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§ 13 Vollstreckung zur Vornahme vertretbarer oder unvert ... / a) Definition der vertretbaren Handlung

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 5

In Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff der vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO als eine Handlung definiert, die statt von dem Schuldner auch von dem Gläubiger selbst oder einem beliebigen oder bestimmten Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers am wirtschaftlichen Erfolg und am Charakter der Leistung etwas ändert. Der Schuldner muss sich also bei der Vornahme der Handlung vertreten lassen können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berührt wird.[3] Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn diese nur höchstpersönlich von dem Schuldner oder jedenfalls mit seiner höchstpersönlichen Mitwirkung erbracht werden kann.[4]

 

Rz. 6

 

Hinweis

Unerheblich ist, ob dem Schuldner grundsätzlich mehrere Handlungswege zu dem allein definierten Handlungserfolg (z.B. Reduzierung von Immissionen) bei der vertretbaren Handlung zur Verfügung stehen oder er die Handlung kostengünstiger vornehmen könnte.[5] Diesen "Vorteil" der eigenbestimmten Gestaltung hat der Schuldner selbst verwirkt, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

 

Rz. 7

Ungeachtet dieser eigentlich einfachen und nachvollziehbaren Definition zeigen sich in der Praxis hier immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten, denen aber im Hinblick auf die bei der vertretbaren Handlung mögliche Ersatzvornahme gegen Kostenerstattung oder Kostenvorschuss und der anderenfalls nur möglichen Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln erhebliche Bedeutung zukommt.

[3] BGH NJW-RR 2011, 470 m.w.N.; OLG Koblenz MDR 2014, 244; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Bamberg MDR 1983, 499; OLG Köln MDR 1975, 586; MüKO-ZPO/Gruber, § 887 Rn 8; Zöller/Seibel, § 887 Rn 2.
[4] Musielak/Voit/Lackmann, § 887 Rn 8 und § 888 Rn 5.
[5] OLG Düsseldorf InVo 1998, 137; OLG Hamm MDR...

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