Rz. 24

Die CSR-Richtlinie 2014/95 wurde in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) umgesetzt.[1] Für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2017 ist die Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines nichtfinanziellen Berichts für bestimmte PIEs vorgeschrieben. Beim Ausweis und bei der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung resultieren aus deutscher Sicht vielfältige Wahlrechte, welche die Vergleichbarkeit beeinträchtigen. Anstelle der nichtfinanziellen Erklärung kann ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt werden (§ 289b Abs. 3 HGB). Neben einer Eingliederung in den Lagebericht nach § 289b, c HGB können die Informationen auch außerhalb des Lageberichts abgegeben werden. Neben der Beschreibung des Geschäftsmodells (§ 289c Abs. 1 HGB) müssen nichtfinanzielle Belange (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung; § 289c Abs. 2 Nr. 1–5 HGB) angegeben werden (§ 9 Rz 12 f.).

[1] Vgl. BGBl. 2017 I, S. 802; hierzu i.E. Kajüter, DB 2017, S. 617.

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