Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

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B. AVB D&O / 2. Auswirkungen von Insolvenzantrag und Eröffnung auf den D&O-Versicherungsvertrag

Rz. 24 Die Stellung des Insolvenzantrags oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des D&O-Versicherungsvertrags keine direkten Auswirkungen, also der Versicherungsvertrag oder der Versicherungsschutz enden nicht per se durch diese Ereignisse. Allerdings wäre zu prüfen, ob in den D&O-Versicherungsbedingungen Klauseln vereinbart sind, die eine Beendigun...mehr

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B. AVB D&O / 1. Problemaufriss

Rz. 5 Bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung sind eine Vielzahl von Organpersonen und ggf. leitende Mitglieder der Konzerngesellschaften mitversichert. Hier drängt sich die Frage auf, wie sich Defizite/Versäumnisse einzelner "Akteure" auf den Versicherungsschutz einer versicherten Person auswirken. Die Zentralfrage ist, wie autonom die Rechte der Versicherten sin...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / VI. Verzicht auf Ersatzansprüche

Rz. 44 A-8.3 AVB D&O sieht vor, dass dann, wenn eine versicherte Person auf einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, der Versicherer dem Versicherten gegenüber nur insoweit verpflichtet bleibt, als dieser Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. Dies kann indes nur insoweit ge...mehr

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B. AVB D&O / XXI. Klagen, Maßnahmen, Titel vor bzw. zu Beginn des Vertrages (A-7.17 AVB D&O)

Rz. 180 A-7.17 AVB D&O schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus bestimmten bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Titeln bzw. Maßnahmen aus. Ausgeführt wird, dass Ansprüche, die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen...mehr

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B. AVB D&O / IX. Ausschluss bei Gerichtsentscheidungen außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören u. a. (A-7.5 AVB D&O)

Rz. 111 Der Ausschluss schränkt den Deckungsbereich vor allem bei exportorientierten oder international agierenden Unternehmen deutlich ein. Danach sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, geltend gemacht werden. Erfasst wird auch die Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der...mehr

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B. AVB D&O / A-7 Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A-7.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen nicht zugerechnet, die von anderen Organmitgliedern beg...mehr

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B. AVB D&O / 3. Mehrere versicherte Personen

Rz. 53 Bei mehreren versicherten Personen, die in der Haftung stehen, muss bei allen Personen der Ausschluss bejaht werden können, damit der Versicherer leistungsfrei ist. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass jeder Versicherte seinen eigenen Vertrag zu seinen Gunsten unterhält und innerhalb dieses Vertrags nur das Wissen und Verhalten des Versicherten und ggf. seiner Wis...mehr

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B. AVB D&O / II. Vereinbarung zur Abtretung des Freistellungsanspruches

Rz. 5 Ist eine Inanspruchnahme des Organmitglieds beabsichtigt oder bereits durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss bei der Innenhaftung erfolgt oder liegt eine Inanspruchnahme durch einen extern Geschädigten bei der Außenhaftung durch schriftliche Geltendmachung vor, kann es sinnvoll sein, in Verhandlungen über den Grund und die Höhe des Haftungsanspruchs einzutreten. ...mehr

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B. AVB D&O / 7. Modifikationen/Verbesserungen/Erweiterungen in der Praxis

Rz. 100 Weit verbreitet sind Klauseln, die bei der wissentlichen Pflichtverletzung vom Ausschluss Handlungen ausnehmen, wenn zum Wohle der Gesellschaft auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt wurde. Rz. 101 Praxis-Beispiel Vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung "Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenrecht d...mehr

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B. AVB D&O / 3. Rechtschutz- und Abwehrfunktion

Rz. 5 Die Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherten ist eine Hauptpflicht des Versicherers.[1] Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob er diesem Rechtsschutz gewährt und die Kosten der Abwehr bzw. darüber hinausgehend, die Unterstützung bei der Abwehr bis hin zur Prozessführung übernimmt.[2] Der Versicherer ist im Rahmen seiner Hauptleistungspfli...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Nach der VVG Reform 2008 darf durch Einführung des § 108 Abs. 2 VVG die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Versicherungsbedingungen an den geschädigten Dritten nicht mehr ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nach bestrittener Auffassung auch nicht dann, wenn ein Großrisiko vorliegt (§ 210 VVG).[1] Die Abtretung des Freistellungsanspruches hat in der Praxis...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausschluss Geld und Wertzeichen

Rz. 54 A-1 AVB D&O legt fest, dass Sachschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch solche, die sich aus solchen Schäden herleiten, wobei es heißt, dass als Sachen auch Geld und Wertzeichen gelten. Rz. 55 Praxis-Beispiel Der Griff in die Kasse Die Hauptkassiererin einer GmbH, die mehrere Bioläden betreibt, sammelt täglich die Bargeldeinnahmen ein, die in der Zentr...mehr

