Rz. 36
In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden können. Dies betrifft auch die Prozessführung. Man spricht hier vom Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers. Der Versicherer erhält nach A-6.2 AVB D&O sowohl eine Regulierungsvollmacht als auch eine Prozessführungsvollmacht.
Rz. 37
Aufgrund der Regulierungsvollmacht kann der Versicherer alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abgeben. Die Prozessführungsvollmacht berechtigt den Versicherer in einem Rechtsstreit über die gegen die versicherten Personen erhobenen Schadenersatzansprüche zu verhandeln. Er führt danach den Rechtsstreit im Namen der versicherten Personen.
Rz. 38
Der BGH hat am 19.3.2022 entschieden, dass der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer nicht im sog. Parteiprozess vertreten darf. Dies gilt gleichermaßen für den Versicherten. Gemeint ist, dass der Versicherer den Versicherten in Prozessen, bei denen kein Anwaltszwang gilt, also bei Streitwerten bis 5.000 EUR, nicht vertreten darf. Das Urteil ist zur Tierhalterhaftpflichtversicherung ergangen. Der Haftpflichtversicherer hatte für seinen Versicherungsnehmer gegen einen Vollstreckungsbescheid, der einen Schadensersatzanspruch wegen eines Hundebisses betraf, Einspruch eingelegt. Der BGH hat unter anderem einen Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO angenommen. Dort werden die Personen aufgeführt, durch die sich die Prozessparteien im Prozess vertreten lassen könn...