Rz. 5

Zieht der Gerichtsvollzieher entgegen der Vorschrift keine Zeugen hinzu, so sind seine Vollstreckungshandlungen keine rechtmäßigen Diensthandlungen mit der Folge, dass der Widerstand leistende Schuldner jedenfalls nicht nach § 113 Abs. 1 StGB strafbar ist. Der Schuldner kann die Rechtswidrigkeit im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen.

 

Rz. 6

Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 28, 29 ).

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