Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen

Rz. 9 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlen z. B., wenn kein Antrag auf Erteilung der Klausel gestellt war (OLG Oldenburg, MDR 1955, 488); wenn der zu vollstreckende Titel kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung ist (LG Essen, MDR 1975, 937); wenn eine vollstreckbare Urkunde nicht wirksam errichtet worden ist (BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag bei Partei kraft Amtes

Rz. 14 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ..., Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin (Gläubigerin) zu erteilen. Zum Nachweis füge ich in der Anlage Urkunde des AG ... über die Bestellung zum ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umschreibung gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 6 Wirken Urteile gegen den Testamentsvollstrecker nach § 327 ZPO auch gegen den Erben, kann der obsiegende Dritte sich den Titel sofort gegen den Erben umschreiben lassen, ohne die Beendigung der Testamentsvollstreckung abwarten zu müssen (Stein/Jonas/Münzberg, § 728 Rn. 7). Dabei handelt es sich nicht um eine reine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO, weil hier eine Verd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Umschreibung bei Firmenübernahme

Rz. 10 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete. Ich überreiche in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des ... vom ... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, dem Kläger gegen den ... als Übernehmer der Firma des im Urteil benannten Beklagten, die er unter dem gleichen Namen fortführt, eine vollstrec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Klauselerinnerung des Gläubigers nach § 573 ZPO

Rz. 17 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) Namens und im Auftrag des Gläubigers lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Prozessgericht – ... vom ..., Az.: ..., Erinnerung ein. Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vollstreckungsklausel auf dem Prozessvergleich anzubrin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umschreibung bei Nacherbfolge (Absatz 1)

Rz. 2 Die Bestimmung des § 326 Abs. 1 ZPO enthält in 2 Fällen die Erstreckung der Rechtskraft zugunsten des Nacherben: Eine gegen den Vorerben geltend gemachte Klage ist abgewiesen worden; oder: Der Vorerbe hat erfolgreich von einem Dritten die Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstands begehrt. In diesen Fällen ist die Nacherbfolge eingetreten (§§ 2100, 21...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Die Einwendungen gegen den Anspruch selbst

Rz. 13 Zwar hat das deutsche Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung und bezüglich des Erlasses des Vollstreckungsurteils nicht zu prüfen, ob der im Inland zu vollstreckende Anspruch ursprünglich bestand und von dem ausländischen Gericht auch zutreffend tituliert wurde (Abs. 1). Gleichwohl ist es dem Schuldner (Beklagten) jedoch nicht verwehrt, nachträgliche materiell-r...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.5 § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Verbürgung der Gegenseitigkeit)

Rz. 12 Die Gegenseitigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist dann gewährleistet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung des jeweiligen au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtskräftige Feststellung der Schuld und Verfahren

Rz. 6 Die Schuld des ursprünglichen Schuldners (Vor- oder Urschuldners) muss bereits vor der Vermögensübernahme bzw. dem Erwerb des Handelsgeschäfts rechtskräftig festgestellt sein (OLG Brandenburg, Urteil v. 14.3.2007, 4 U 134/06, juris). Abzustellen ist auf die formelle Rechtskraft nach § 705 ZPO (Stein/Jonas/Münzberg, § 729 Rn. 4). Die Vollstreckungsnachfolge findet nur i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mehrere Schuldner – mehrere Gläubiger

Rz. 3 Der Vollstreckungsschuldner ist grundsätzlich nicht in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Er ergibt sich durch den Verweis der Klausel auf das vollstreckbare Urteil, in welchem der Schuldner des vollstreckbaren Anspruchs entsprechend seiner jeweiligen Parteibezeichnung benannt ist. Sind in einem Urteil mehrere Schuldner zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Keine Anwendung des § 726 ZPO wegen Fehlens der Abhängigkeit

