Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen verheirateten Schuldner ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) lebt, solange nicht dem Vollstreckungsorgan ein anderer Güterstand, etwa durch Vorlage des Ehevertrags in notarieller Form (§ 1410 BGB) oder eines Auszugs aus dem Güterrechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Nach § 154 GVG werden die Dienst- und Geschäftsverhält...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vollstreckungsauftrag

Rz. 8 Die Zwangsvollstreckung für einen Gläubiger nach den Regeln der Zivilprozessordnung wird niemals von Amts wegen eingeleitet, sondern geschieht immer auf die Initiative des durch den Titel begünstigten Gläubigers. Allein er entscheidet, ob er den erlangten Titel zwangsweise durchsetzen will. Bei einer titulierten Geldforderung hat der Gläubiger außerdem auch die Entsche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 740 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft und erfasst weder das Vorbehalts- noch das Sondergut (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 5, 6). Für die Zwangsvollstreckung in die letztgenannten Vermögensteile ergeben sich keine Besonderheiten (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 740 Rn. 4). Die Bestimmung gilt für jede Art der Zwangsvolls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 4 Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA): die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Wird in das Gesamtgut vollstreckt, obwohl der (oder die) nach § 740 ZPO erforderliche(n) Titel nicht vorliegen, so kann jeder Ehegatte Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 740 Rn. 10; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 44; a. A. Schuschke/Walker, § 740 Rn. 6, der den Rechtsbehelf nur dem verwaltenden Ehegatten geben will). Ist die Verbindlichkeit, aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Besonderheiten des Verfahrens

Rz. 6 Aus dem Titel geht – im Regelfall – nicht hervor, ob es sich um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handelt oder nicht. Bei der Zwangsvollstreckung geht das Vollstreckungsorgan bei seiner Prüfung zunächst davon aus, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Haben sie Gütergemeinschaft vereinbart, müssen sie das nachweisen. Steht zur Überze...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 15 Lehnt der Gerichtsvollzieher einen erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung ausdrücklich ab, steht dem Gläubiger hiergegen die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO zu. Über sie hat der Richter beim Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann der Gläubiger, falls sie ihn beschwert, sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen. Ist die Durchführung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Nach § 154 GVG werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

2.1 Sachliche Zuständigkeit Rz. 4 Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA): die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen verheirateten Schuldner ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) lebt, solange nicht dem Vollstreckungsorgan ein anderer Güterstand, etwa durch Vorlage des Ehevertrags in notarieller Form (§ 1410 BGB) oder eines Auszugs aus dem Güterrechtsregister (§§ 1558ff...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare, Abs. 3 - Elektronische Dokumente, Abs. 4 und 5

Rz. 14 Der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1.8.2009 eingeführte Abs. 3 soll eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrags ermöglichen. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch die Einführung eines Formularzwangs soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 304/08 S. 49) erhebliche Rationalisierungspo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 6 Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für den Bezirk des Amtsgerichts (§ 14 GVGA; § 14 GVO). Unter mehreren Gerichtsvollziehern werden die Geschäfte nach Gerichtsvollzieher-Bezirken verteilt (§ 10 GVO). In den meisten Ländern sind bei den Amtsgerichten sog. Gerichtsvollzieherverteilungsstellen eingerichtet, bei denen der Gläubiger seinen Antrag einreichen kann (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Absatz 1 (ein Ehegatte bzw. Lebenspartner als alleiniger Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 4 Der verwaltende Ehegatte haftet persönlich für die Gesamtgutsverbindlichkeiten. Ist von vornherein gegen ihn ein Leistungstitel erwirkt worden, genügt dieser – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – auch zur Vollstreckung (in das Gesamtgut). Gegen den anderen Ehegatten, auch wenn dieser der "Auslöser" der Gesamtgutsverbindlichkeit ist, bedarf es weder eines Titels noch auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Absatz 2 (beide Ehegatten bzw. Lebenspartner als gemeinschaftliche Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 5 Es ist – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – ein Leistungstitel gegen beide erforderlich (OLG München, NJW-RR 2013, 527 = FamRZ 2013, 1404 = MittBayNot 2013, 407 = JurBüro 2013, 215 = NotBZ 2013, 194; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1662 = JurBüro 2010, 495 = FamRZ 2010, 1693), weil beide nicht nur gesamtschuldnerisch für die Gesamtgutverbindlichkeiten haften, sondern auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesells...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestellung eines Nießbrauchs ist nach den Vorschriften des BGB sowohl an einzelnen Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an einem Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) oder an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) möglich. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1036 BGB), darf die Sache besitzen (§ 1036 BGB) ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift sichert den Vollstreckungszugriff bei Eheleuten und bei Lebenspartnern durch die Vermutung des dafür erforderlichen Gewahrsams (§ 808 ZPO) oder Besitzes (§ 883 ZPO), der nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Ehegatten und bei Lebenspartnern für das Vollstreckungsorgan nicht leicht zu klären wäre. Für die Durchführung der Zwangsvolls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Für den Bereich der Zwangsvollstreckung zieht die Bestimmung die Konsequenzen aus § 50 Abs. 2 ZPO: Wenn es möglich ist, gegen den Verein einen Titel zu erwirken, muss dieser auch vollstreckbar sein. Mit dem Wort "genügt" wird im Übrigen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber den Titel gegen den Verein nicht als die einzige Vollstreckungsmöglichkeit i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters