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B. AVB D&O / IV. Kapitalbeteiligung (A-6.3 AVB D&O)

Rz. 48 A-6.3 AVB D&O schließt quotal den Versicherungsschutz in der Höhe aus, in der der Versicherte an der Versicherungsnehmerin oder an der Tochtergesellschaft, die den Anspruch geltend macht, beteiligt ist. Ebenfalls wird der Ausschluss auf Angehörige erstreckt, wobei diese in A-6.3 Satz 4 AVB D&O im Einzelnen definiert werden. Mittelbare Beteiligungen schaden ebenfalls, ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung

Rz. 52 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kos...mehr

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B. AVB D&O / II. Erste Variante: Mehrheit der Stimmrechte

Rz. 3 Nach der ersten Variante in A-4 der AVB D&O ist eine Tochtergesellschaft dann gegeben, wenn die Versicherungsnehmerin die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft hält. Damit wird die Regelung in § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB wiederholt. Dass auf die Mehrheit der Stimmrechte abgestellt wird, entspricht zudem der in § 17 Abs. 2 AktG verankerten Regelung, dass ein abhängige...mehr

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B. AVB D&O / 3. Zweite Fallgruppe: Unterlassener oder der unzureichende Abschluss und Fortführung des Versicherungsschutzes

Rz. 121 Vergisst der Geschäftsführer den Abschluss einer gebotenen Versicherung bzw. einer gebotenen Gefahr oder versäumt er nach Beendigung eines Versicherungsvertrags Anschlussdeckung zu vereinbaren, läge eine Pflichtverletzung nach der zweiten Fallgruppe vor, wo dem Versicherten zum Vorwurf gemacht wird, er habe den ausreichenden Abschluss oder die Fortführung des Versich...mehr

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B. AVB D&O / VI. Selbstbehalt (A-6.5 AVB D&O)

Rz. 71 A-6.5 AVB D&O regelt den Selbstbehalt. In der Praxis werden Policen mit und ohne Selbstbehalt angeboten. Bei der AG ist bei der Versicherung der Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen (93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Für diesen Se...mehr

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B. AVB D&O / II. Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen (A-5.2 AVB D&O)

Rz. 10 Sowohl die Organpersonen als auch die Gesellschaft werden in der Praxis daran interessiert sein, dass auch Schadensfälle versichert werden, die auf Pflichtverletzungen der Organmitglieder beruhen, die bereits vorvertraglich begangen wurden oder dort ihren Anfang genommen haben. Wird materiell Versicherungsschutz gewährt, der vor dem formellen Vertragsbeginn des D&O-Ve...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Erledigung auf Verlangen des Versicherers durch Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich (A-6.7 AVB D&O)

Rz. 93 Die Regelung in A-6.7 AVB D&O knüpft daran an, dass eine Erledigung der Haftpflichtfrage möglich ist. Befürwortet der Versicherer die Erledigung, so räumt A-6.7 AVB D&O dem Versicherer zwei Möglichkeiten ein für sich die Regulierung zu begrenzen bzw. zu erledigen. Die erste Variante knüpft daran an, dass die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick Risikoausschlüsse und Obliegenheit

Rz. 1 Im Abschnitt A-7 AVB D&O sind in 17 Unterpunkten weitreichende Ausschlüsse definiert. Gerade diese führen dazu, dass die AVB D&O nicht ohne Anpassungen am Markt durchsetzbar sind. Risikoausschlüsse unterliegen einer AGB-rechtlichen Kontrolle (siehe dazu die Ausführungen in der Einleitung A VIII). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusses trägt der Versicherer...mehr

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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters und Direktanspruch des Versicherten

Rz. 38 Grundsätzlich gilt für einen Versicherungsvertrag der im Insolvenzverfahren befindlichen Gesellschaft die Regelung des § 103 Abs. 1 InsO: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und di...mehr

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B. AVB D&O / V. Insolvenz des Versicherten und Insolvenzklauseln (A-5.5 AVB D&O)

Rz. 49 Der D&O-Versicherungsvertrag endet nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufseiten des Versicherten. Der Geschädigte kann grundsätzlich direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen und wegen des Freistellungsanspruchs des in Insolvenz gefallenen Versicherten abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 110 VVG). Das heißt, sofern der Freistellungsanspruch besteht, ...mehr

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B. AVB D&O / A-6 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-6.1 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntniss...mehr

