Rz. 12

Abb. 1: Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung gem. § 289c HGB

In der nichtfinanziellen Erklärung[1] ist das Geschäftsmodell des Unternehmens gem. § 289c Abs. 1 HGB kurz darzustellen. Das Gesetz trifft zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Beschreibung keine näheren Aussagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die inhaltlichen Anforderungen zur Beschreibung des Geschäftsmodells für die nichtfinanzielle Erklärung nicht von den Anforderungen des allgemeinen Lageberichtsteils abweichen. Sofern die Beschreibung des Geschäftsmodells bisher die nichtfinanziellen Belange nicht berücksichtigt, empfiehlt es sich jedoch, bestehende Ausführungen zur Darstellung des Geschäftsmodells auf diese Belange zu erweitern.

 

Rz. 13

Die nichtfinanzielle Erklärung hat sich gem. § 289c Abs. 2 HGB mind. auf nachfolgende Aspekte zu beziehen:

  • Umweltbelange,
  • Arbeitnehmerbelange,
  • Sozialbelange,
  • Achtung der Menschenrechte sowie
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Umweltbelange können sich z. B. auf Angaben zu Sachverhalten wie Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen. Arbeitnehmerbelange können u. a. umfassen: Sicherstellung der Geschlechtergleichstellung, Umsetzung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz. Sozialbelange können z. B. den Dialog auf kommunaler bzw. regionaler Ebene oder Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffen wurden, beinhalten. I. R. d. Achtung der Menschenrechte können sich die Angaben bspw. auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen. Der Aspekt der Bekämpfung von Korruption und Bestechung kann u. a. vorhandene Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfassen.[2]

 

Rz. 14

Zwar sind die vorstehenden Aspekte als Mindestaspekte anzusehen, die jedoch unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeit stehen. In Ausnahmefällen können einzelne Aspekte in der nichtfinanziellen Erklärung eines Unternehmens unter Angabe der Gründe als unwesentlich anzusehen sein.

 
Praxis-Beispiel

Für ein Start-up-Unternehmen aus dem Bereich Banken und Finanzen, welches seine Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen ausübt, kann bspw. der Umweltbelang unwesentlich sein, im Gegensatz zu einem produzierenden Unternehmen bspw. aus der Stahlbranche.

 

Rz. 15

Sollten weitere Aspekte (z. B. Kundenbelange, Produktbelange, Datenschutz bzw. Datensicherheit) durch das Unternehmen als wesentlich erachtet werden, sind diese zwingend zusätzlich in die nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.[3]

 

Rz. 16

Nach § 289c Abs. 3 HGB sind zu diesen Aspekten und Sachverhalten diejenigen Informationen darzulegen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens (Geschäftsrelevanz) und gleichzeitig für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf diese Aspekte bzw. Sachverhalte (Auswirkungsrelevanz) erforderlich sind (siehe dazu abweichend Rz 74 ff.).

Unternehmen haben in der nichtfinanziellen Erklärung zu den einzelnen Aspekten bzw. Sachverhalten nachfolgende Angaben aufzunehmen:

  • Konzepte (einschl. Due-Diligence-Prozesse),
  • Ergebnisse der Konzepte,
  • wesentliche Risiken, die

    • mit der eigenen Geschäftstätigkeit verknüpft sind und sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Aspekte bzw. Sachverhalte haben bzw. haben werden,
    • mit den Geschäftsbeziehungen sowie den Produkten und Dienstleistungen verbunden sind und sich sehr wahrscheinlich schwerwiegend negativ auf die Aspekte bzw. Sachverhalte auswirken bzw. auswirken werden,
  • bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sowie
  • ggf. Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge.
 

Rz. 17

Die verfolgten Konzepte sind auf Grundlage der Ziele und Maßnahmen des Unternehmens zu beschreiben. I. R. d. Beschreibung sind Ziele einschl. des Ausmaßes und Zeitbezugs, sofern intern festgelegt, zu erläutern. Dabei sind Maßnahmen grds. stets mit Inhalt und Zeitbezug darzustellen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Es wird das Ziel verfolgt, die gesamten Emissionen in den nächsten 5 Jahren um 40 % zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, erfolgt in den nächsten 3 Jahren die Umstellung auf den Bezug von Ökostrom. Zusätzlich wird der Fuhrpark in den kommenden 5 Jahren sukzessive von Verbrennungsmotoren auf Elektrofahrzeuge umgestellt.

 

Rz. 18

Bei Darstellung der Due-Diligence-Prozesse ist auf angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung oder Abschwächung von bestehenden oder potenziellen negativen Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte bzw. Sachverhalte einzugehen. Umfasst ein Konzept hingegen keine Due-Diligence-Prozesse, muss diesbzgl. keine Berichterstattung erfolgen.[5]

 

Rz. 19

In der nichtfinanziellen Erklärung ist darüber hinaus über die Ergebnisse der verfolgten Konzepte zu berichten. Zur Darstellung von Ergebnissen aus verfolgten Konzepten eignen sich Beschreibung...

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