Rz. 13 Zur Zwangsvollstreckung in Privatvermögen eines Gesellschafters ist ein Titel gegen diesen Gesellschafter erforderlich. Daher genügt auch ein Titel gegen alle Gesellschafter oder jedenfalls auch ein gegen den betreffenden Gesellschafter gerichteter Titel, aber nicht ein Titel gegen die Gesellschaft (LG Bonn, DGVZ 2004, 75). Wird aufgrund eines solchen Titels gegen ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren der Zwangsvollstreckung bei § 739 ZPO

Rz. 6 Befinden sich die Gegenstände, für die entweder die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB oder diejenige des § 1362 Abs. 2 BGB bzw. diejenige des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPartG spricht, zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Besitz eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner, so wird im Hinblick auf die §§ 808, 883 ZPO vermutet, dass der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Vollstreckungssc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Gesellschaft

Rz. 14 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 grundbuchfähig (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 = DNotZ 2009, 115). Dazu muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die register...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Für diejenigen Gläubiger des Bestellers eines Vermögens- oder Nachlassnießbrauchs (§§ 1085, 1089 BGB), deren Anspruch bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs rechtskräftig festgestellt ist, sieht die Bestimmung eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zu der Regelung in § 737 ZPO vor. Unter den genannten Voraussetzungen wird der Duldungstitel g...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass die Vollstreckungsklausel unzulässig mehrfach erteilt wird, und sichert damit das Verfahren nach § 733 ZPO. 2 Verfahren Rz. 2 Der Vermerk ist auf allen Titeln (§ 795 ZPO) anzubringen (Stein/Jonas/Münzberg, § 734). Er wird auf die tatsächliche Urschrift gesetzt, wenn die Urschrift bei der die Akten führenden Stelle, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Ausblick: Änderung des § 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024

Rz. 23 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) wird § 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert und (völlig) neu gefasst. Die Bestimmung des § 736 ZPO a. F. war dem Gesamthandsprinzip geschuldet. Das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand den Mitgliedern der Gesellschaft zur gesamten Hand zu. Dieses Gesa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe des Nießbrauchers

Rz. 9 Betreibt ein Gläubiger des Bestellers die Zwangsvollstreckung ohne den nach § 737 ZPO erforderlichen Duldungstitel, kann der Nießbraucher Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hat er den Gegenstand in seinem Gewahrsam, kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen. Bis zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann der Duldungstitel noch beigebracht werden. Fehlt de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestellung eines Nießbrauchs ist nach den Vorschriften des BGB sowohl an einzelnen Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an einem Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) oder an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) möglich. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1036 BGB), darf die Sache besitzen (§ 1036 BGB) und die belas...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ausblick: Aufhebung des § 735 ZPO

Rz. 9 Die Bestimmung des § 735 ZPO wird mit Wirkung vom 1.1.2024 durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) aufgehoben (vgl. BTDrs. 19/27635, 202). Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 50 ZPO. Nach der Konzeption des geltenden § 735 ZPO setzt sich die aktive und passive Parteifähigkeit des nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Für den Bereich der Zwangsvollstreckung zieht die Bestimmung die Konsequenzen aus § 50 Abs. 2 ZPO: Wenn es möglich ist, gegen den Verein einen Titel zu erwirken, muss dieser auch vollstreckbar sein. Mit dem Wort "genügt" wird im Übrigen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber den Titel gegen den Verein nicht als die einzige Vollstreckungsmöglichkeit in das Sondervermöge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Vollstreckungsschuldner und (Mit-)Gewahrsamsinhaber müssen Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem LPartG) sein. Da die Gewahrsams- und Besitzvermutung mit der Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB verknüpft ist, gilt die Bestimmung ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten (LG München, JurBüro 1989, 1311; § 96 GVGA). Bei der Gütergemeinschaft allerdings gilt die Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift sichert den Vollstreckungszugriff bei Eheleuten und bei Lebenspartnern durch die Vermutung des dafür erforderlichen Gewahrsams (§ 808 ZPO) oder Besitzes (§ 883 ZPO), der nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Ehegatten und bei Lebenspartnern für das Vollstreckungsorgan nicht leicht zu klären wäre. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung enthält si...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Das Urteil des BGH v. 29.1.2001 (II ZR 331/00)

