Rz. 3

Für § 758 ZPO ist die weite Auslegung des Begriffs der Wohnung, wie ihn das BVerfG zu Art. 13 GG geprägt hat, zu übernehmen. Danach sind "Wohnung" alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen. Darunter fallen auch Arbeits-, Betriebs-, Büro-, Personalaufenthalts- und sonstige Geschäftsräume, selbst dann, wenn der Inhaber dieser Räume eine Handelsgesellschaft oder juristische Person ist (BVerfGE 32, 54; 44, 353; LG München, NJW 1983, 2390; HansOLG Hamburg, NJW 1984, 2898). Dabei gilt der Schutz des Art. 13 GG für alle Räumlichkeiten, die der Schuldner erkennbar der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen, als sein befriedetes Besitztum ausgewiesen hat. Schließlich ist es für den Begriff der Wohnung unerheblich, ob der Schuldner die Räume intensiv nutzt oder sich nur zu bestimmten Zeiten (z. B. Ferien- oder Zweitwohnung) in ihnen aufhält.

 

Rz. 4

Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen des Gerichtsvollziehers in Räumen, um pfändbare oder herauszugebende Gegenstände aufzuspüren, die der Inhaber der Wohnung freiwillig nicht herausgeben will (BVerfGE 51, 97; 76, 83). Das Betreten der Wohnung allein ist noch keine Durchsuchung; es fehlt das weiter notwendige Element der Vornahme von Handlungen (vgl. auch §§ 61, 62 GVGA). Ist der Schuldner auf Grund einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Ausbau des Gaszählers zwecks Einstellung der Gasversorgung zu dulden, geht es mangels eines Eingriffs in die Geheimsphäre des Schuldners nicht um eine Durchsuchung i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO (BGH, WuM 2006, 632 = CuR 2006, 132). Zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung bedarf es daher im Hinblick auf das bereits titulierte Zutrittsrecht des Gläubigers einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht (AG Montabaur, DGVZ 2008, 121). Anderseits wird bei Duldungstiteln im Sinne des § 892 ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung ausdrücklich nicht verlangt (LG Koblenz, DGVZ 2008, 119; LG Potsdam, DGVZ 2006, 59; LG Dessau, DGVZ 2006, 59).

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