Rz. 5

Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, einem Beteiligten die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten oder Abschrift aus den Akten zu erteilen, steht den Betroffenen die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu; gegen den Ansatz der Schreibauslagen ist die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegeben. Sehen sich Beteiligte oder Dritte durch die Gewährung von Akteneinsicht durch einen anderen Beteiligten in ihrem Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten verletzt, können sie ebenfalls – gegen die Gewährung von Akteneinsicht – Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO einlegen.

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