Rz. 2 Der BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und auch parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet (sog. "Außen-GbR"). Für die vertraglichen Ansprüche aus der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr ändert sich danach die Rechtslage auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Partenreederei, Partnerschaftsgesellschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Rz. 19 Da auch die Partenreederei parteifähig ist (§ 489 HGB), gilt das zur offenen Handelsgesellschaft Gesagte auch hier entsprechend (Stein/Jonas/Münzberg, § 736 Rn. 9; HansOLG Hamburg, OLGZ 23, 93). Rz. 20 Ebenfalls gleichgestellt mit der offenen Handelsgesellschaft, der sie nach deutschem Recht am meisten ähnelt, ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Nießbraucher

Rz. 5 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... gegen den ... (Besteller des Nießbrauchs) und beantrage namens und in Vollmacht des Klägers (Gläubigers), diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des nämlichen Urteils gegen Herrn ... als Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die sein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Das Verfahren der Klauselerteilung

Rz. 3 Zur umschreibenden Vollstreckungsklausel müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Klausel vorliegen. Weiterhin muss nach der rechtskräftigen Titulierung eines Anspruchs ein Nießbrauch an einem Vermögen oder einer Erbschaft dinglich bestellt worden sein (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2005, 612). Die Klausel erteilt der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände

Rz. 6 Der Duldungstitel i. V. m. dem gegen den Besteller erwirkten Leistungstitel berechtigt nur zur Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände, nicht aber in das Privatvermögen des Nießbrauchers. Nicht mehr zum Vermögen des Bestellers gehörig sind auch die Früchte, die der Nießbraucher bereits gezogen hat (§§ 100, 99 BGB), sowie als Gebrauchsvorteile i. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fazit aus der Entscheidung

Rz. 15 Die Entscheidung des BGH macht Klage und Zwangsvollstreckung der oder gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einfacher, weil zum einen von einer Teilrechtsfähigkeit und damit auch einer Teilparteifähigkeit der Gesellschaft auszugehen ist. Hier kann es große Probleme geben, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage der oder gegen die Gesellschaft sei im ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 3 Wird an einem Vermögen ein Nießbrauch bestellt (§ 1085 BGB), dann haftet der Nießbraucher grundsätzlich nicht für die Schulden des Bestellers (Ausnahme: § 1088 BGB). Es können jedoch (auch) die persönlichen Gläubiger des Bestellers Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen, ohne dass ihnen dieses dingliche Recht entgegengehalten werden d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Handelsgesellschaft und umgekehrt

Rz. 21 Liegt ein gegen alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter, nach § 736 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vor und ist danach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenwirksamkeit ohne weiteres zur OHG geworden, so kann dieser Titel auch gegen die OHG vollstreckt werden, da es sich lediglich um den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe – Gebühren – Kosten

Rz. 4 Vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19.mehr

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Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass die Vollstreckungsklausel unzulässig mehrfach erteilt wird, und sichert damit das Verfahren nach § 733 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vereinsvermögen

Rz. 3 Vollstreckungsobjekt ist ausschließlich das Vereinsvermögen. Für den Bereich der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob als Träger des Vereinsvermögens der Verein selbst (s. o. Rn. 1) oder die Gesamthand der jeweiligen Vereinsmitglieder angesehen wird. In jedem Fall stellt das Vereinsvermögen ein Sondervermögen dar, das von den nach der Satzung bestimmten Vereinsor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Ansprüche der Gesellschaft

Rz. 3 Hat die Gesellschaft eigene Ansprüche, die sie selbst geltend macht, ist sie als Gesellschaft Klägerin. Sie wird durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter gesetzlich vertreten. Diese können oder müssen (§ 78 ZPO) die Prozessführung einem Rechtsanwalt überlassen, dem sie namens der Gesellschaft Vollmacht erteilen. Die Klageschrift muss den Namen der Gesellschaft ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Der Gläubiger kann sich mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO dagegen wenden, dass der Gerichtsvollzieher entgegen des § 739 ZPO die Vollstreckung ablehnt. Die Besitzvermutung des § 739 ZPO hat zur Folge, dass bei der gegen einen Ehegatten bzw. Lebenspartner gerichteten Zwangsvollstreckung der (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners an dem gepfändeten...mehr