Rz. 7

Die Durchsuchung muss dem Schuldner grundsätzlich nicht vorher angekündigt werden. Der Gerichtsvollzieher darf überall vollstrecken, wo er den Schuldner antrifft und dieser einen Gewahrsam hat, also in sämtlichen Räumen, die im Gewahrsam des Schuldners stehen und von ihm bewohnt werden. Die Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn der Schuldner nicht widerspricht (§ 758a Abs. 1 ZPO), Gefahr im Verzug oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt. Das Betreten von Räumen, auch mit der Aufforderung zur Zahlung, ist noch keine Durchsuchung (OLG Hamburg, NJW 1984, 2898).

 

Rz. 8

Das Öffnen von Türen und Behältnissen muss stets sachgemäß – im Regelfall durch einen hierfür geeigneten Handwerker – erfolgen (vgl. AG Münster, DGVZ 2019, 263). Die Öffnung sollte dem Schuldner vorher angekündigt werden. Der durch das Öffnen entstehende Schaden ist möglichst gering zu halten. Die Kosten z. B. eines zugezogenen Handwerkers sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Die Auslagen für die Beauftragung eines Schlossers sind nicht anzusetzen, wenn der Gerichtsvollzieher im Besitz der Wohnungsschlüssel ist (AG Bühl, DGVZ 2017, 21). Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA kann ein Gerichtsvollzieher nur dann Arbeitshilfen beantragen, wenn dies für eine bestimmte Tätigkeit unbedingt notwendig ist. Für die Dokumentation der beweglichen Sachen in einer durchschnittlichen Wohnung ist die Beauftragung eines Fotografen nicht erforderlich (AG Bühl, DGVZ 2017, 21).

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