Rz. 6 Kein Fall eines bedingten Titels im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt vor in den Fällen der auflösenden Bedingung (bei einem Rentenanspruch der Tod des Gläubigers; die Vollstreckung kann durch die Leistung eines anderen Gegenstands oder die Stellung eines Ersatzmieters abgewendet werden, LG Köln, MDR 1959, 394). Die Beweislast trifft in diesen Fällen den Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind. Die Anordnun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Antrag bei Erbfolge auf Schuldnerseite

Rz. 15 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen Herrn ... in ... als Erben nach dem im Urteil angeführten Beklagten (Schuldner). Zum Nachweis der Erbfolge füge ich weiter den durch das AG ... erteilten Er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.3 § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 7 Die Kollision unvereinbarer Entscheidungen inklusive der Vorrangstellung ist früher als Teil des "ordre public" behandelt worden. Seit der Neufassung des Internationalen Privatrechts im Jahre 1986 ist diese Frage in enger Anlehnung an Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ; nunmehr Art. 45 Abs. 1 (c) EuGVVO und Art. 34 Nr. 3 LugÜ, gesondert geregelt. Rz. 8 Ergehen 2 inländische Urte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeit

Rz. 7 Zuständig für die Erteilung der Klausel ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Wird eine qualifizierte Vollstreckungsklausel (§ 726 Abs. 1 ZPO) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, so führt die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel (h. M. OLG Celle, Beschluss v. 25.5.2011 – 4 W 66/11; OLG Hamm, InVo 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Höhe der Sicherheitsleistung

Rz. 2 Das Prozessgericht setzt die Sicherheit im Tenor seines Urteils fest. Dies geschieht grundsätzlich der Höhe nach in Geld. Für die Art der Sicherheitsleistung findet § 108 ZPO Anwendung. Das Gericht kann auch eine andere Art der Sicherheitsleistung zulassen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erwerb eines Handelsgeschäfts und Firmenfortführung (Absatz 2)

Rz. 4 Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet im Rahmen des § 25 Abs. 1 und 2 HGB neben dem alten Inhaber für Geschäftsschulden. Darum ist die Vollstreckungsklausel gegen den neuen Inhaber zu erteilen, sofern der Anspruch vor dem Erwerb des Handelsgeschäfts rechtskräftig festgestellt worden ist (Brandenburgisches OLG, Ur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 3 Der Rechtspfleger als das zuständige Organ zur Erteilung der qualifizierten Klausel entscheidet nach freiem Ermessen, ob er den Schuldner bzw. den neuen Schuldner vor der Erteilung der Klausel anhört oder nicht. Eine Anhörung empfiehlt sich in den Fällen, in denen das Vorbringen des Schuldners für die Klauselerteilung Bedeutung erlangen kann und eine besondere Dringlic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Beispiele der Anwendbarkeit des Abs.es 1 – Abhängigkeit

Rz. 5 Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es sich überwiegend um Fälle handelt, in denen der Anspruch des Gläubigers aufschiebend bedingt (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 817; vgl. auch: Zöller/Seibel ZPO § 726 Rn. 4 und BeckOK ZPO/Ulrici, § 726 Rn. 5 bis 5.2) ist, z. B.: Vorleistungspflicht des Gläubigers, wie z. B. Zahlung erst nach Beseitigung von Mängeln und Abnahme; Durchführun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Feststellungsinteresse (allgemeines Rechtsschutzbedürfnis)

Rz. 6 Die Klage setzt voraus, dass ein nach § 726 Abs. 1 ZPO oder nach den §§ 727 bis 729 ZPO erforderlicher Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann (BAG, NZW 2020, 604). Das ist z. B. dann der Fall, wenn aufgrund eines Vergleichs ein Zulassungsbescheid und eine Studienbescheinigung vorzulegen ist (Brandenburgisches OLG, Besc...mehr

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FoVo 02/2022, Der Antrag au... / II. Die Lösung

Die Vorteile der qualifizierten Titulierung … Zunächst hat die Feststellung, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt, einen Vorteil in der Zwangsvollstreckung. Sie kann aber die Forderung auch insolvenzfest machen: … in der Zwangsvollstreckungmehr

