(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:

 

1.

Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,

 

2.

Kostenwesen,

 

3.

Zustellungen,

 

4.

Zwangsvollstreckungen,

 

5.

Wechsel- und Scheckproteste,

 

6.

öffentliche Versteigerungen,

 

7.

Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),

 

8.

Elektronische Datenverarbeitung.

 

(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.

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