Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Parteibezeichnung

Rz. 6 "Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind" (Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1274; BGH, ZfIR 2018, 795). Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungskl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Zustellung des Titels (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 12 Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich nur beginnen, wenn der zu vollstreckende Titel dem Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2017, 391; BGH, DGVZ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Fehlt einer der zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erforderlichen Titel, haben beide Ehegatten, also auch derjenige, gegen den der Titel besteht, die Erinnerung nach § 766 ZPO. Derjenige, gegen den ein Titel nicht vorgelegt werden kann, kann Drittwiderspruchsklage erheben (§ 771 ZPO), die jedoch dann nicht begründet ist, wenn wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Allgemeine Prüfung des zu vollstreckenden Titels

Rz. 4 Die zu vollstreckende Ausfertigung des Titels ist bereits bei der Klauselerteilung daraufhin überprüft worden, ob sie sowohl generell als auch ihrem konkreten Inhalt nach als Vollstreckungstitel in Betracht kommt. Dies entbindet das Vollstreckungsorgan indes nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der vorgenannten Fragen. Lassen sich Vollstreckungsvoraussetzungen n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Der Testamentsvollstrecker

Rz. 6 Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Rechts die Zwangsvollstreckung duld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Gütergemeinschaft muss beendet sein. Mögliche Beendigungsgründe sind die vertragliche oder auch gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft sowie Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung oder, soweit die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird, der Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners. Die Bestimmung ist bei der Zwangsvollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zur Vollstreckung erforderlicher Schuldtitel (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist dementsprechend ein Leistungstitel (Urteil oder andere Schuldtitel nach den §§ 794 ff. ZPO) nur gegen den überlebenden Ehegatten allein erforderlich und auch genügend. Diese Regelung entspricht ganz derjenigen in § 740 Abs. 1 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwaltung des ganzen Nachlasses (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ist ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Leistungsurteil (anderer Titel, § 795 ZPO) notwendig und ausreichend. Der erforderliche Titel muss sich gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes richten. Ein gegen den Testamentsvollstrecker persönlich gerichteter Titel genügt nicht (BeckOK/Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift gilt ebenso wie § 740 ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO). § 741 ZPO ist nicht auf Geschäftsschulden beschränkt, sondern gilt zugunsten aller Gläubiger des das Erwerbsgeschäft betreibenden Ehegatten, auch wenn ihre Forderungen außerhalb des geschäftlichen Betriebs entstanden sind oder nicht zum Geschäft ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckungsverfahren

Rz. 5 Gütergemeinschaft und selbständiges Betreiben eines Erwerbsgeschäfts sind vom Gläubiger nachzuweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1217). Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft das zuständige Vollstreckungsorgan, ob der im Titel als Schuldner ausgewiesene Ehegatte das Erwerbsgeschäft selbstständig führt (z. B. durch Einblick in das Handelsregister; zur Prüfungspflich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Klausel gegen den Gesamtgutsverwalter

Rz. 6 Die Klausel gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten ist ausdrücklich eingeschränkt zu erteilen und zu vermerken, dass diese Ausfertigung nur zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut berechtigt. Die gleiche Einschränkung ist dann zu machen, wenn es sich um eine zusammenfassende Klausel gegen beide gemeinsam verwaltenden Ehegatten handelt, soweit sie sich gegen de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zustellung der Vollstreckungsklausel und der Urkunden, aufgrund deren sie erteilt wurde (Absatz 2)

Rz. 16 Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von § 750 Abs. 1 ZPO (LAG Berlin-Brandenburg, PfIR 2017, 642). Während die "einfache" vom Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zugestellt werden muss, müssen titelergänzende (§ 726 Abs. 1 ZPO) und titelübertragende Klauseln, gleichgültig, ob die Übertragung auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite stattfindet (§§ 72...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Soweit Gegenstände des Nachlasses der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, kann auch nur er allein darüber verfügen (§ 2205 BGB). Die seiner Verwaltung unterliegenden Rechte kann er auch nur allein gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB) und, soweit sie schon tituliert sein sollten, im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Rechtsnachfolger des Erblass...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Vollstreckung

