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§ 6 Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen durch de ... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 547

▪ In dem freien Textfeld des Modul L können körperliche Gegenstände angegeben werden, von denen der Gläubiger vermutet, dass sie sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Hier können z.B. Fahrzeuge – möglichst mit Kennzeichen angegeben werden, was die besondere Protokollierungspflicht nach § 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA auslöst. Gerade bei Fahrzeugen kann auch ein Hinweis auf § 107 GVGA ratsam, in dem eine Belassenserklärung abgegeben wird.
▪ Sollen Sparbücher oder sonstige Inhaber Papiere i.S.v. § 831 ZPO gepfändet werden, ist dies in der sechsten Zeile des Rahmens zu Modul L anzugeben.
▪

Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er nach § 32 Abs. 1 GVGA dem Gläubiger grundsätzlich unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Fruchtlosigkeitsbescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich weitere Aufträge erteilt hat. Der Nachteil dieses Vorgehens liegt neben der Tatsache, dass die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags nach § 212 Abs. 3 BGB die Unterbrechung der Verjährung nicht eintreten lässt, insbesondere darin, dass der Schuldner nicht auf eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO angesprochen. Gerade bei der gütlichen Einigung werden jedoch die meisten Erfolge erzielt. Die Erteilung der Fruchtlosigkeitsbescheinigung ist daher in der Regel keine zweckmäßige Vorgehensweise.[372] § 32 Abs. 2 GVGA sieht insoweit die Möglichkeit vor, die Erteilung auszuschließen. Diese Möglichkeit sieht Modul L vor und sollte als Standard erfolgen.

▪

Der Gläubiger kann auch ein Interesse daran haben, die Sachpfändung mit der Vermögensauskunft zu verbinden, um bei mehreren Gläubigern nach § 804 Abs. 3 ZPO als Erster zum Zuge zu kommen. Auch entfällt der Zeitverlust und der Aufwand durch die Übermitt...

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