Rz. 3

In den Fällen, in denen die Fälligkeit des im Urteil zugesprochenen Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist (z. B.: "... am 23. September 20012 zu zahlen"), ist der Eintritt dieses Kalendertages eigentlich eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, die sich schon aus dem Urteil ergibt (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, 328 T 49/20, juris). Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger gleichwohl erteilt, weil insoweit im Klauselverfahren keine Prüfung erfolgt (§ 726 ZPO). Das Gesetz lässt in diesen Fällen die Zwangsvollstreckung zu, sobald der benannte Kalendertag abgelaufen ist. Die Vollstreckung darf erst dann beginnen, wenn der benannte Kalendertag abgelaufen ist, d. h. mit dem Beginn des Folgetages. Allerdings kann der Antrag auf Vornahme der Vollstreckungshandlung bereit vor Fristablauf gestellt werden (vgl. OLG München, NJOZ 2016, 676). Fällt das für den Beginn der Vollstreckung maßgebliche Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag gelten nach wohl h. M. § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO entprechend (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 751 Rn. 13; a. A. Zöller/Seibel, § 751 Rn. 2 mit der Begründung, der Schuldner sei mit unzulässiger Vollstreckung am Fälligkeitstag ausreichend geschützt). Vollstreckungsvoraussetzung ist der Eintritt eines Kalendertages insbesondere bei Verurteilung zur künftigen Leistung (§§ 257, 259 ZPO) oder bei Räumung – auch bei der Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO – (OLG Hamm, FamRZ 1980, 391; LG Kassel, WuM 1977, 255), für wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO; vgl. OLG München, NJOZ 2016, 676) und auch für die Zahlung einer Entschädigung nach Fristablauf sowie bei künftigen Leistungen aus sonstigen Titeln (LG Karlsruhe, FamRZ 1986, 379; OLG München, Rpfleger 1972, 321).

 

Rz. 4

Ist der Notar ermächtigt, ohne den Nachweis der Fälligkeit die Vollstreckungsklage zu einer von ihm aufgenommenen Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, die einzelne Fälligkeitsdaten enthält, zu erteilen, so ist für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: Zwangshypothek) der Nachweis der Fälligkeit nicht erforderlich (LG Wiesbaden, Rpfleger 1987, 118 m. Anm. Meyer-Stolte; Rpfleger 1987, 207 m. Anm. Münzberg). Kein Anwendungsfall ist unmittelbar die Beachtung von § 1193 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2020, 3600).

 

Rz. 5

Abs. 1 verhindert mit seiner Regelung grundsätzlich eine sog. Vorratspfändung (Vorzugspfändung). Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären (Stein/Jonas/Münzberg, § 751 Rn. 4). Eine Ausnahme ist jedoch in § 850d Abs. 3 ZPO niedergelegt: Bei der Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und wegen Rentenansprüchen, die wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen zu zahlen sind, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden. Die Vorratspfändung bewirkt, dass der künftig fällig werdende Anspruch sofort gepfändet ist und belastet mit einem Pfandrecht zur Entstehung gelangt. Jede spätere Pfändung, auch wegen bereits fälliger Ansprüche, geht ihr im Range nach.

 

Rz. 6

Fraglich ist, ob auch die sog. Dauerpfändung (auch Vorauspfändung genannt) wegen einer in Raten fällig werdenden (Unterhalts-)Forderung zulässig ist. Anders als die Vorrats- oder Vorzugspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO bewirkt die Dauerpfändung aufschiebend befristet auf den Tag nach Ablauf des Kalendertages, an dem der jeweilige Anspruch fällig wird, die Verstrickung der gepfändeten Forderung (zum Begriff der Dauerpfändung, Berner, Rpfleger 1962, 238). Im Gegensatz zur Vorrats- oder Vorzugspfändung schafft die Dauerpfändung auch keinen einheitlichen Rang. Ihr Vorteil liegt im Wesentlichen darin, dass sie eine Häufung von Pfändungsakten erspart und damit zur Vereinfachung und Verbilligung des Vollstreckungsverfahrens beiträgt. Nach wohl überwiegender Auffassung verstößt die Dauerpfändung nicht gegen § 751 Abs. 1 ZPO (Stein/Jonas/Münzberg, § 751 Rn. 4; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 895 m. w. N.).

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