Rz. 15

Die Regelung in Absatz 4 ersetzt die aufgehobene Vorschrift des § 761 ZPO. Die Bestimmung stellt die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen weitgehend in das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Zur Nachtzeit gehören unabhängig von den Jahreszeiten und Sommer- oder Winterzeit die Stunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Abs. 4 S. 2; OVG NRW, NVwZ-RR 2021, 732). Zu den Feiertagen zählen nur solche am Ort der Vollstreckungshandlung allgemein angeordnete Feiertage. Für Samstage, (rein) religiöse Feiertage wie z. B. Heiligabend gelten die Grenzen des Abs. 4 nicht (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 758a Rn. 10.1). Sie ist anwendbar auf alle Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen, an jedem Ort, nicht nur in Wohnungen. Außerhalb der Wohnung ist die Vollstreckungshandlung erlaubt. In Wohnungen allerdings ist der Gerichtsvollzieher nur ermächtigt, im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung oder eines Haftbefehls nach Absatz 4 vorzugehen, wenn die Vollstreckung außerhalb der Nachtzeit oder an einem Werktag keinen Erfolg erwarten lässt und eine besondere Anordnung des Richters vorliegt (AG Bad Segeberg a. a. O.; AG Zeitz v. 22.7.2013, 5 M 660/13 – Juris; LG Berlin, DGVZ 2001, 135 = InVo 2001, 449; LG Frankfurt/Oder, DGVZ 2001, 85 = InVo 2001, 448; LG Regensburg, DGVZ 1999, 173; Schuschke/Walker, § 758a Rn. 6, 7; a. A. Zöller/Seibel, § 758a Rn. 35; AG Nürtingen, JurBüro 2003, 380 = InVo 2003, 484; AG Bad Doberan, DGVZ 2001, 92; AG Mannheim, DGVZ 1999, 142; AG Heinsberg, DGVZ 1999, 188). Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich (BGH, NJW-RR 2005, 146).

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