Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vorstandsmitglieder

Tz. 31 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftung des § 93 AktG bezieht sich auf alle Vorstandsmitglieder. Neben ordentlichen Vorstandsmitgliedern haften auch Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (vgl. §§ 94 und 105 Abs. 2 AktG) sowie gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder (vgl. § 85 AktG) oder Arbeitsdirektoren. Die Haftung trifft in vollem Umfang auch Vorstandsmitglieder,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Haftung gegenüber sonstigen Dritten

Tz. 85 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Eine Haftung nach § 93 AktG scheidet nicht nur gegenüber Aktionären, sondern auch gegenüber sonstigen Dritten aus (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 84). Denkbar ist eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten aus vertraglichen Ansprüchen (z. B. Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft), aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit als Vergütun... / 1 Rechtlicher Anknüpfungspunkt: die Vorstandsvergütung

Rechtlich gibt es keine Pflicht zur Einführung von Nachhaltigkeitszielen bei der Vergütung. Hinsichtlich der Vergütung von Vorständen sollen seit der Novelle des § 87 Abs. 1 S. 2 AktG und der Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") CSR-Ziele für börsennotierte AGs ausdrücklich verwendet werden. Die Marktpraxis zeigt, dass sich das Gewicht von Nachhaltigke...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.2.3 Haftungsfallen

Der Steuerberater als Aufsichtsrat haftet aus Vertrag i. V. m. §§ 111, 116 AktG, und aus Gesetz gem. §§ 48 und 117 AktG sowie u. U. aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB. Er haftet ebenso wie der Vorstand für die Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Für Schäden, die auf einer von dem Aufsichtsratsmitglie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.2.2 Besonderheiten

Wichtig Interessenkollision droht Berufsrechtlich ist dem Steuerberater die Tätigkeit untersagt – Gefahr der Interessenkollision – wenn er die Gesellschaft in steuerlichen Angelegenheiten vertritt. Zu beachten ist auch nach §§ 114, 113 AktG, dass Beratungsverträge zwischen einer AG und einem Unternehmer, der Mitglied des Aufsichtsrats ist, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.2.1 Wesentliche Inhalte

Die Mitwirkung in einem Aufsichtsrat ist für den Steuerberater zulässig, soweit sie sich auf die wirtschaftsberatende Tätigkeit beschränkt. Jegliche gewerbliche Tätigkeit muss unterbleiben, genauso wie die Übernahme von Aufgaben, die zur laufenden Geschäftstätigkeit gehören. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands (§ 84 AktG)[1] und beruft sie ab.[2] Rechtsgrun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.3 Haftungsfallen

Die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder bestimmen sich nach der Ausgestaltung und den Aufgaben des Beirats. Der Steuerberater als Beiratsmitglied ist dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet und muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter Auskunft erteilen. Auch wenn der Steuerberater als Beiratsmitglied kein Gesellschafter ist, obliegen ihm gesellschaftsrechtlich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Danach hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste (MDK) zu fördern. Dazu wurde eine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.4 Vorstand (Abs. 4)

Rz. 14f Der Vorstand hat 2 Mitglieder und besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die vom Verwaltungsrat gewählt werden (Satz 1). Beide führen die Geschäfte des MD Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (Satz 2). Sie vertreten den MD Bund gerichtlich und außergerichtlich. Beide Personen sind nach der Satzung einzeln geschäftsführungs- und vertretu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterbeschlüsse: R... / 6 Gesellschafterbeschlüsse einer Aktiengesellschaft

Die Gesellschafter einer AG sind die Aktionäre, die mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Hauptversammlung zusammentreffen und auf dieser Hauptversammlung verschiedene Beschlüsse fassen. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. Alle anderen Hauptversammlungen sind außerordentlich. Hinweis Virtuell...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.1 Organe (Abs. 1)

Rz. 7 Organe des MD Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Regelung entspricht der Organisation bei den MD (§ 279 Abs. 1). Die bis zum 31.12.2019 bestehende Mitgliederversammlung des MDS entfällt mit der Umwandlung des MD Bund in eine Körperschaft am 1.1.2022. Rz. 8 Während der Verwaltungsrat die "legislativen" Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben zu beschli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.3 Aufgaben des Verwaltungsrats (Abs. 3)

