Rz. 7

Absatz 2 stellt klar, dass für die Räumungsvollstreckung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte über diese Frage noch nicht zu entscheiden. Es kann jedoch mit der ganz h. M. (§ 885 Rn. 5) davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen getroffene Entscheidung in dem genannten Beschluss auf eine Räumungsvollstreckung nicht übertragen würde. Zum einen kann die Durchführung einer Räumungsvollstreckung schwerlich als "Durchsuchung" im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG angesehen werden, da es nicht – wie im genannten Beschluss das Bundesverfassungsgericht definiert – um das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts geht, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. Vielmehr ist für die Räumungsvollstreckung die zwangsweise Einwirkung auf den Schuldner zur Aufgabe des Besitzes an der Wohnung als solcher kennzeichnend. Genau dies – hierin liegt der weitere Grund für die Entbehrlichkeit der Durchsuchungsanordnung – wird aber durch den Vollstreckungstitel konkret erlaubt. Die verfassungsrechtlich verbürgte Unverletzlichkeit der Wohnung kann schlechterdings demjenigen ein Recht auf ungestörte Nutzung der Wohnung verleihen, dem durch vollstreckbare Gerichtsentscheidung das Recht auf Innehabung dieser Wohnung gerade abgesprochen wurde. Überspitzt formuliert: Die in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren ergangene – vollstreckbare – Entscheidung, dass dem Schuldner die Wohnung (notfalls zwangsweise) entzogen werden darf, bedarf keiner weiteren richterlichen Entscheidung darüber, dass sie auch wirklich ernst gemeint ist.

Die vorstehenden Überlegungen sollen auch dann gelten, wenn nicht aufgrund eines richterlichen Titels, sondern aufgrund eines Räumungsvergleichs oder eines Zuschlagsbeschlusses nach § 93 ZVG vollstreckt wird. Für den Bereich der nicht richterlichen Titel will der Gesetzgeber damit der Mindermeinung Geltung verschaffen. Im Lichte der Verfassung bestehen hier Bedenken, diese Titel den richterlichen Titeln gleichzustellen (BT-Drucks. 13/341 S. 16).

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