt hat, zu übernehmen. Danach sind "Wohnung" alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen. Darunter fallen auch Arbeits-, Betriebs-, Büro-, Personalaufenthalts- und sonstige Geschäftsräume, selbst dann, wenn der Inhaber dieser ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Verhaftung des Schuldners (Absatz 2 2. Alt.)

Rz. 8 Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Anlegung und Führung von Akten ist im Einzelnen in den §§ 38 bis 43 GVO niedergelegt. Der Gerichtsvollzieher hat zu führen: General-, Sammel- und Sonderakten (§§ 38 bis 40 GVO). Für die Einsichtnahme durch die Beteiligten kommen allein die Sonderakten sowie die Belege über Kosten für mehrere Sachen und gemeinsame Blätter in den S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, einem Beteiligten die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten oder Abschrift aus den Akten zu erteilen, steht den Betroffenen die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu; gegen den Ansatz der Schreibauslagen ist die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegeben. Sehen sich Beteiligte oder Dritte durch die Gewährung von Akteneinsicht ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Duldungspflicht Dritter (Absatz 3)

Rz. 13 Absatz 3 regelt die bei sog. "Drittgewahrsam" in der Wohnung auftretende Problematik im Sinne einer grundsätzlichen Duldungspflicht des Mitbewohners (vgl. AG Kaiserslautern, DGVZ 2016, 551). Dies entspricht der h. M. zu diesem Fragenkreis. Die gegenteilige Auffassung, die zusätzliche Durchsuchungsanordnungen gegen jeden widersprechenden Mitbewohner fordert, löst die K...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung ist erforderlich, weil die Vollstreckungsklausel zu einem Titel, dessen Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertage oder von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, ohne Prüfung dieser Voraussetzungen erteilt wird. Deshalb sieht die Bestimmung zwei Ausnahmen von derjenigen des § 726 Abs. 1 ZPO vor: Von einem Urteil, in dem eine F...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung ist erforderlich, weil die Vollstreckungsklausel zu einem Titel, dessen Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertage oder von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, ohne Prüfung dieser Voraussetzungen erteilt wird. Deshalb sieht die Bestimmung zwei Ausnahmen von derjenigen des § 726 Abs. 1 ZPO vor: Von einem Urteil, in dem eine Forderung zuerkannt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Verstoßes – Rechtsbehelfe

Rz. 9 Ein Verstoß gegen § 751 ZPO macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Zöller/Seibel, § 751 Rn. 8). Diese Anfechtbarkeit kann mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, wenn die fehlende Sicherheit nachträglich erbracht bzw. der fehlende Nachweis über geleistete Sicherheit nachgereicht wird. Die rückwirkende Heilung tritt ebenfalls dann e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster

5.1 Auftrag bei betagter Vollstreckbarkeit (Absatz 1) Rz. 11 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht ... per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend den vollstreckbaren, auf den 15. Januar ... betagten Schuldtitel nebst beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Auftrag bei Sicherheitsleistung (Absatz 2)

Rz. 12 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend das gegen Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR ... vorläufig vollstreckbare Urteil des LG ... mit Vollstreckungsklausel, beglaubigte Abschrift und eine selbstschuldnerisch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Auftrag bei betagter Vollstreckbarkeit (Absatz 1)

Rz. 11 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht ... per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend den vollstreckbaren, auf den 15. Januar ... betagten Schuldtitel nebst beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen (im Übrigen weiter wie zum Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Sicherheitsleistung (Absatz 2)

Rz. 7 Erfasst werden von Absatz 2 diejenigen Fälle in denen die Vollstreckung des Urteils nach § 709, des § 712 Abs. 2 und des § 711 ZPO oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung (z. B. §§ 707 Satz 1, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig ist. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmen sich nach dem Tenor des Urteils bzw....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eintritt eines Kalendertages (Absatz 1)

Rz. 3 In den Fällen, in denen die Fälligkeit des im Urteil zugesprochenen Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist (z. B.: "... am 23. September 20012 zu zahlen"), ist der Eintritt dieses Kalendertages eigentlich eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, die sich schon aus dem Urteil ergibt (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, 328 T 49/20, juris). Die vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien, Zustellung des Schuldtitels einschließlich bestimmter Urkunden, Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung) abhängig (Stein/Jonas/Münzberg, § 750 Rn. 1). Sie findet entgegen dem engen Wortlaut auch dann Anwendung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