Rz. 5 Vollstreckungsschuldner und nicht etwa Dritte i. S. d. §§ 809, 886 ZPO sind grundsätzlich die jeweiligen Titelschuldner. Wird aus einem gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Leistungstitel (Abs. 1) die Zwangsvollstreckung betrieben, ist dieser Vollstreckungsschuldner und es darf in die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände die Zwangsvollstreckung betriebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG) auf Antrag, der formlos gestellt werden kann und für den kein Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der Rechtspfleger prüft neben den allgemeinen Voraussetzungen jeglicher Klauselerteilung, ob der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, sich gegen den bisher allein ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB), den Nachlass zu verwalten, in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2305 BGB). Sein Wirkungskreis kann durch den Erblasser beschränkt sein, so können z. B. nur einzelne Gegenstände des Nachlasses seiner Verwaltung unterlieg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände (Absatz 2)

Rz. 3 Hat der Testamentsvollstrecker nur einzelne Nachlassgegenstände zu verwalten, dann ist zur Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände ein Leistungstitel gegen den/die Erben und ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich. Leistungsurteil und Duldungsurteil können in einem Prozess erwirkt werden (§ 2213 Abs. 3 BGB). Der gegen den Testamentsvollstrecker...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 § 741 ZPO ergänzt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1431, 1456 BGB. Danach kann jeder Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§§ 6, 7 LPartG) geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind), der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit Einwilligung des verwaltenden Ehegatten ein Erwerbsgeschäf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt für Urteile, die für oder gegen den im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht (mehr) alleinverwaltungsbefugten Ehegatten bzw. Lebenspartner ergangen sind, selbst wenn sie bei der Begründung des Güterstandes bereits rechtskräftig waren. Wie die §§ 740, 741 ZPO gilt diese Bestimmung für alle Vollstreckungsarten und alle Arten von Vollstreckungstiteln...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Feststellung der Zuläss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt für die Zwangsvollstreckung aus allen nach den Vorschriften der ZPO zu vollstreckenden Titeln. Erfasst werden auch die in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 62 Abs. 2, 85 Abs. 1 ArbGG), sowie teilweise die im Verfahren nach dem FamFG (vgl. § 95 FamFG) oder der VwGO (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO; VG Cottbus, NJW-Spezial 2020, 124). § 750 ZPO gilt für jedes Vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Auch § 744 ZPO gilt für alle Vollstreckungsarten und Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO), selbst wenn diese nicht der Rechtskraft fähig sind. Derartige Schuldtitel müssen endgültig errichtet sein und die Rechtssache abschließend erledigen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 744 Rn. 3). Rz. 3 Die Anwendung setzt voraus, dass die Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtskraft bee...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Bei Ablehnung der Klauselerteilung kann der Gläubiger nach § 11 Abs. 2 RPflG befristete Erinnerung einlegen. Er kann auch nach § 731 ZPO Klage erheben. Diese Klage dürfte jedoch nicht praktisch sein, da der Gläubiger im Regelfall in der Lage sein wird, die erforderlichen öffentlichen bzw. öffentlich beglaubigten Urkunden vorzulegen. Der Ehegatte, gegen den die Klausel ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Rz. 3 Für ein Ehepaar, das die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beibehalten hat, gelten die güterrechtlichen Vorschriften des FGB fort (§§ 13 bis 16, 39 bis 41 FGB). Das gemeinschaftliche Vermögen steht beiden Ehegatten gemeinsam zu; es ist anteilloses Gesamteigentum, das dem Gesamthandseigentum des BGB gleichzuachten ist. Alleineigentum sind solche Sachen und Vermögensr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 9 Die Bestimmung gilt für alle Vollstreckungsarten einschließlich der Vollziehung eines Arrestes und auch für die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Herausgabe einer Nachlasssache (§ 883 ZPO). Sie ist auch anwendbar auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, die sich auf einen Nachlassgegenstand bezieht; es genügt hier allerdings die Verurt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 4 Die Klausel schreibt der zuständige Rechtspfleger auf Antrag um (§ 20 Nr. 12 RPflG). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der die Umschreibung beantragende Gläubiger hat das Bestehen und den Umfang der Testamentsvollstreckung mittels öffentlicher bzw. öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen (falls diese nicht offenkundig ist), was durch die Vorlage des T...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Weitere gesetzliche Wartefristen

