Rz. 4

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass auch Durchsuchungsanordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Richter anordnen muss. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.1979 (BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), die ohnehin bereits Gesetzeskraft hat, in den Gesetzestext aufgenommen. Dass es bei Einverständnis des Schuldners mit der Durchsuchung einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, liegt auf der Hand und wird ebenfalls nur klargestellt. Einer Einwilligung des Schuldners steht – bei dessen Abwesenheit – die Einwilligung von mitwohnenden Familienangehörigen und – bei Geschäftsräumen – die Einwilligung von bevollmächtigten Personen gleich. Diese Personen können im Zivilprozess auch sonst an die Stelle des Schuldners treten (vgl. §§ 181, 183, 184, 759 ZPO). Es läge nicht im Interesse des Schuldners, aus seiner tagsüber oft zwangsläufigen Abwesenheit (Berufstätigkeit) die Versagung der Einwilligung herzuleiten mit der Folge, dass ihm höhere Kosten entstehen. Die Auffassung, dass Einwilligungen der genannten Personen dem Schuldner zurechenbar sind (falls sich seine gegenteilige Haltung nicht aus den Umständen ergibt), steht mit Art. 13 GG in Einklang. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Schuldner diesem Personenkreis die Ausübung seiner insoweit geschützten Rechte anvertraut hat.

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