Nicht zum Kreis der zulageberechtigten Personen gehören:
1. | Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 7, 232 SGB VI). | ||||||||||||||||||||
2. | Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen für die Zeit der Befreiung; das sind insbesondere
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3. | In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Personen; das sind insbesondere
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