Rz. 21 Nach § 798 ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Regelunterhaltsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO; Anwaltsvergleich mit notarieller Vollstreckbarerklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a 2. Halbsatz i. V. m. § 1044b Abs. 2 ZPO; vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der entsprechende T...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen und Verfahren

Rz. 3 Der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag über die Gütergemeinschaft muss nach Rechtshängigkeit abgeschlossen oder wirksam geworden sein. Zur Wirksamkeit bedarf es neben der bestehenden Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft eines abgeschlossenen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftvertrags. Die Eintragung in das Güterrechtsregister ist nicht notwendig. In der Folge muss der im Tit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wenn die Gütergemeinschaft – weshalb auch immer – aufgehoben wird, bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand zunächst fortbestehen, bis die Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vollstreckung bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 3 Auch nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vgl. §§ 1490 bis 1496 BGB) besteht das Gesamtgut (soweit nicht Anwachsung an den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach den §§ 1490, 1491 BGB erfolgt) bis zur Auseinandersetzung fort (§ 1497 Abs. 2 BGB). Auch hier wird es dann von dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und den anteilsberechtigten ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 8 Der ungeteilte Nachlass unterliegt der gesamthänderischen Bindung (§§ 2032 Abs. 1, 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1, 2059 Abs. 2 BGB). Dementsprechend bestimmt § 747 ZPO zum Schutze des ungeteilten Nachlasses für den Fall der Erbenmehrheit, dass die Zwangsvollstreckung in die das gemeinschaftliche Vermögen der Miterben bildenden Nachlassgegenstände ein Urteil voraussetzt, das ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen

Rz. 11 Der Nachlass, in den vollstreckt werden soll, muss mehreren Erben zustehen, und er muss ungeteilt sein (Schuschke/Walker, § 747 Rn. 1). Der Titel muss sich gegen alle Erben richten und kann neben einem Urteil auch jeder andere Vollstreckungstitel sein (§ 795 ZPO). Auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen gegenüber allen Erben erfüllt sein. Ein einheitli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umschreibung für und gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 5 Einen Titel, der zugunsten des Erblassers über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergangen ist, kann nur der Testamentsvollstrecker auf sich umschreiben lassen, denn der Erbe darf über dieses Recht weder verfügen, noch kann er es gerichtlich geltend machen (§§ 2211, 2212 BGB). Bei der Klauselerteilung für den Testamentsvollstrecker hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollstreckung in den verwalteten Nachlass

Rz. 3 Verwaltet der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass, so kann in diesen ein gegen den Erblasser errichteter und gegen den Testamentsvollstrecker umgeschriebener Titel vollstreckt werden (§ 748 i. V. m. § 749 ZPO). Werden nur einzelne Gegenstände verwaltet, so bedarf es zur Vollstreckung in diese Nachlassgegenstände einer vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Klaus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Dem Gläubiger und den Ehegatten stehen die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die im Klauselverfahren bei der Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger vorgesehen sind (vgl. auch § 727 ZPO). Im Falle der Ablehnung der Klauselerteilung kann der Gläubiger befristete Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Der Schuldner kann die Erinnerung nach § 732 ZPO geltend ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Erwerbsgeschäft