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A. Einleitung / II. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 10 In den letzten Jahrzehnten ist eine Verschärfung der Managerhaftung zu beobachten. Dies betrifft verstärkt, aber nicht ausschließlich, Unternehmen, die in die Krise geraten sind. So soll Deutschland bei Aktiengesellschaften nach den USA bei der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen auf Platz 2 rangieren, obwohl Deutschland bei der Anzahl der börsennotierten Gesel...mehr

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B. AVB D&O / A-5 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-5.1 Pflichtverletzung und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintretenden Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. A-5.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicher...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 10 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf ein...mehr

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B. AVB D&O / 4. Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 56 Streit kann entstehen, wenn es unklar ist, ob und inwieweit der Schaden auf der wissentlichen Pflichtverletzung beruht oder ob es andere nicht wissentliche Pflichtverletzungen gibt, die den Schaden ggf. mitverursacht haben oder ob es Umstände gibt, die ihn ohnehin ausgelöst hätten. Rz. 57 Praxis-Beispiel Der ungeeignete Kandidat Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, ein...mehr

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B. AVB D&O / 3. Erweiterte Deckung von Vermögensschäden

Rz. 56 In vielen in der Praxis verbreiteten Bedingungen wird klarstellend bzw. erweiternd die Klausel zu den Vermögensschäden angepasst, sie lautet dann mit vollständigem Wortlaut oft wie folgt: Erweiterte Vermögensschäden Rz. 57 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten ins...mehr

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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Versicherers und Feststellungsklage der versicherten Person bei Deckungsverweigerung

Rz. 9 Der Haftpflichtversicherer hat nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht zwischen den Hauptleistungen (sog. Erfüllungswahlrecht).[1] Bei der Ausübung dieses Wahlrechts ist der Versicherer jedoch nicht frei, sondern er muss sich an den berechtigten Interessen des Versicherten ausrichten.[2] Der Versicherer kann sich für die Abwehr entscheiden, wenn gegen den Anspruch bere...mehr

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B. AVB D&O / III. Prozessklausel

Rz. 17 Teils finden sich in den AVB Klauseln, nach denen der Versicherungsfall erst dann eintritt, wenn der geltend gemachte Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Vorher besteht gar kein Versicherungsfall. Offenbar soll damit der Gefahr der freundlichen Inanspruchnahme begegnet werden. Die Gefahr, dass gerade bei der Innenhaftung der Sachverhalt manipuliert oder aufgeba...mehr

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B. AVB D&O / 2. D&O-Versicherungsvertrag zugunsten der Versicherten

Rz. 7 Die Versicherung auf fremde Rechnung begründet einen Vertrag zugunsten Dritter, hier der Versicherten. Die Vorschriften in den §§ 328 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar.[1] Dies gilt gerade für die D&O-Versicherung.[2] Da dem jeweiligen Versicherten die versicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rechtsschutz, Abwehr bzw. Freistellung zustehen, kann über diese die Versich...mehr

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B. AVB D&O / 2. Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen

Rz. 3 Die AVB D&O legen in A-6 Nr. 1 Satz 2 fest, dass berechtigte Schadenersatzverpflichtungen dann vorliegen, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Im VVG fehlt das Wort "berechtigt". Es heißt in § 100 VVG, dass bei der Haftp...mehr

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B. AVB D&O / 7. Trennungsprinzip und Bindungswirkung

Rz. 25 Die Haftungsfrage ist von der Deckung zu trennen. Dies bedeutet, dass die Frage der Haftung unabhängig von der Frage der versicherungsrechtlichen Deckung festgestellt wird (Trennungsprinzip[1]). Gleichwohl kann der Versicherer die Feststellungen im Haftungsprozess nicht ausblenden und die Haftungsfrage eigenständig für die Deckung prüfen. Die Bindungswirkung folgt aus...mehr

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B. AVB D&O / 6. Anerkenntnis und Vergleich durch den Versicherten

Rz. 20 Hat der Versicherte den Anspruch des Geschädigten anerkannt oder hat sich der Versicherte mit dem Geschädigten über den Anspruch verglichen, dann hat der Versicherte einen Direktanspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von der Verbindlichkeit oder wenn er bereits an den Geschädigten bezahlt hat, auch auf Erstattung der geleisteten Zahlung. Es kommt dann aber da...mehr

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B. AVB D&O / IV. Einstweilige Verfügung auf Abwehrdeckung

Rz. 21 Die Erlangung von Leistungen des Versicherers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt die Ausnahme dar. Benötigt wird eine Leistungsverfügung, bei der grundsätzlich die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache besteht. In der Praxis ergehen im Bereich des Versicherungsrechts Leistungsverfügungen bei der Personenversicherung, so im Bereich der Kranken- oder Kranke...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 A-3 AVB D&O enthält die sog. Company-Reimbursement-Klausel, auch Side-B-Deckung oder Firmenenthaftungsklausel genannt. Reimbursement in diesem Zusammenhang meint Erstattung der von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft geleisteten Zahlung. Mit dem Versicherer kann wie dies in A-3 AVB D&O geschehen ist, vereinbart werden, dass der Versicherer eintritt...mehr

