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FoVo 12/2024, Zeitnaher Verhaftungsantrag begründet kein ... / 1 Der Fall

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Zwangsvollstreckung mit Nichtabgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Mit Vollstreckungsauftrag vom 8.9.2022 beauftragten sie den Obergerichtsvollzieher (OGV) mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Schuldnerin gab zunächst keine Vermögensauskunft ab. Die Gläubiger beantragten den Erlass eines Haftbefehls, welcher durch das AG am 29.3.2023 erlassen wurde. Im Termin zur Verhaftung am 25.4.2023 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Der OGV hatte Angebote zur gütlichen Erledigung unterbreitet.

Kostenrechnung des GV wird beanstandet

In der Kostenrechnung des OGV vom 25.4.2023 rechnete er insgesamt 57,37 EUR ab. Dabei setzte er u.a. eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 GVKostG in Höhe von 9,02 EUR sowie eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (erm.) gemäß KV 208 GVKostG in Höhe von 8,80 EUR an. Der Bezirksrevisor als Erinnerungsführer hat sich gegen vorbezeichnete Punkte des Kostenansatzes vom 25.4.2023 mit seiner Erinnerung vom 23.8.2023 gewandt. Der Bezirksrevisor trägt vor, dass im Verhaftungsverfahren die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 EUR – nicht angefallen seien. Der Verhaftungsauftrag sei grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ein besonderer kostenrechtlicher Auftrag. Werde – wie hier – der Antrag zur Vollziehung des Haftbefehls innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 S. 3, 2 GvKostG erteilt, werde der ursprüngliche Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft daneben fortgesetzt, weshalb insoweit zu berücksichtigen sei, dass in dem ursprünglichen Antrag bereits entstandene und erhobene Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 GvKostG nicht erneut entstehen können.

Keine Gebühr für die...

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