Rz. 3 Zum Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung muss ein Erwerbsgeschäft bestehen. Allerdings kommt es im Rahmen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz für die Frage, ob ein Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, auf den Zeitpunkt der anzufechtenden Handlung an (LG Karlsruhe, Beschluss v. 14.3.2008, 5 O 363/07). Ein Ehegatte betreibt ein Erwerbsgeschäft, wenn er e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Der Verstoß gegen die Bestimmung des § 752 ZPO führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme (Zöller/Seibel, ZPO, § 752 Rn. 7). Er kann mit den allgemeinen vollstreckungsinternen Rechtsbehelfen der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) bzw. der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angefochten werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Es können die Rechtsbehelfe geltend gemacht werden, die im Verfahren zur Erteilung einer titelübertragenden Klausel für und gegen den Rechtsnachfolger gegeben sind (§ 11 Abs. 2 RPflG; §§ 567, 731, 732, 768 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

3.1 Erwerbsgeschäft Rz. 3 Zum Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung muss ein Erwerbsgeschäft bestehen. Allerdings kommt es im Rahmen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz für die Frage, ob ein Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, auf den Zeitpunkt der anzufechtenden Handlung an (LG Karlsruhe, Beschluss v. 14.3.2008, 5 O 363/07). Ein Ehegatte betreibt ein Erwerbs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

6.1 Der Testamentsvollstrecker Rz. 6 Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Recht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Fehlt einer der erforderlichen Titel, kann jeder Miterbe, auch derjenige, gegen den ein Titel vorliegt, Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der Miterbe, gegen den kein Titel vorliegt, kann auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Diese Klage ist jedoch dann unbegründet, wenn er ebenfalls für die Verbindlichkeit materiell-rechtlich mithaftet (§§ 2058, 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften der § 1433, § 1455 Nr. 7 BGB, nach denen ein Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG den Ehegatten gleichgestellt sind) einen bei Eintritt der Gütergemeinschaft anhängigen Aktiv- oder Passivprozess im eigenen Namen fortsetzen kann, auch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Selbstständiger Betrieb

Rz. 4 Zum selbstständigen Betrieb gehört, dass das Geschäft als eigenverantwortlicher Unternehmer, also unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, betrieben wird (Stein/Jonas/Münzberg, § 741 Rn. 5). Nicht dagegen darf es sich um eine arbeitnehmerähnliche Position handeln. Das Erwerbsgeschäft wird auch dann noch "selbstständig geführt", wenn noch andere vertretungsberechtig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Im Beitrittsgebiet, dem Gebiet der ehemaligen DDR, ist seit dem 3.10.1990 das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Für Ehegatten, die am 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, gelten (soweit nichts anderes vereinbart worden ist) damit die Vorschri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der Gesamtgutsverwaltung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und nach deren Beendigung (Zöller/Seibel, § 745 Rn. 1). Der Güterstand besteht nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, wenn dies besonders vereinbart ist (§ 1483 BGB) und der überlebende Ehegatte die Fortsetzung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Der/Die Erbe/n

Rz. 7 Die Erinnerung nach § 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stehen auch dem Erben zu, wenn gegen ihn ein Leistungsurteil, welches nach § 748 Abs. 2 und 3 ZPO erforderlich ist, nicht vorliegt. Streitig ist allerdings, ob der Erbe mit der Erinnerung auch das Fehlen eines Titels rügen kann, der gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen müsste (streitig; vern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Wird in das Gesamtgut nur mit einem Titel gegen den nicht bzw. nicht allein verwaltenden Ehegatten vollstreckt und liegen die Voraussetzungen des § 741 nicht vor, können beide Ehegatten Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der allein oder mitverwaltende Ehegatte kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (neben der Klage nach § 774 ZPO) ebenfalls geltend machen, der Titel d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Klausel für den Gesamtgutsverwalter

Rz. 5 Hat der den Prozess führende Ehegatte obsiegt und ist der andere Ehegatte der Alleinverwalter des Gesamtguts, so ist diesem die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit einer auf seinen Namen lautenden Klausel (unbeschränkt) zu erteilen. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, so wird ihnen die vollstreckbare Ausfertigung gemeinsam (unbeschränkt) erteilt....mehr