Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar... mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.1 Übersicht

Rz. 8 In § 289f Abs. 2 HGB (Verweis von § 315d HGB) ist der Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung aufgezählt. Demnach beinhaltet die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB bzw. § 315d HGB: die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG, einen Bezugnahme auf die Internetseite d... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Erklärung zur Unternehmensführung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Genossenschaften haben die Vorschrift des § 289f Abs. 4 iVm. § 289f Abs. 2 nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 GenG entsprechend anzuwenden. Danach ist in den Lagebericht der eG als gesonderter Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen. Inhalte der Erklärung sind: die vorgeschriebenen Festlegungen von Zielgrößen für den Frauenanteil un... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Weitere Anmerkungen

Rz. 37 [Autor/Zitation] Für die Feststellung des JA und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenG die Generalversammlung zuständig. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sind auch Gewinn- und Verlustvortr... mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei Unternehmen des öffentlichen Interesses (sog. Public Interest Entities) befindet sich die externe Berichterstattung spätestens seit der Finanzkrise 2008/2009 in einer zentralen Umbruchphase. Aufgrund der zunehmenden Komplexität durch die Megatrends der Vernetzung und Digitalisierung, die nicht selten disruptive Geschäftsmodelle zur Folge haben, ist die traditionell... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems

Rz. 990 [Autor/Zitation] Bei der Prüfung nach Abs. 4 handelt es sich um einen direkten Auftrag iSd. Assurance Framework, da der Vorstand nicht verpflichtet ist, eine eigene Aussage gegenüber Dritten zu treffen (vgl. Rz. 122). Allerdings ist ein Vorstand verpflichtet, die Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG zu dokumentieren (Landgericht München I v. 5.4.2007 – 5 HK O 15964/06, BB ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR... mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / Zusammenfassung

Überblick Die Erklärung zur Unternehmensführung ist nach § 289f HGB von bestimmten börsennotierten Unternehmen in den Lagebericht aufzunehmen und stellt einen Bericht über die Corporate Governance dar. Nach § 315d HGB wird diese Pflicht auf bestimmte Konzerne übertragen. Bereits seit einigen Jahren stellt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) klar, dass in der Erklä... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ff) Weitere Aufgaben

Rz. 344 [Autor/Zitation] Gemäß Abs. 1 Satz 1 muss sich der Prüfungsausschuss insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befassen. Die dort genannten Aufgaben stellen somit keine abschließende Aufzählung dar (so auch Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 73 mit Hinweis auf Hönsch, DK 2009, 553, 559; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 61; vgl... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass der Abschlussprüfer – abgesehen von den Fällen der Abs. 3 und 4 – durch die dazu berufenen Organe der zu prüfenden Gesellschaft ausgewählt wird. Die immer wieder gemachten Vorschläge, die Bestellung des Prüfers einer staatlichen Behörde zu übertragen (vgl. Europäische Kommission, Grünbuch, Weiteres Vorgehen im Be... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 1020 [Autor/Zitation] Eine Vielzahl der Informationen, die der Abschlussprüfer für die Prüfung des JA und des Lageberichts benötigt, dient auch als Grundlage für die Prüfung nach Abs. 4. Die Prüfung nach Abs. 4 wird deshalb zweckmäßigerweise in die entsprechenden Phasen der Abschlussprüfung einbezogen. Rz. 1021 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfungsplanung, bei der sich de... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Begriffsklärung und -abgrenzung

Rz. 905 [Autor/Zitation] Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbes. e... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 145 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 Satz 4 nimmt Bezug auf die Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Hiernach erteilt der AR "dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 HGB". Damit wird – wie für die Vertretung gegenüber dem Vorstand, § 112 AktG – die Rechtsmacht zur Vertretung der Gesellschaft auf den Aufsichtsrat übertragen.... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aufstellungspflicht als Formkaufmann

Rz. 28 [Autor/Zitation] Für eG folgt die Pflicht zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 Satz 1), zur Aufstellung eines Inventars (§ 240) und eines nach den GoB erstellten JA (§ 242f) aus ihrer Eigenschaft als Formkaufmann; eG gelten als Kaufleute iSd. HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Bücher weist § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG dem Vorstand zu (Beut... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Geschützte Rechtssubjekte

Rz. 24 [Autor/Zitation] § 331 schützt die folgenden Rechtssubjekte: die von der unrichtigen Darstellung betroffene KapGes. selbst, deren (auch potenzielle) Eigen- und Fremdkapitalgeber (Kapitalanleger), Ratingagenturen, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, Aufsichtsstellen, Fiskus, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), allgemein "die Öffentlichkeit" (BGH v. 21.8.1996 – 4 StrR 3... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Pflichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 104 [Autor/Zitation] Anders als der JA bedarf ein Konzernabschluss mangels Ergebnisverwendungsgrundlage oder anderer an ihn knüpfender Rechtsfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/8769, 22) keiner Feststellung, weswegen § 316 in seinem Abs. 2 nicht auf seinen Abs. 1 Satz 2 verweist, auch nicht auf dessen sinngemäße Anwendung. Der Konzernabschluss ist auch ohne Feststellung existent u... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Beschlussfassung

