Seit dem 1.1.2007 gibt es das zentrale elektronisch geführte Unternehmensregister für Deutschland. Darin werden alle veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens hinterlegt. Hier werden die Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt, z. B. Daten aus dem Handelsregister und dem Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister dient als Sammelstelle, deren Daten lediglich der Information dienen. Dies ist besonders im Verhältnis zum Handelsregister wichtig. Werden die Angaben des Handelsregisters beispielsweise falsch ins Unternehmensregister übernommen, sind allein die Angaben im Handelsregister verbindlich. Das zentrale Unternehmensregister kann über das Internet (http://www.unternehmensregister.de) eingesehen werden. Die Einsichtnahme zu Informationszwecken ist jedermann gestattet.

Veröffentlichungspflichtige Informationen im elektronischen Unternehmensregister sind:

  • Eintragungen im Handelsregister, deren Bekanntmachung und eingereichte Dokumente.
  • Eintragungen im Genossenschaftsregister, deren Bekanntmachung und eingereichte Dokumente.
  • Eintragungen im Partnerschaftsregister, deren Bekanntmachung und eingereichte Dokumente.
  • Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 und § 339 des Handelsgesetzbuches und deren Bekanntmachung.
  • Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger.
  • Im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes.
  • Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger.
  • Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger.
  • Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des WpHG sowie nach den §§ 61 und 66 der BörsZulV, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nr. 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird.
  • Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nr. 7 oder Nr. 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird.
  • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der InsO, ausgenommen Verfahren nach dem neunten Teil der InsO.

Das elektronische Unternehmensregister wird über den elektronischen Bundesanzeiger Verlag verwaltet. Der Zugriff auf alle Unternehmensveröffentlichungen ist damit auch über die Internetseite www.bundesanzeiger.de möglich. Die entsprechenden Daten werden an das zentrale Unternehmensregister weitergeleitet und mit den dort vorhandenen relevanten Daten und Eintragungen zusammengeführt.

 
Praxis-Tipp

Anwendungsmöglichkeiten des Unternehmensregisters

Nach Anlaufschwierigkeiten mit zahlreichen Verweigerern ist die Veröffentlichung der Unternehmensdaten (Jahresabschlüsse usw.) aller Kapitalgesellschaften im elektronischen Unternehmensregister eine eingespielte Übung. Kleinste GmbHs müssen ihre Unternehmenszahlen jetzt nur noch hinterlegen – allerdings können die bei berechtigtem Interesse eines Anfragers auch eingesehen werden. Umgekehrt gehört das elektronische Unternehmensregister unterdessen zum Handwerkszeug von Banken und Kreditauskunfteien (Creditreform usw.). Viele Unternehmer nutzen das elektronische Unternehmensregister zum Benchmarking – damit ist der Einblick in die Bilanzen der Konkurrenzunternehmen möglich. Damit ist auch eine erste Orientierung bei einem geplanten Unternehmenskauf oder einer Beteiligung möglich.

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