Rz. 14c Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung, stellt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan fest, prüft die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung und wählt und entlastet den Vorstand (Satz 1). Die Aufgaben des Beschlusses einer Satzung, der Wahl des Vorstands, der Feststellung des Haushaltsplans und der Wahl und Entlastung des Vorstandes oblagen bereits dem Verwaltu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.2 Besetzung des Verwaltungsrats (Abs. 2)

Rz. 10 Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern (Mitglieder; Satz 1). Die Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte der MD gewählt (Satz 2). Rz. 11 Die Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Interessengruppen entspricht demselben Verhältnis der Vertretergruppen, das auch für die MD gilt (§ 279 Abs. 4, 5). 16 Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte oder Vertr...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

Rz. 30 Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.5 Governance der Familienstiftung

Rz. 179 Die Organisation der Familienstiftung ist gesetzlich nicht abweichend vom Grundkonzept der rechtsfähigen Stiftung geregelt. Das Stiftungsrecht bietet hier jedoch weitgehende Gestaltungsoptionen für die interne Organisation und die Einbindung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung benötigt lediglich einen Vorstand als Organ zur Vertretung im Rechtsverkehr. Im Üb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister

Tz. 8 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Der Vorstand hat gegenüber dem neu gegründeten Verein die Pflicht, den Verein beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB (Anhang 12a) folgende Unterlagen beizufügen: Neueintragung eines Vereins Abschrift der Satzung, Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. Die Satzung soll von mindestens s...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Grundsätze des rechtsfähigen Vereins

Tz. 17 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist gem. § 26 BGB (Anhang 12a) der Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Für besondere Geschäfte kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, § 30 BGB (Anhang 12a), dessen Vertretungsmacht sich in der Regel nur auf die in der Satzung bestimmten Gebiete beschränkt. Tz. 18 Stand...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Entziehung der Rechtsfähigkeit

Tz. 29 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn der Verein durch einen gesetzeswidrigen Mitgliederbeschluss oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet (s. § 43 Abs. 1 BGB, Anhang 12a) oder wenn er, obwohl als Idealverein eingetragen, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (s. § 43 Abs. 2 BGB, Anhang 12a). Ein g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Anspruch auf D... / 2 Aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren (§ 125 VVG). 1. Die Bekl. kann sich weder auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht noch auf Mutwilligkeit berufen (§ 3a (1) ARB). a) Das beabsichtigte Vorgehen gegen die drei Anspruchsgegner hat hinreichende Aussi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.3 Mittelverwendung und Destinatäre

Rz. 46 In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen). Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Einzelfragen

Tz. 14 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 IAS 10 trifft keine Aussage darüber, welche (formalen) Anforderungen an die Bestimmung des Zeitpunkts der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung zu stellen sind. Zur Konkretisierung sind die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Bei einer AG ist der von den verantwortlichen Organmitgliedern, also dem...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Voraussetzungen

Tz. 6 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Für die Gründung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist es erforderlich, dass mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind (s. § 56 BGB, Anhang 12a). Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen Personen und aus von diesen beherrschten juristischen Personen zusammen, so zählen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Verwendung des Vermögens

Tz. 31 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (s. § 45 Abs. 1 BGB, Anhang 12a), wenn in der Satzung eine solche Bestimmung fehlt, an die einzelnen Mitglieder, andernfalls an den Fiskus (s. § 45 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei steuerbegünstigten Vereinen darf da...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.3. Verfügungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 267 Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.1 Stiftungszweck

Rz. 9 Der Stiftungszweck wird gem. § 81 Abs. 2 BGB durch den Stifter vorgegeben. Der Zweck muss dem Stiftungsorgan (Vorstand) eindeutige Vorgaben zur Verwendung der Stiftungserträge machen, deren Einhaltung für die Aufsichtsbehörde nachprüfbar sein muss. Weder dem Vorstand noch der Aufsichtsbehörde soll eine eigene Willensentscheidung über den Zweck der Stiftung möglich sein...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.3 Das Verbot überhöhter Entgelte

Rz. 215 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Stiftung ihren Vorstand nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (sog. Begünstigungsverbot). Das Kriterium bildet auch hier die Rechtsprechung des BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1.2 Stiftungsverzeichnis