Rz. 168 [Autor/Zitation] § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Verfahren der AR den Prüfungsauftrag erteilt. Wie bei der Übertragung der Vertretungskompetenz gegenüber dem Vorstand in § 112 AktG (vgl. dazu Koch 18, § 112 AktG Rz. 15 f.) ist jedoch davon auszugehen, dass der AR im Rahmen der Aktivvertretung zunächst über die Vornahme ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fehlende Wahl (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 424 [Autor/Zitation] Ein Abschlussprüfer ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan nicht tätig geworden ist oder eine Beschlussfassung nicht oder nicht wirksam zustande gekommen ist. Dies gilt auch für die Fälle der Nichtigkeit oder der – erfolgreichen – Anfechtung des Wahlbeschlusses, da auch in diesen Fällen ein Prüfer nicht wirksam gewählt wurde und damit nicht weggefallen... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Genossenschaften

Rz. 284 [Autor/Zitation] Nach § 53 Abs. 1 GenG sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung jährlich bzw. bei kleineren Genossenschaften alle zwei Jahre zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Beurteilung der Eignung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG

Rz. 1030 [Autor/Zitation] Die Existenz der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen (vgl. Rz. 934) wird der Abschlussprüfer anhand entsprechender Dokumentationen, Organisationsanweisungen und seiner eigenen Feststellungen im Rahmen der Prüfung des IKS sowie darüber hinaus aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftsrisiken des Unternehmens (vgl. auch Rz. 236) beurteilen. Zum Nachw... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Feststellung nur bei abgeschlossener Prüfung

Rz. 83 [Autor/Zitation] Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der JA nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2; identisches ist auch nach § 340k Abs. 1 Satz 3 und § 341k Abs. 1 Satz 3 normiert). Eine den §§ 316 ff. entsprechende Abschlussprüfung ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der JA prüfungspflichtiger Unternehmen festgestellt werden kann. D... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Mitglieder vertretungsberechtigter Organe bei ordnungsgemäßer Bestellung

Rz. 50 [Autor/Zitation] In allen Ziffern des § 331 Abs. 1 werden in Form eines dynamischen Verweises auf gesellschaftsrechtliche Vorschriften die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. als mögliche Täter genannt. Wer als natürliche und damit deliktsfähige Person als Täter in Frage kommt, ist somit abhängig von der Rechtsform der KapGes. Bei der Aktiengese... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Gesamtbetrag je Organ (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 29 [Autor/Zitation] Die Beträge der Forderungen gegen Mitglieder des Vorstands oder AR können gem. § 338 Abs. 3 Satz 2 für jedes Organ in einer Summe zusammengefasst werden. mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Sitzungsteilnahme und -kultur

Rz. 398 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wann Mitglieder des Vorstands (insbes. der Finanzvorstand, der Vorstandsvorsitzende oder -sprecher, das für Risk- bzw. Compliance-Management zuständige Vorstandsmitglied) an seinen Sitzungen sowie (in Abstimmung mit den Finanzvorstand), ob und wann die Leiter des Rechnungswesens, des Controllings, der Internen... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Faktische Organschaft

Rz. 54 [Autor/Zitation] Sonderfragen sind zu beantworten, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs formal nicht bestellt und ins HR eingetragen wurde, sondern eine faktische Organstellung einnimmt (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 126 [9/2024]; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 16; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 18; Eidam in Park, Kapi... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Selbstverständnis des Prüfungsausschusses

Rz. 389 [Autor/Zitation] Die folgenden Ausführungen beruhen zu weiten Teilen auf dem aktuellen Leitfaden für Prüfungsausschüsse des Berlin Center of Corporate Governance (BCCG), in den die Erfahrungen der Mitglieder des BCCG-Roundtable aus in- und ausländischen Prüfungsausschüssen bzw. Audit Committees eingegangen sind (KNWW, DB 2023, 2513 (Teil I); KNWW, DB 2023, 2577 (Teil ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Bei eingetragenen Genossenschaften handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GenG um "Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl". Solange eine eG besteht, muss ein Wechsel des Mitgliederbestands durch Beitritt neuer Mitglieder und Ausscheiden bisheriger Mitglieder jederzeit möglich sein; die Satzung darf die Aufnahme neuer Mitglieder nicht völl... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Form des Widerrufs und Pflichtenrahmen der Abschlussprüfer

Rz. 655 [Autor/Zitation] Der Widerruf ist schriftlich und mit Begründung an die Auftraggeber und an das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern zu richten (vgl. KG Berlin v. 19.9.2000 – 2 W 5362/00, AG 2001, 189; IDW PS 400 nF Rz. 93). Rz. 656 [Autor/Zitation] Auftraggeber sind nach § 318 Abs. 1 Satz 4 die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des AR dieser. Erk... mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 4.5 Sanktionen

