Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kl. die Bekl. auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG in Anspruch nimmt.

Dem Vertrag liegen … ARB zugrunde, die den XRB 2012 entsprechen.

Am 12.5.2020 erwarb der Kl. 100 Aktien der Wirecard AG zu einem Kaufpreis von je 87,25 EUR, insgesamt für 8.724,90 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 29.7.2020 forderte der Kl. die Bekl. auf, Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstände Dr. B. und M. sowie gegen die E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erteilen. Die Bekl. lehnte dies mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit ab.

Sie hat vorgetragen, der Kl. habe zunächst die bereits anhängigen übrigen Verfahren gegen die drei Anspruchsgegner in gleicher Sache abzuwarten. Eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den drei Anspruchsgegnern sei mutwillig. Bei einer Verurteilung der Anspruchsgegner reiche das Vermögen dieser nicht zur Befriedigung aller Anleger aus.

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