1 Allgemeines zur gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass Rz. 1 Die bei der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass maßgeblichen und zu beachtenden Bestimmungen sind – leider – im Achten Buch verstreut zu finden. Rz. 2 Lag gegen den Erblasser bereits ein Titel vor und hatte die Zwangsvollstreckung gegen diesen auch bereits begonnen, als der Erbfall eintra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zwangsvollstreckung in den ideellen Anteil am Gesamtgut

Rz. 4 Von der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist streng zu unterscheiden diejenige in den ideellen Anteil eines jeden Ehegatten an dem Gesamtgut. Solange die Gütergemeinschaft besteht, ist die Zwangsvollstreckung in den ideellen Anteil ausgeschlossen (§ 860 Abs. 1 ZPO). Nach Beendigung der Gütergemeinschaft jedoch ist der Anteil eines jeden Ehegatten am Gesamtgut zugun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines zur gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass

Rz. 1 Die bei der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass maßgeblichen und zu beachtenden Bestimmungen sind – leider – im Achten Buch verstreut zu finden. Rz. 2 Lag gegen den Erblasser bereits ein Titel vor und hatte die Zwangsvollstreckung gegen diesen auch bereits begonnen, als der Erbfall eintrat, bestimmt § 779 ZPO die Fortsetzung der begonnenen Zwangsvollstreckung nunmehr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Im Beitrittsgebiet, dem Gebiet der ehemaligen DDR, ist seit dem 3.10.1990 das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Für Ehegatten, die am 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, gelten (soweit nichts anderes vereinbart worden ist)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 § 741 ZPO ergänzt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1431, 1456 BGB. Danach kann jeder Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§§ 6, 7 LPartG) geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind), der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit Einwilligung des verwaltenden Ehegatten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der Gesamtgutsverwaltung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und nach deren Beendigung (Zöller/Seibel, § 745 Rn. 1). Der Güterstand besteht nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, wenn dies besonders vereinbart ist (§ 1483 BGB) und der überlebende Ehegat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB), den Nachlass zu verwalten, in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2305 BGB). Sein Wirkungskreis kann durch den Erblasser beschränkt sein, so können z. B. nur einzelne Gegenstände des Nachlasses seiner V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Fest...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 743 Beendete Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Wenn die Gütergemeinschaft – weshalb auch immer – aufgehoben wird, bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand zunächst fortbestehen, bis die Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehega...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 746 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 4 Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB), und nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter (BGHZ 167, 352). Angesichts der Bestimmung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB muss es sich bei dem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften der § 1433, § 1455 Nr. 7 BGB, nach denen ein Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG den Ehegatten gleichgestellt sind) einen bei Eintritt der Gütergemeinschaft anhängigen Aktiv- oder Passivprozess im eigenen Namen for...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Soweit Gegenstände des Nachlasses der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, kann auch nur er allein darüber verfügen (§ 2205 BGB). Die seiner Verwaltung unterliegenden Rechte kann er auch nur allein gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB) und, soweit sie schon tituliert sein sollten, im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Rechtsnac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Wie § 742 ZPO sieht auch § 744 ZPO eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung vor. Ist während der Dauer einer Gütergemeinschaft ein Urteil gegen die gemeinsam verwaltenden Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind) ergangen und (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wirkungen von Verstößen gegen § 750 ZPO – Rechtsbehelfe

Rz. 22 Wurden die zustellungsbedürftigen Urkunden nicht wirksam zugestellt, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig (BGHZ 195, 292 = MDR 2013, 173 = DGVZ 2013, 34 = DNotZ 2013, 190 = Rpfleger 2013, 225 = JurBüro 2013, 213; m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193).Die Nichtbeachtung der Regeln des § 750 ZPO führt indes nicht zur Nichtigkeit der regelwidrig durchgeführten Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wie § 742 ZPO sieht auch § 744 ZPO eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung vor. Ist während der Dauer einer Gütergemeinschaft ein Urteil gegen die gemeinsam verwaltenden Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind) ergangen und (erst) danach die Gü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien, Zustellung des Schuldtitels einschließlich bestimmter Urkunden, Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung) abhängig (Stein/Jonas/Münzberg, § 750 Rn. 1). Sie findet entgegen dem engen Wortlaut auch dann Anwendung, wenn es um die Fo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 18 Die Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) kann – wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen – nicht sogleich mit bzw. nach der Zustellung des Titels an den Schuldner beginnen. Es ist vielmehr eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten, deren Berechnung sich nach § 222 ZPO i. V. m. den §§ 187, 188 BGB richtet. Diese Frist kann durch ...mehr