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Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Anlegung und Führung von Akten ist im Einzelnen in den §§ 38 bis 43 GVO niedergelegt. Der Gerichtsvollzieher hat zu führen: General-, Sammel- und Sonderakten (§§ 38 bis 40 GVO). Für die Einsichtnahme durch die Beteiligten kommen allein die Sonderakten sowie die Belege über Kosten für mehrere Sachen und gemeinsame Blätter in den Sammelakten in Betracht. Sonderakten sind für jeden Vollstreckungsauftrag zu führen und enthalten insbesondere alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke (im Einzelnen § 39 GVO). Der Gerichtsvollzieher kann diese Akten auch elektronisch führen. Die Vorschrift bestimmt, wem vom Gerichtsvollzieher auf Antrag Akteneinsicht zu gestatten ist und wem Abschriften einzelner Schriftstücke aus der Akte zu erteilen sind. Nicht geregelt ist, welche Mitteilungen aus den Akten der Gerichtsvollzieher von Amts wegen wem zu machen hat. Diese Pflichten ergeben sich aus § 763 ZPO. Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Erteilung von Abschriften aus den Akten dienen der Information der Beteiligten und zugleich der Kontrolle des Gerichtsvollziehers. Die Vorlage der Gerichtsvollzieherakten an Gerichte sowie die Einsicht durch Behörden – einschließlich des Finanzamts – richtet sich nach § 42 GVO (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 760 Rn. 2).

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