Rz. 8

Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Schuldner in der Wohnung aufhält (AG Schöneberg, JurBüro 2016, 490). Ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit des Schuldners in seiner gemeldeten Wohnung, so kann der Gerichtsvollzieher die zwangsweise Öffnung der Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung des Haftbefehls zur Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen (LG Leipzig, DGVZ 2019, 85).

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, auch die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO (bezüglich beweglicher Sachen) im Wege der Wohnungsdurchsuchung vom Grundsatz der Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung auszunehmen (BT-Drucks. 13/341 S. 17).

Die Regelung des Absatzes 2 zur Behandlung der Räumungsvollstreckung, der Herausgabevollstreckung und der Verhaftung des Schuldners entspricht der geltenden Fassung des § 61 Abs. 8 GVGA. Soweit die Praxis bisher danach verfahren ist, ändert sich also nichts. Weitere in der GVGA enthaltene Vorschriften, etwa zur späteren Abholung gepfändeter Sachen oder zur gleichzeitigen Vollstreckung aufgrund weiterer Aufträge sind in das Gesetz nicht aufgenommen worden. Klärungs- und Abgrenzungsfragen bleiben insoweit der Rechtsprechung überlassen.

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