Rz. 20 Die Nicht- oder (in wesentlichen Punkten) Falschabgabe der Erklärung stellt handelsrechtlich sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB dar. Gesellschaftsrechtlich kann eine Nicht- oder Falschangabe als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden. mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorwegexemplare

Rz. 208 [Autor/Zitation] Üblicherweise wird dem geprüften Unternehmen vor der endgültigen Berichtsausfertigung ein Entwurf des Prüfungsberichts in einem oder mehreren Exemplaren (sog. Vorwegexemplaren) zur Durchsicht zur Verfügung gestellt. Hiergegen könnte eingewendet werden, dass die Überlassung des Vorwegexemplars zu einer Art Vorzensur durch das geprüfte Unternehmen führe... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Versagungsvermerks ist Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen. Rz. 32 [Autor/Zitation] So bestimmt § 316 Abs. 1 Satz 2, dass der JA von mittelgroßen und großen KapGes. nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Dabei k... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Mitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 64 [Autor/Zitation] Zwingend besteht ein AR bei der AG und der KGaA (§§ 95 ff., 278 Abs. 3 AktG), bei der dualistisch (Mitglieder des AR nach § 15 ff. SEAG iVm. Art. 15, 39 bis 42 VO [EG] Nr. 2157/2011) und monistisch strukturieren SE (nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats § 22 ff. SEAG iVm. Art. 15, 43 bis 45 VO [EG] Nr. 2157/2011). Bei der GmbH richtet ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Genossenschaften und Europäische Genossenschaften

Rz. 128 [Autor/Zitation] Die Corporate Governance einer Genossenschaft hängt von ihrer nach der Zahl der Mitglieder bemessenen Größe ab. Kleinere Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG qua Satzung auf einen AR verzichten. Sofern sie diese Option ausüben und Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 oder 2 si... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ablieferung und Mängel des Prüfungsberichts

Rz. 248 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht zu erstatten und diesen den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR vorzulegen (§ 321 Abs. 5). Die Gesellschaft hat ihrerseits den Prüfungsbericht abzunehmen (§ 640 BGB; vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 22). Dabei wird in der Entgegennahme des Vorwegexemplars und der Durchführu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Berichterstattung bei Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 174 [Autor/Zitation] Prüfungen von AG, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, umfassen seit Änderung der §§ 316 ff. durch das KonTraG auch eine Beurteilung des Abschlussprüfers, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellung bei Versicherungsunternehmen

Rz. 296 [Autor/Zitation] Bis zum Inkrafttreten des FISG erfolgte die Bestellung des Abschlussprüfers bei Versicherungsunternehmen abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 durch den AR bzw. das vergleichbare Organ bei VVaG (vgl. Schärtl in BeckOK HGB45, § 341k Rz. 18; vgl. ADS6, § 318 Rz. 279). Diese Ausnahmevorschrift (§ 341k Abs. 2 Satz 1 aF), die Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 APr... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht und ggf. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht sind unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Da nach § 264 Abs. 1 Satz 2 bei prüfungspflichtigen Gesellschaften JA und Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate des GJ für das vergan... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Zeitpunkt- o zeitraumbezogene "Ereignisse"

Rn. 492 Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Insgesamt führt das Hantieren mit dem objektiv vorhandenen Wissen oder dem subjektiv bei ordentlicher Sorgfalt Gewussten oder objektiv Wissbaren, sei dies nun am Bilanzstichtag oder -erstellungstag, zu keinem logisch stringenten Ergebnis. Dazu nochmals ein Bsp. Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.00. Der Kaufmann hat eine überfällige Forderung geg... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorherige Regelungen im AktG 1937 und AktG 1965

Rz. 76 [Autor/Zitation] § 322 wurde mit dem BiRiLiG (Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) in die handelsrechtlichen Prüfungsvorschriften aufgenommen. Zuvor war der Bestätigungsvermerk in § 140 AktG 1937 (zum JA) bzw. in §§ 167 und 336 Abs. 6 AktG 1965 (zum JA und zum Konzernabschluss getrennt geregelt) normiert. In § 140 AktG 1937 waren die Regelungen zu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Prozess der Überwachung

Rz. 248 [Autor/Zitation] Zu den erforderlichen Überwachungshandlungen des Prüfungsausschusses und seiner Mitglieder zählen ua. die eingehende Dokumentenlektüre zur Plausibilitätskontrolle und Prüfung auf Unverständlichkeiten (s. OLG Karlsruhe v. 29.4.2019 – 15 U 138/16, BeckRS 2019, 49058 Rz. 98 mit weiteren Details; hierzu auch Koch 18, § 171 AktG Rz. 9), das Aufwerfen (auch ... mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen... mehr