Rz. 3

Wohnung ist hier ebenso – weit – auszulegen wie in § 758 ZPO (siehe dort Rn. 3). Trifft der Gerichtsvollzieher in der Wohnung unerwartet weder den Schuldner noch eine diesem nahestehende erwachsene Person an, so hat er von Vollstreckungshandlungen bis zum Eintreffen von Zeugen abzusehen. "Erwachsen" bedeutet nicht volljährig; entscheidend ist, dass die angetroffene Person in der Lage ist, den Vorgang der Zwangsvollstreckung seiner Bedeutung nach zu erkennen und ihre Beobachtungen wiederzugeben (AG Berlin-Charlottenburg, DGVZ 1978, 159). Die Entscheidung, ob die angetroffene Person in diesem Sinne "erwachsen" ist, trifft der Gerichtsvollzieher. Hat er hier allerdings Zweifel (zumindest bei Jugendlichen unter 15 Jahren sind solche Zweifel geboten), muss er sich für die Hinzuziehung von Zeugen entscheiden. Der Gerichtsvollzieher hat sich auch zu vergewissern, ob die in den Räumen des Schuldners angetroffene/n Person/en zur Familie des Schuldners gehört/gehören oder in dessen Diensten steht/stehen (LG Konstanz, DGVZ 1984, 119). Anders als bei § 181 ZPO braucht der Familienangehörige kein Hausgenosse zu sein. Auch ein mit dem Schuldner offenkundig zusammenwohnender Lebensgefährte ist als zur Familie gehörend i. S. v. § 759 ZPO anzusehen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 11). Der Gerichtsvollzieher hat, wenn keiner in § 759 Hs. 2 ZPO benannten Personen anwesend ist, zwei Erwachsene Personen als Zeugen zuzuziehen. Das gilt auch dann, wenn darüber hinaus auch ein Schlosser anwesend ist. Denn nach einer Öffnung der Wohnung ist der Schlosser zunächst damit beschäftigt, sich um das Schloss zu kümmern und die Tür wieder verschließbar zu machen. Erst nach der Beendigung seiner Arbeiten könnte die eigentliche Vollstreckungshandlung beginnen (AG Wiesbaden, DGVZ 2017, 114; DGVZ 1988, 14).

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