(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
1. |
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen, |
2. |
Kostenwesen, |
3. |
Zustellungen, |
4. |
Zwangsvollstreckungen, |
5. |
Wechsel- und Scheckproteste, |
6. |
öffentliche Versteigerungen, |
7. |
Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO), |
8. |
Elektronische Datenverarbeitung. |
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.
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