Rz. 5

Willigt der Schuldner zur Durchsuchung (Abs. 1) und/oder Öffnung von Behältnissen (Abs. 2) ein, dann bedarf es keiner Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO. Die Einwilligung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die jeweils vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Durchsuchung. Bei einer erneuten Durchsuchung ist sie erneut einzuholen. Bei der gleichzeitigen Pfändung für mehrere Gläubiger muss das Einverständnis gegenüber allen Gläubigern wirksam sein. Der Schuldner kann hier nicht die Durchsuchung lediglich zugunsten eines bestimmten Gläubigers gestatten, anderen Gläubigern gegenüber aber ablehnen. Das würde die Möglichkeit der Rangmanipulation eröffnen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 758 Rn. 50). Ist der Schuldner abwesend, können mitwohnende Familienangehörige oder sonst Bevollmächtigte die Einwilligung für den Schuldner wirksam abgeben (LG Düsseldorf, DGVZ 1993, 13).

 

Rz. 6

Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO ist entbehrlich,

  • bei Titeln auf Duldung der Sperrung eines Stromanschlusses (LG Weiden, DGVZ 2008, 120; für Gasversorgungssperre vgl. LG Potsdam, DGVZ 2006, 59; vgl. auch Scheidacker, NZM 2007, 591 und Kannowski/Keil, DGVZ 2008, 109),
  • bei Titeln auf Räumung von Wohnraum (§ 758a Abs. 2 ZPO); gleichgestellt sind insoweit der Räumungsvergleich sowie der Zuschlagbeschluss nach § 93 ZVG (BT-Drucks. 13/341 S. 16);
  • bei einem nach § 802g ZPO ergangenen Haftbefehl (§ 758a ZPO) und
  • bei Gefahr im Verzug (§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 758a ZPO verwiesen.

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist schließlich dann entbehrlich, wenn Gefahr im Verzuge ist (Art. 13 Abs. 2 GG).

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