Rz. 110 Sämtliche Bundesländer führen ein Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen. Bei unterschied­lichem Detailierungsgrad (Übersicht s. Roth in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Rn. 447.1) sind jedoch in jedem Bundesland wenigstens Name, Sitz und Anschrift sowie der Zweck der Stiftung offenzulegen. Streitig ist, ob die Eintragung im Stiftungsregis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Doppelstiftung

Tz. 160 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Doppelstiftungen sollen dem Zweck ihrer Konstruktion nach sowohl gemeinnützige Zwecke als auch den Erhalt eines Unternehmens verfolgen. Die Bündelung in einer einzigen Stiftung (sog Kombinationsstiftung) würde in den meisten Fällen einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) darstellen. In der Praxis wi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1 Parameter der Stiftung: Zweck, Vermögen, Organisation

Rz. 8 Die §§ 80 Abs. 2 Satz 1 ("wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt") und 81 Abs. 1 BGB bestimmen, dass für das Stiftungsgeschäft Angaben zum Namen, zum Sitz, zum Zweck, zum Vermögen und zum Vorstand der Stiftung zwingend sind. Entscheidende Parameter, die das Wesen und die Ausrichtung der Stiftung bestimmen, sind jedoch lediglich die drei Ker...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.1 Österreichische Familienstiftung

Rz. 254 Das österreichische Stiftungsrecht ist dreigliedrig (vgl. Kalls in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch Vermögensverwaltung, 3. Aufl. 2022, Teil D., § 52 Rn. 1) und sieht eine Privatstiftung vor, die ähnlich der Stiftung nach dem deutschen BGB sowohl privatnützig als auch gemeinnützig sein kann, und die Rechtsform der "Bundesstiftung," die nur für gemeinnützige Zwecke offens...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.4 Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens

Rz. 70 Bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens hat der Vorstand das Gebot der Bestands­erhaltung einerseits und das Gebot der zweckgemäßen Ertragsverwendung andererseits zu berücksichtigen. Das Stiftungsorgan muss das Stiftungsvermögen so anlegen, dass es in seinem Wert erhalten wird und gleichzeitig ertragreich ist (OLG Frankfurt a. M. vom 28.01.2015 – 1 U 32/1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.4 Stiftung (nur) als Besitzunternehmen (Betriebsaufspaltung)

Tz. 112 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Dass eine Stiftung Besitzunternehmen sein kann, ist aufgr der Rechtsformneutralität des Besitzunternehmens wohl kaum zu bestreiten. Eine Stiftung kann jedoch nicht Betriebsunternehmen sein. Eine Stiftung ist nur dem Willen der Satzung unterworfen und nicht dem Willen der "hinter ihr stehenden Pers" (Stifter oder Destinatäre). Dies gilt selb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Rechtsfähigkeit

Tz. 1 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Im bürgerlichen Recht versteht man unter Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt. Vereine als juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit Hilfe der eigens hierzu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verein ist e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021 in Berlin

Bei schönstem, sonnigen Herbstwetter fand am 1./2.10.2021 die "Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021" in Berlin statt. Geboten wurde ein bunter Themenpotpourri, so u.a. Vorsorgemissbrauch, die Neuregelung der Sterbehilfe nach dem Urteil des BVerfG zu § 217 StGB, Demenzerkennung und natürlich die Reform des Betreuungsrechts mit ihren Auswirkungen auf das Vorsorgerecht. Un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht & Typenvergleich

Tz. 20 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die nicht rechtsfähige als auch die rechtsfähige Stiftung unterliegen der unbeschr StPflicht, wenn sich Sitz oder Geschäftsleitung im Inl befindet. Der Sitz bestimmt sich nach § 11 AO bei rechtsfähigen Stiftungen aus dem Stiftungsgeschäft. Der statuarische Sitz einer anerkannten Stiftung befindet sich zwangsläufig im Inl, da eine gren...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Genehmigung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat

Tz. 7 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Ist der Abschluss zusätzlich zu den Anteilseignern bzw. ausschließlich durch einen Aufsichtsrat zu genehmigen, endet der Wertaufhellungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem das Management den Abschluss zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigibt (IAS 10.6). Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts wird in IAS 10.6 durch das folgende Beispiel ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5. Begriff der Lohnsumme

Rz. 56 Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 definiert und orientiert sich an Anh. I VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.09.2006, ABl L 281/15 (s. auch R E 13a.5 ErbStR). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn stattdessen aus Vereinfachungsgründen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand (§ 275 Abs. 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.3 Der exemplarische Anwendungsfall