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B. AVB D&O / 8. Kosten der Strafverteidigung (A-6.1 Abs. 4 AVB D&O)

Rz. 31 Wird im Zusammenhang mit dem Haftungsanspruch ein Ermittlungsverfahren geführt, weil auch strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, etwa der Vorwurf eines Vermögensdeliktes, wie z. B. eine Untreue, hat der Versicherer ggf. ein Interesse daran, dass eine strafrechtliche Verurteilung abgewehrt wird. Bereits das VVG sieht in § 101 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Versicherung a...mehr

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B. AVB D&O / VII. Beispiele von Eigenschadenklauseln in der Praxis

Rz. 35 Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere p...mehr

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B. AVB D&O / 2. Kostenanrechnungsklausel

Rz. 62 A-6.4 Satz 2 AVB D&O enthält eine sog. Kostenanrechnungsklausel. Diese bestimmt, dass Leistungen auch im Bereich der Kosten maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme erbracht werden bzw. "Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person von einem Dritten und/oder dem Versicherungsnehmer ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht

Rz. 36 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden können. Dies betrifft auch die Prozessführung. Man...mehr

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B. AVB D&O / 3. Überblick

Rz. 136 Versichert sind in der D&O-Versicherung berechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder eines Organes. Eine Geldstrafe oder Geldbuße oder auch eine Kaution, die die versicherte Person selbst bezahlen muss bzw. die gegen diese verhängt wird, ist schon deswegen nicht versichert, weil dort kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Insofern bedarf es hier...mehr

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B. AVB D&O / I. Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit

Rz. 1 A-5.1 AVB D&O definiert den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes. Hier ist das Verstoßprinzip verankert (siehe die Ausführung oben bei A-2.). Angesichts des Umstandes, dass die Erhebung des Anspruchs (Claims-made-Prinzip) zum Versicherungsfall gehört, welcher sich ebenfalls während der Vertragslaufzeit ereignen muss, stellt die D&O-Versicherung auf das Anspruchs...mehr

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B. AVB D&O / 4. Vertragsstrafen

Rz. 142 Der Ausschluss in A-7.10 AVB D&O "Vertragsstrafe" meint Vertragsstrafen im Sinne von § 339 BGB. Verwendet wird auch der Begriff der Pönale oder der Konventionalstrafe. Nach § 339 BGB liegt eine Vertragsstrafe vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit z. B. die Lieferung von Waren nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die...mehr

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B. AVB D&O / II. Abwehrdeckung trotz Ausschluss?

Rz. 7 Liegt ein Risikoausschluss vor, besteht kein Versicherungsschutz. Damit hat die versicherte Person keinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer und kann demzufolge nicht verlangen, von einem begründeten Schadenersatzanspruch freigestellt zu werden. Problematisch ist aber, ob sobald ein Ausschluss bejaht wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Abwehrdeckung (me...mehr

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B. AVB D&O / 2. Umstandsmeldung

Rz. 19 Der Situation, dass bis zur Beendigung einer Versicherungsperiode oder bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags häufig noch nicht feststeht, ob es zu einer Inanspruchnahme der Organperson kommt, trägt die Umstandsmeldung Rechnung. Diese ist in A-5.4 AVB D&O vereinbart (sog. Notice of Circumstance). Teils werden auch Begriffe wie die vorsorgliche Anzeige oder Meldu...mehr

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B. AVB D&O / III. Einstweilige oder vorläufige Abwehrdeckung

Rz. 11 Steht der Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder der wissentlichen Pflichtverletzung im Raum, bestreitet der Versicherte diese jedoch, muss entschieden werden, ob ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Klärung Versicherungsschutz zu gewähren ist. Gerade bei hohen Forderungen ist der Versicherte auf die Übernahme der Kosten angewiesen, um si...mehr

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B. AVB D&O / VII. Serienschaden (A-6.6 AVB D&O)

Rz. 75 Die Serienschadenklausel in A-6.6 AVB D&O versucht die Leistungspflicht des Versicherers zu begrenzen. Es handelt sich um eine Risikobegrenzungsklausel.[1] Die Jahreshöchstleistung bzw. die Versicherungssumme können nicht verhindern, dass jedes Jahr eine Ausschöpfung stattfinden kann. Die Serienschadenklausel führt in der Rechtsfolge dazu, dass mehrere Ansprüche zu ei...mehr

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B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.7 Unzulässigkeit zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 66 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Allgemeines: Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr. Die Vorschrift betrifft uE e...mehr