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ZErb 02/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bachem, Der Pflichtteil im Steuerrecht, 2021, Nomos, ISBN 978-3-848...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / 3 Der Praxistipp

Digitalisierung im Rechtsverkehr und in der Vollstreckung Die Entscheidung betrifft einen inzwischen alltäglichen Vorgang: den Umgang mit personenbezogenen Daten und die Dokumentation des Umganges, um den verschiedenen Rechten nach der DSGVO Rechnung tragen zu können. Er zeigt aber auch, dass die Wahrnehmung der Rechte so erfolgen muss, dass damit in der Vollstreckungspraxis ...mehr

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FoVo 02/2022, Die Gerichtsvollzieherkosten bei der Vermögensauskunft: Irritationen bei der Auslagenpauschale

I. Das Problem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft Wir betreiben als registrierte Inkassodienstleisterin für die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Wir haben die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Nachdem die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, haben wir einen Haftbefehl erwirkt und die Verhaftung beauftragt. Dar...mehr

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AGS 02/2022, Auslegung eine... / II. Grundlagen der Kostenfestsetzung

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 103 Abs. 1 ZPO ist Grundlage der Kostenfestsetzung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Kostenfests...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / 2 I. Aus der Entscheidung

Kläger erstrebt Herausgabe der personenbezogenen Daten und des E-Mail-Verkehrs Das LAG hat das vom Kläger mit dem Antrag auf Überlassung einer Datenkopie verfolgte Begehren dahin ausgelegt, dass es zum einen auf die Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten gerichtet war, die Gegenstand der von der Beklagten am 21.5.2019 erteilten Auskunft waren, zum anderen auf die E...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VIII. Prozessuale Durchsetzung der Herausgabeansprüche

Rz. 47 Erfüllt der Arbeitnehmer seine Herausgabepflichten nicht, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe klagen. Der Arbeitgeber muss die von ihm herausverlangten Gegenstände im Einzelnen genau bezeichnen und die Übergabe an den Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Der Herausgabeanspruch soll bei entsprechender Eilbedürftigkeit im Wege der Einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgeri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO

Rz. 15 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ..., die durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft in vorgenannter Höhe der Bank in ... erbracht werden kann, einstweil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 711 Abwendungsbefugnis

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Gläubiger kann aus den in der Bestimmung des § 708 ZPO abschließend aufgeführten Titeln vor Eintritt der Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Gesetz hat die Besonderheiten der dort im Einzelnen näher bezeichneten Titel als ausreichend angesehen, die Vollstreckung bewusst zu erleichtern, indem es die Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Ausländische Entscheidungen werden in Deutschland ipso iure anerkannt. Liegen keine Versagungsgründe vor, entfaltet das ausländische Urteil auch im Inland Wirkung, ohne dass dies gerichtlich festgestellt oder angeordnet werden müsste. Etwas anderes gilt allerdings für die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen im Inland. Für diese postuliert ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung betrifft die widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner, wenn der Bestand eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wegen der Einlegung eines Rechtsmittels oder Einspruchs ungewiss ist. Es muss sich der Schuldner vor den Folgen einer Zwangsvollstreckung schützen können, andernfalls seinem Rechtsmittel oder Einspruch die Effe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die in der Vorschrift angesprochenen "Schuldnerschutzbestimmungen" der §§ 711, 712 ZPO haben nur dann eine innere Berechtigung, wenn die – nicht rechtskräftige – Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden kann und sich damit die Vollstreckung nachträglich als ganz oder teilweise unberechtigt erweist....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 720a Sicherungsvollstreckung

1 Allgemeines – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der Regel des § 751 Abs. 2 ZPO, wonach in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden darf, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen und die Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Gläubigerinteressen – zu Recht – als vorrangig an. Jedenfalls wenn er Sicherheit leistet, kann der Gläubiger im Regelfall vollstrecken. Aber auch dann, wenn dies der Fall ist und er nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann, können bei dem Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 715 Rückgabe der Sicherheit