Rz. 443 Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Gründungsstadium einer Stiftung. Praxis-Beispiel Das Firmenimperium (Steuerwert: 15 Mio. EUR) des M soll nicht sang- und klanglos untergehen. Geplant ist eine inländische Stiftung, deren Erträge – wenn möglich – je zur Hälfte N1 und N2, seinen beiden Neffen sowie zur anderen Hälfte den Freunden F1–F10 zukommen. N1 und N2 sind in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Sitzverlegung und Umwandlungsrecht

Tz. 12 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nimmt eine Stiftung ausl Rechts lediglich am inl Rechtsverkehr teil, ohne ihren Verwaltungssitz ins Inl zu verlegen, bleibt diese nach ausl Recht rechtsfähig (s Urt OLG Stuttgart v 09.06.1964, NJW 1965, 1139 und OLG München v 08.04.2009, ZEV 2009, 512). Tz. 13 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Verlegt eine ausl Stiftung ihren Verwaltungssitz (tats T...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.2 Einkommensteuerarten

Rz. 128 Soweit einkommensteuerpflichtig, können Zuwendungen der Stiftung an die Destinatäre entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 HS 2 Buchst. a EStG darstellen. Eine Abgrenzung ist wegen unterschiedlicher Steuerfolgen zwingend erforderlich. Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer (§§ 32d Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.2 Teileinkünfteverfahren bzw AbgSt auf Stiftungsleistungen

Tz. 190 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist nach § 20 Abs 8 EStG subsidiär zu den übrigen Eink-Arten (ausgenommen sonstige Eink). Sind die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG BV-Mehrungen, ist das Teileink-Verfahren nach § 3 Nr 40 S 1 d) EStG anzuwenden. Die Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG für unternehmerische Beteiligungen gilt – mang...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1 Stiftungsaufsicht, Stiftungsverzeichnis

Rz. 106 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung den Stifterwillen verwirklicht und ihre Organe rechtmäßig handeln. Die Stiftungsaufsicht erfolgt im öffentlichen, nicht im privaten Interesse (s. BVerwG, NJW 1985, 1572). Sie beanstandet Handlungen der Stiftung bzw. d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Anspruch auf D... / Sachverhalt

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kl. die Bekl. auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG in Anspruch nimmt. Dem Vertrag liegen … ARB zugrunde, die den XRB 2012 entsprechen. Am 12.5.2020 erwarb der Kl. 100 Aktien der Wirecard AG zu einem Kaufpreis von je 87,25 EUR, insgesamt für 8.724,90 EUR. Mit An...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.1 Abgrenzung von Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als freiwillige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, soweit...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.4 Stiftungsregister

Rz. 114 Der RegE zur Novelle des Stiftungsrechts sieht die Schaffung eines bundesweiten einheitlichen Stiftungsregisters vor. Mit dem neuen Register soll die Transparenz in Bezug auf Stiftungen erhöht werden. Mit der Einführung würden die Stiftungsverzeichnisse der Bundesländer obsolet. Den Mitgliedern des Vorstands soll zudem der Nachweis der Vertretungsberechtigung erleich...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als verbindliche Erklärung des Stifters (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 BGB benannten Zweckes hinzugeben (s. BT-Drs. 14/8765, 9). Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Erklärung des Stifters, ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Tz. 219 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Anwendung des § 15 AStG setzt eine Familienstiftung oder Unternehmensstiftung voraus, die Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausl hat. Beides sind Erscheinungsformen der Stiftung und nicht Rechtsformen eigener Art. Ob es sich um eine rechtsfähige Stiftung oder eine unselbstständige Stiftung/Vermögensmasse handelt, ist durch die Regelu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wie kann ein AG-Vorstand zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH bestellt werden?

Zusammenfassung Wenn sich ein AG-Vorstand selbst zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH bestellt, ist das ein sog. Insichgeschäft. Nach § 181 Alt. 1 BGB ist dann die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Sachverhalt Eine Aktiengesellschaft (AG) gründete eine 100-prozentige Tochter-GmbH. Zum Handelsregister wurden bei der Anmeldung der GmbH drei gesamtvertretungsberechtigte ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / C. Nicht begünstigter Personenkreis

Nicht zum Kreis der zulageberechtigten Personen gehören:mehr