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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 1. Allgemeines

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 157

Die Höhe des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommensteils hängt maßgeblich von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab. Als unterhaltsberechtigt sind die Personen zu berücksichtigen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu gewähren hat. Hierzu zählen der Ehegatte (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), der frühere Ehegatte (§§ 1569 bis 1586a BGB), der Lebenspartner bzw. frühere Lebenspartner i.S.d. LPartG oder ein Verwandter in erster Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Adoptivkinder), Pflegekinder, sowie die Mutter eines nichtehelichen Kindes.[177]

Vertragliche oder aus moralischen Gründen übernommene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt.[178]

 

Rz. 158

Die Ermittlung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen obliegt grundsätzlich dem Drittschuldner. Die Daten der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) – früher: Lohnsteuerkarte – sind nur bedingt zur Feststellung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten brauchbar. Daneben sollte der Drittschuldner stets den Schuldner befragen und sich durch die Vorlage entsprechender Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde) von der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten Klarheit verschaffen. Ob der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt, hat der Drittschuldner nicht nachzuprüfen.[179] Änderungen zu erforschen, ist grundsätzlich Angelegenheit des Gläubigers, der seine Interessen im Wege eines Antrages nach § 850c Abs. 6 ZPO verfolgen kann. Der Drittschuldner kann allerdings bei dem Vollstreckungsgericht um Aufklärung nachsuchen.[180]

 

Rz. 159

Der vom Schuldner getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner ist ebenso zu berücksichtigen wie volljährige Kinder, soweit der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet.[181] Wie überhaupt die Berücksichtigun...

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