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Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB), und nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter (BGHZ 167, 352). Angesichts der Bestimmung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB muss es sich bei dem gegen den Erben gerichteten Titel um einen Leistungstitel handeln, was bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanpruchs naturgemäß der Fall ist. Zur Zwangsvollstreckung in den verwalteten Nachlass (Abs. 1) oder die verwalteten Nachlassgegenstände (Abs. 2) wegen eines Pflichtteilsanspruchs ist gegen den Testamentsvollstrecker ein Duldungstitel erforderlich (BGH a. a. O.); dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch anerkannt hat (OLG Celle, MDR 1967, 46). Absatz 3 gilt nicht für die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben, weil der Nachlass dadurch nicht betroffen ist (vgl. OLG Dresden, ZEV 2003, 289).

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