Rz. 13

Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt.

 

Rz. 14

Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Auslagen des Gerichtsvollziehers, die nach der Nummer 704 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 GvKostG erhoben werden. Angesetzt werden die tatsächlich entstandenen Beträge in der vollen Höhe. Für die entstandenen Kosten hat – zunächst – der Gläubiger einzustehen, der auf Aufforderung einen Vorschuss (§ 4 GvKostG) zu leisten hat. Eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher bestehende Vorschusspflicht des Gläubigers für die Durchführung einer Wohnungsöffnung besteht nicht, wenn der im Gläubiger im kombinierten Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarvollstreckung und zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich auf eine Wohnungsöffnung verzichtet (LG Neubrandenburg DGVZ 2012, 143 = JurBüro 2012, 385). Die Auslagen sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO und fallen dem Schuldner zur Last.

 

Rz. 15

Für Schäden, die notwendigerweise bei der zulässigen Durchsuchung oder Gewaltanwendung an Sachen des Schuldners (Türen, Schlössern oder Behältnissen) entstanden sind, muss der Schuldner selbst einstehen, ohne hierfür Ersatz verlangen zu können. Für Schäden allerdings, die bei unzulässiger Gewaltanwendung oder unter Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entstanden sind, haftet u. U. der Staat nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, nicht der Gläubiger als "Auftraggeber". Erleiden Dritte, z. B. der Hauseigentümer, einen Schaden (Wohnungstür), kann ihnen ein Aufopferungsanspruch gegen den Staat zustehen. Bei unrechtmäßiger Vollstreckung ist auch insoweit Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB Anspruchsgrundlage gegen den Staat. Das eventuelle Mitverschulden des Schuldners kann dem Dritten nur insoweit entgegengehalten werden, als sich ein anderweitiger Ersatzanspruch gegen den Schuldner ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge