Rz. 55

Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fingierten Vermögensübergang. Dessen ungeachtet können prinzipiell auch bei der Ersatzerbschaftsteuer die Verschonungen und für Produktivvermögen zur Anwendung kommen, soweit ihr begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG unterliegt.[149] Vor diesem Hintergrund erklärt § 28a Abs. 7 ErbStG konsequenterweise die Regelungen zur Verschonungsbedarfsprüfung auch für Fälle der Ersatzerbschaftsteuer für entsprechend anwendbar.[150] Es gelten im Prinzip die dargestellten Grundsätze. Allerdings liegt das Antragsrecht nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG hier – mangels Erwerbs – nicht beim Erwerber, sondern stattdessen bei der Stiftung bzw. dem Verein selbst,[151] vertreten durch den jeweiligen Vorstand.[152] Diese sind auch Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG.[153]

 

Rz. 56

Maßgeblich für die Wertgrenze i.S.v. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG von 26 Mio. EUR ist in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nicht der Wert des übergehenden begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG), sondern der Wert des im Zeitpunkt der Steuerentstehung von der Stiftung/dem Verein gehaltenen entsprechenden Vermögens.[154] Auch für die Prüfung des verfügbaren Vermögens i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG kommt es auf das zu diesem Zeitpunkt bei der Stiftung/dem Verein vorhandene Vermögen an.[155] Allerdings kommen auch für Familienstiftungen und für Familienvereine spätere Hinzuerwerbe weiteren Vermögens in Betracht, so dass hierdurch auch der Tatbestand des § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG verwirklicht werden kann, was dann auch eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 28a Abs. 5 S. 2 ErbStG zur Folge hat.[156]

[149] Vgl. Weinmann, Erstkommentierung, § 13c Rn 27.
[150] R E 28a.6 ErbStR 2019.
[151] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, 35.
[152] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 23.
[153] Weinmann, Erstkommentierung, § 28a Rn 40.
[154] Wachter, FR 2017, 130, 135; Geck, ZEV 2017, 481, 489.
[155] Weinmann, Erstkommentierung, § 28a Rn 43; Wachter, FR 2017, 130, 136.
[156] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 37; kritisch hierzu Wachter, FR 2016, 690, 707; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 24.

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