Rz. 93
Die Regelung in A-6.7 AVB D&O knüpft daran an, dass eine Erledigung der Haftpflichtfrage möglich ist. Befürwortet der Versicherer die Erledigung, so räumt A-6.7 AVB D&O dem Versicherer zwei Möglichkeiten ein für sich die Regulierung zu begrenzen bzw. zu erledigen. Die erste Variante knüpft daran an, dass die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert. Die zweite Variante sieht unabhängig vom Verhalten der Versicherungsnehmerin bzw. Versicherten das Recht des Versicherers vor, dessen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu stellen. In beiden Fällen hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an der Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht mehr aufzukommen.
Rz. 94
Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage, hierbei untersucht er maßgeblich auch die Erfolgsaussichten. Er wird hierbei in den Blick nehmen, ob er zur Einsparung weiterer Kosten und Zinsen die Angelegenheit beenden kann. Auch wird er ausloten, ob die Möglichkeit besteht, die Höhe der Hauptforderung durch Verhandlungen mit dem Dritten zu reduzieren. Oft lässt sich auch über die Höhe des geltend gemachten Schadens streiten, hier gibt es häufig "Verhandlungspotential". Geschädigte sind nicht selten bereit, sich über die Höhe des Schadens zu einigen. Auch bindet die Abwicklung eines Schadensfalls beim Versicherer grundsätzlich Kapazitäten, sodass auch das Freiwerden der Kapazitäten aufseiten des Versicherers in die Entscheidung einfließt, ob und in welcher Höhe man den Haftungsanspruch erledigen könnte.
Rz. 95
Hier kann sich ein Spannungsverhältnis zu den Interessen der v...