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Rückgabe einer geleisteten Sicherheit ist allgemein geregelt in der Vorschrift des § 109 ZPO. Für alle Fälle, in denen der Gläubiger eine Sicherheit nach den §§ 709, 711, § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO geleistet hat, regelt die Bestimmung ein vereinfachtes Verfahren zur Rückgabe der geleisteten Sicherheit, wenn das ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren und nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmals über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 717 Wirkung eines aufhebenden oder abändernden Urteils

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Dem Gläubiger ist vom Gesetz erlaubt, die Zwangsvollstreckung schon aus einem nicht rechtskräftigen Urteil zu betreiben. Damit will es ihn vor den Folgen einer langen Prozessdauer schützen. Ein sachliches Recht soll dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aber damit nicht eingeräumt werden. Die Vorschrift strebt einen vernünftigen Interessenausgleich d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung stellt klar, dass die Vollstreckungsschutzanordnungen nach § 710, § 711 Satz 3 und § 712 ZPO immer einen Antrag voraussetzen und nicht – wie der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Übrigen – von Amts wegen ergehen. Der Antrag ist Sachantrag (§ 137 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, MDR 2019, 58) und daher grundsätzlich in der Form des § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Für bestimmte Fälle (z. B. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ordnet das Gesetz bereits an, dass ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Materielle Voraussetzungen

Rz. 8 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung der Nichtzulassu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger kann aus den in der Bestimmung des § 708 ZPO abschließend aufgeführten Titeln vor Eintritt der Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Gesetz hat die Besonderheiten der dort im Einzelnen näher bezeichneten Titel als ausreichend angesehen, die Vollstreckung bewusst zu erleichtern, indem es die Gläubigerinteressen bevorzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Rechtsmittel

Rz. 13 Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts, die nach Anhörung des Gegners und grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (OLGR Saarbrücken 2008, 441). Möglich bleiben Gegenvorstellungen, auch mit dem Ziel, die Einstellung der Zwangsvollstreckung wieder ganz aufzuheben. Dazu müssen allerdings neue Tatsachen oder rechtliche B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Schaden

Rz. 10 Schließlich muss durch die Vollstreckung oder die zur Abwendung erbrachte Leistung dem Schuldner ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden muss durch die Vollstreckung oder Abwendung adäquat verursacht sein. Schäden, die bereits durch das Erkenntnisverfahren oder durch die Drohung der Zwangsvollstreckung selbst verursacht werden, sind nicht erfasst. Schäden können n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Besonderheiten bei Arrest und einstweiliger Verfügung

Rz. 5 Für Arrest und einstweilige Verfügung ist zu unterscheiden: Bei Aufhebung nach Widerspruch durch Urteil kann die Anordnung im Berufungsverfahren nicht wieder hergestellt werden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 138). Ein Urteil, welches einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet oder bestätigt, ist auch ohne Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit vollstrec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines – Berufung

Rz. 2 Durch die Verweisung auf § 707 ZPO ist im Falle der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung unter den Voraussetzungen des § 707 ZPO möglich (vgl. die Ausführungen zu § 707 ZPO). Neben dem Antrag des Schuldners ist Zulässigkeitsvoraussetzung eine statthafte Berufung und ein Rechtsschutzinteresse. Antragsberechtigt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung

Rz. 3 Da auch die Sicherungsvollstreckung eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, ist sie grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel und Zustellung) und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (z. B. §§ 751, 756, 765 u. 775 ZPO) vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse (§ 775 ZPO) bestehen. Eine Ausnahmevorschrift stellt § 720a Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Abwendungsbefugnis ist von Amts wegen in den Tenor des Urteils aufzunehmen, es sei denn, das konkrete Urteil wäre unzweifelhaft mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 713 ZPO (OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 587; LG Frankfurt, NJW 2018, 996; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 711 Rn. 4). Ein entsprechender Antrag ist überflüssig. Der Tenor lautet (üblicherweise): "Dem Kläger/Beklagt...mehr