Rz. 180
A-7.17 AVB D&O schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus bestimmten bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Titeln bzw. Maßnahmen aus. Ausgeführt wird, dass Ansprüche, die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen, die bereits vor oder zu Beginn des Vertrages gegen eine versicherte Person oder den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft gerichtet waren, nicht versichert sind. Häufig wird mangels Rückwärtsversicherung bzw. wegen Kenntnis von der Pflichtverletzung oder Kennenmüssen der Pflichtverletzung schon deshalb kein Versicherungsschutz bestehen. Die Klausel geht aber weiter, wenn man sie so versteht, dass es nicht nur um Vollstreckungstitel bzw. Maßnahmen gegen das Organ geht, sondern auch um sonstige Titel gegen die Gesellschaft bzw. eine Konzerngesellschaft. Die Formulierung "sonstige" Vollstreckungstitel ist missverständlich, da zuvor auch Maßnahmen, wie Ermittlungsverfahren oder Untersuchungen genannt werden. Der Begriff der Untersuchung ist zudem unklar. Sind damit auch interne Untersuchungen gemeint? Damit könnten alle Vorgänge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, wo der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung schon einmal geprüft, aber nichts gefunden hat. Zeigt sich nach Vertragsschluss gleichwohl, dass hier Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegeben sind, würde trotz vereinbarter Rückwärtsversicherung nach dieser Klausel kein Versicherungsschutz bestehen. Die Klausel ist schon deswegen intransparent, weil die Adressaten der Vollstreckungstitel nicht klar benannt sind. In jedem Fall ist der Begriff der Untersuchung intransparent, dies könnte aber noch mit einer Stre...